IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAxel Gronen, Betreiber des Informationsportals wortfilter, berichtet über eine Vielzahl von Abmahnungen von einem Herrn Jörg Kindling. Auch uns liegt eine solche Abmahnung vom 03.04.2011 vor. Darin äußert Herr Kindling die Rechtsansicht, dass die Nutzung des Begriffs „Texas Holdem“ in Verbindung mit einem Poster, welches die Überschrift trägt „Texas Hold’em Pockerhands“ eine Markenverletzung darstelle. Herr Kindling bezieht sich auf die eingetragene Wortmarke „TEXAS HOLD’EM“ unter der DPMA-Registernummer 30711657, welche auf einen Herrn Joachim Wolf, Georg-Weerth-Str. 3, 07749 Jena eingetragen ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
    §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008, Az. 2a O 358/07
    §§ 19 Abs. 1, 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

    Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine Klage der Firma K & K-Logisics wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke „Ed Hardy“ gut begründet sein muss. Im vorliegenden Fall wurde sie abgewiesen. Insbesondere wurde im vorliegenden Fall beanstandet, dass die Klägerin nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass die T-Shirts ursprünglich von ihr oder den Firmen Nervous Tattoo Inc. bzw. Hardy Life LLC oder mit deren Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftraums in Verkehr gebracht worden seien. Die Vorlage des Fälschungsgutachtens würde die Anforderungen an einen hinreichend konkreten Vortrag nicht erfüllen. So fehle jeder Vortrag der Klägerin zu einzelnen Fälschungsmerkmalen. Auch habe sie weder die Produktionsverträge mit dem portugiesischen Produzenten vorgelegt noch dargetan, in welchem Zeitraum welche Originalartikel mit welchen einzelnen Designs, Ausführungen und Motiven in Portugal produziert und in Verkehr gebracht worden seien. Darüber hinaus habe sie auch keine anderen Anhaltspunkte, wie Verkaufs- oder Einkaufspreise vorgetragen, die einen Rückschluss darauf zuließen, ob Originale oder Fälschungen vorgelegen hätten.

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer kanadische Hersteller Psion Teklogix gibt sämtliche Ansprüche an dem von ihm als Marke registrierten Begriff „Netbook“, die in der Vergangenheit Wellen geschlagen hatten (Link: Psion), auf (JavaScript-Link: heise). Psion hatte Webseitenbetrieber abmahnen lassen, die den Begriff „Netbook“ verwendeten, was insbesondere deswegen prekär war, weil sich dieser Begriff am Markt als Gattungsbezeichnung für besonders kleine Notebooks mit Zugang zum Internet etabliert hatte. Intel und Dell waren Anfang 2009 in den USA gegen Psion vorgegangen und hatten Anträge auf Löschung der Marke gestellt, worauf Psion gegen Intel wegen missbräuchlicher Markennutzung geklagt hatte.

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