Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage kann auch bei Erhebung der Leistungsklage fortbestehenveröffentlicht am 28. Januar 2010
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
§ 4 Nr 9 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage mit Erhebung der Leistungsklage durch die Gegenseite nicht notwendigerweise entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei von dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage entfalle, wenn Leistungsklage erhoben sei und diese – wie im vorliegenden Fall wegen der entsprechenden Erklärung der Klägerinnen in der Klageschrift – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1994, Az. I ZR 30/92 – GRUR 1994, 846 – Parallelverfahren II), grundsätzlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03 – GRUR 2006, 217 – juris-Tz 12 – Detektionseinrichtung I). Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 22.02.1987, Az. I ZR 1987 – GRUR 1987, 637 – juris-Tz 12 – Parallelverfahren). (mehr …)
- LG Köln: Das UDRP-Schiedsgerichtsverfahren hindert negative Feststellungsklage nichtveröffentlicht am 22. Oktober 2009
LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08
§§ 4 k UDRP, 826 BGBDas LG Köln hat im Rahmen einer gegen den Anspruch auf Übertragung einer .com-Domain gerichteten negativen Feststellungsklage darauf hingewiesen, dass die Regeln der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (JavaScript-Link: UDRP) der Erhebung einer Klage nicht entgegegenstünde. Die Frage, ob diese Regeln im Verhältnis der Parteien als Vertrag zugunsten Dritter zu berücksichtigen seien, bedürfe nicht der Entscheidung. Denn die auch in diesem Fall vereinbarte Regelung in § 4 (k) UDRP lasse die alternative oder parallele Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zu. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Überprüfung sei aber ausschließlich die Frage, ob die Registrierung oder Benutzung der streitgegenständlichen Domain gegen kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Bestimmungen des im Streitfall zur Anwendung kommenden nationalen Rechts verstoße. (mehr …)