IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 U 23/09
    §§ 477, 443 BGB; 2, 3, 4 UWG

    Nachdem das OLG Hamburg in einem Hinweisbeschluss vom 09.07.2009 (Link: Hinweisbeschluss) in demselben Verfahren noch offen gelassen hatte, ob es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB („Sonderbestimmungen für Garantien“) um eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel handelt, hat es sich mittlerweile zur Bejahung der Frage entschieden. Nach Vorstellung des europäischen Normgebers habe die Aufklärung über die Garantie verbraucherschützenden Charakter. Auch der gesetzgeberische Wille im Gesetzesentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zeige, dass die Vorschrift unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands eine marktregelnde Tendenz besitze. Enthalte also ein bindendes Kaufangebot, z.B. auf der Auktionsplattform eBay, eine unselbständige Garantie, so müsse diese den Anforderungen des § 477 BGB genügen. Dies solle dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienen.

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
    §§
    266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
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