IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 4 W 40/11
    § 93 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung „im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“ (genannt werden das Wettbewerbsrecht [UWG], Markenrecht, Urheberrecht) ohne vorherige Gegenabmahnung – also ohne vorausgehende Erklärung, dass die Abmahnung unberechtigt sei – negative Feststellungsklage erhoben werden kann, ohne dass der Klagende bei einem sofortigen Anerkenntnis die Verfahrenskosten zu tragen hat. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 28.07.2010, Az. 14 O 32/10
    §§
    1 Abs. 1 PAngV; 5 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Pfandhauses in einer Wochenzeitschrift mit dem Wortlaut „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ zulässig ist, wenn dieser Preis von der Werbenden tatsächlich für die höchste Reinheitsstufe gezahlt worden ist. Der Zusatz „bis zu“ wurde in derselben Schriftgröße gedruckt wie der Rest des Textes und es sei dem potentiellen Kunden auch bekannt, dass Goldpreise sich nach der Reinheit richteten, so dass keine Erwartungshaltung geschaffen worden sei, dass der angegebene Preis auch für Gold niedriger Reinheitsstufe gezahlt würde. Zur Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage des Pfandhauses, welches die Rechtmäßigkeit seiner Werbung einer gerichtlichen Bestätigung zuführen wollte, führte das Landgericht aus: „Das Landgericht Kiel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann als Gegenstück zur Leistungsklage vor dem Gericht erhoben werden, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre. Dies ist das Landgericht Kiel, weil die Beklagte in diesem Bezirk ihren Sitz hat und auch die beanstandete Werbung in diesem Landgerichtsbezirk verbreitet wurde.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 104/09
    §§
    256; 308 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, die ohne Zustimmung der „dortigen Klägerin und hiesigen Beklagten“ nicht mehr zurückgenommen werden kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die harsche Kritik an der Vorinstanz, Zitat:Die Berufungen beider Parteien haben hier schon deshalb teilweisen Erfolg, weil der Klägerin etwas zugesprochen worden ist, was sie nicht begehrt hat.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 6 W 22/11
    §§ 12 Abs. 1 UWG; 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage das Interesse des Klägers nicht dann entfällt, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, „von der Verfolgung des durch die Abmahnung … geltend gemachten Unterlassungsanspruchs auch weiterhin Abstand zu nehmen“. Das Gericht erklärte, dass derjenige, der eine zulässige negative Feststellungsklage erhoben habe, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung habe, durch die festgestellt werde, dass die Forderung, derer sich die Gegenseite berühme, nicht bestehe. Lediglich die Aufgabe einer Berühmung genüge ebenso wenig wie eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung. Erforderlich sei die endgültige Sicherung der Rechtsposition des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 07.04.1978, Az. 6 U 179/77
    § 32 ZPO; § 24 Abs. 2 UWG a.F.

    Das OLG Köln hat in dieser „Oldies-but- Goldies“-Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine negative Feststellungsklage in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten örtlich das Gericht zuständig ist, welches auch für die Leistungsklage – dann mit umgekehrten Rubrum – zuständig wäre. Das Gericht führte dazu aus, dass die fraglichen Produkte unstreitig in Köln vertrieben worden seien. Für eine auf §§ 1, 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins sei deshalb das LG Köln zuständig. Es sei anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig gewesen wäre. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne. Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – werde bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen. Daraus ließe sich nicht folgern, dass dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese sei in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    BGH, Beschluss vom 06.10.2005, Az. I ZB 37/05
    §§
    91 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erheben darf, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Abmahnungsberechtigung (etwa wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes) hingewiesen zu haben. Es bestehe, so der Senat, keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2010

    LG Paderborn, Urteil vom 22.06.2010, Az. 6 O 61/10
    §§ 935, 936 ZPO

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere die Wiederholungsgefahr, nicht vorliegen, wenn bereits auf die außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies gelte auch dann, wenn direkt mit der Abgabe der Unterlassungserklärung eine Gegenabmahnung ausgesprochen werde mit dem Verlangen, die angeblich unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen. Die Gegenabmahnung ändere nichts an der Rechtsverbindlichkeit der wirksam formulierten Unterlassungserklärung. Das Rücknahmeverlangen bezüglich der Abmahnung habe sich außerdem in erster Linie auf einen überhöhten Streitwert und der daraus resultierenden Gebührenforderung gestützt.

  • veröffentlicht am 22. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-12 O 56/10
    § 256 Abs. 1 ZPO

    Eine interessante Enscheidung hat das LG Bochum gefällt: Ein Abmahner hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gestellt, dieser war jedoch, zuletzt vor dem OLG Hamm, zurückgewiesen worden. Der Antragsgegner erhob nunmehr negative Feststellungsklage. Nachdem dem Antragsteller die Feststellungsklage zugestellt worden war, erhob dieser Hauptsacheklage und verzichtete auf die Klagerücknahme. Damit, so die Bochumer Kammer, sei das Feststellungsinteresse aber noch nicht entfallen, insbesondere, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH NJW 2006, 515 m.w.N.). So liege es im vorliegenden Fall. „Derzeit ist noch nicht absehbar, wann in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Entscheidung ergehen wird. Andererseits ist der hiesige Rechtsstreit entscheidungsreif. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 351/08
    § 256 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine negative Feststellungsklage auch dann statthaft sein kann, wenn der Beklagte sich trotz einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung mit einer Antwort zurückhalte und der Kläger in der Folge befürchten müsse, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az. 38 O 129/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung der in der noch aktuellen Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung „im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klausel stelle für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhalte lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem erscheine es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwende. Grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Auch im Übrigen scheide ein Wettbewerbsverstoß aus. Ausdrücklich heiße es in der Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls“, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen werde sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen. Dem EuGH-Urteil zum Wertersatz sei letztlich auch nur zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden könne, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden könne. Zum Volltext:
    (mehr …)

I