IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    AG Rotenburg, Urteil vom 26.11.2007, Az. 5 C 350/07

    Das AG Rotenburg Wümme hat entschieden, dass Ware, die der Händler nach einem Widerruf von einem Kunden zurück erhält, immer noch als neu verkauft werden darf. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in welches der erste Käufer vor Ausübung seines Widerrufsrechts bereits Daten eingegeben hatte. Der Händler verkaufte dieses Telefon als „neu“ an einen zweiten Käufer, der daraufhin einen Preisnachlass forderte, da das Gerät seiner Ansicht nach eben nicht „neu“ gewesen sei. Das Gericht gab jedoch dem Händler recht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)eBay beginnt damit, mit Markenherstellern zu kooperieren. Viele Markenhersteller, die mit bewährten eBay-Händlern als technischen Dienstleistern zusammenarbeiten, sind seit Mitte Mai 2009 mit eigenen Shops bei eBay vetreten, berichtet onlinemarktplatz.de ganz aktuell (JavaScript: onlinemarktplatz). Durch die Einrichtung eigener Markenshops könnten die Hersteller eBay als alternativen Vertriebsweg nutzen und sich in ihrem eigenen Shop auf dem Online-Marktplatz vollständig mit ihrer eigenen Markenwelt präsentieren. Dabei profitierten sie von der großen Reichweite, mit monatlich über 17 Millionen unterschiedlichen Besuchern. Unter www.ebay.de/wow sei seit dem 14.05.2009 das neue Angebot von eBay zu finden. Zu Beginn werde es einen eigenen Fashion-Bereich und einen Lifestyle-Bereich geben, der die Shops aus den Branchen Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren umfasse.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Die Welt juristischer Nachrichten aus deutlich über 200 Recht-Blogs in der Gesamtschau: Das war und ist das Portal Jurablogs und der Verdienst von Matthias Klappenbach. Jurablogs.com hat vor wenigen Tagen ein neues Gesicht bekommen, die Technik wurde überholt und der spiritus rector dieses Werkes hat sich für die Zukunft noch einige verheißungsvolle Dinge vorgenommen (Matthias Klappenbach). Dies bietet Anlass, eine kurze Zwischenbilanz zu ziehen. Das stets in der Weiterentwicklung befindliche Projekt war bereits in der Vergangenheit  empfehlenswert. Abgesehen von der Erkenntnis, dass Nachrichten mit anzüglichen Überschriften und Schlagworten auch unter Juristen und juristisch Interessierten noch die höchsten Lesequoten erziel(t)en („Sex sells“), brachen sich Könner der juristischen Nachricht wie Thomas Stadler mit Ihren Rechtsprechungshinweisen und eigenen Kommentaren Bahn. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Dem Vernehmen nach werden die Onlineshops www.norsk-it.de und www.e-bug.de, deren frühere und jetzt möglicherweise insolvente Betreiber in der Vergangenheit vor allem durch massenhafte Abmahntätigkeit aufgefallen waren, zukünftig durch die Bockenemer Computer Components GmbH fortgeführt. Diese soll nach eigenen Angaben, so heise.de, als Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung der Domains zu oben genannten Shops halten und den Betrieb der beiden Onlineshops im deutschsprachigen Raum weiterführen. Als Inhaber der Domains werde aber, so heise.de, die mit Postfach-Adresse auf der spanischen Insel Teneriffa registrierte Firma Norsk IT Management & Consulting A/S des ehemaligen BUG-Geschäftsführers Christian Böhme geführt. Unter der Regie von Computer Components seien die Online-Auftritte der Onlineshops von Grund auf renoviert und auf das Shop- System XT-Commerce 3.04 umgestellt worden. Nach der Erweiterung des Sortiments auf bis zu 50.000 Artikel sollen die beiden Handelsplattformen an frühere Erfolge anknüpfen. Zuletzt sei über die beiden Webshops ein Jahresumsatz von über 50 Millionen EUR erwirtschaftet worden. Tragende Säulen des neuen Geschäftskonzeptes sollen Schnelligkeit und Direktimporte sein (JavaScript-Link: heise). Ob auch das aus der Vergangenheit bekannte Abmahnunwesen der ursprünglichen Betreiber der Shops fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Laut einer Ankündigung des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW e.V.) startet der Verband ab der kommenden Woche mit einer neuen Website (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BVDW). Die Website des BVDW ist aktuell zeitweise nicht erreichbar; es wird die Angabe des Benutzernamens und eines Passworts verlangt, was für den anstehenden Relaunch spricht. Bei den Internetarbeiten soll es jedoch nicht bleiben. Wie iBusiness berichtet, ist geplant, den Vorstand erheblich zu verkleinern und sog. operative Einheiten zu bilden, die sich gezielt mit aktuellen Themen befassen. Geplant sei ua. eine ergebnisortierte Arbeit zu einem festgelegten Endtermin. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: iBusiness).

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Coburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen nur neue Computer verkauft und das andere Unternehmen nur gebrauchte Computer bzw. nur Ware zweiter und dritter Wahl für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich ist. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kämen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Ein rechtskonformes Impressum läge jedenfalls dann nicht vor, wenn weder eine  eMail-Adresse noch eine Telefonnummer angegeben wäre. Schließlich erklärte das Coburger Gericht, dass der Vortrag, der Verfügungskläger handele – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig (sog. Einwand der „unclean hands“), im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen sei.
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  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    Im ersten Halbjahr 2009 wird voraussichtlich das neue Batteriegesetz in Kraft treten. Dieses löst dann die derzeit geltende Batterieverordnung ab. Ein entsprechender Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien (BattG) kann auf der Website des Bundesumweltministeriums heruntergeladen werden. Das Gesetz richtet sich vor allem an die Hersteller von Batterien. Für Onlinehändler ist bislang vor allem die in § 12 BattV enthaltene Hinweispflicht von Interesse, sowie seine eventuelle Gleichstellung mit einem Hersteller gemäß § 3 Abs. 16 S. 2 BattG. Danach gilt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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