Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Nürtingen: Bei willkürlichem Auktionsabbruch bei eBay wegen anderweitiger Veräußerung muss der Verkäufer Schadensersatz an den Höchstbietenden leistenveröffentlicht am 10. Februar 2012
AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11
§ 10 Abs. 1 eBay-AGBDas AG Nürtingen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei eBay eine Auktion vorzeitig beendet, weil er den Kaufgegenstand anderweitig veräußert hat, Schadensersatz an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zahlen muss. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung bestehe in diesem Fall nicht. Dies ergebe sich aus den eBay-AGB, die als „triftigen Grund“ für eine vorzeitige Beendigung nennen: „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“. Die Veräußerung an einen Dritten während der Auktionslaufzeit erfülle diese Bedingung jedoch nicht. Der Schadensersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert der Kaufsache (hier: 579,00 EUR) abzüglich des gezahlten Kaufpreises (hier: 1,00 EUR). Vgl. hierzu auch die Urteile des AG Hamm (hier) und zur Anfechtung wegen zu niedrigen Preises des AG München (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Nürtingen: Unwirksamkeit einer unbegrenzten Haftungsklausel in Mobilfunkverträgenveröffentlicht am 30. November 2010
AG Nürtingen, Urteil vom 02.03.2010, Az. 10 C 692/09
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGBDas AG Nürtingen hat entschieden, dass die Klausel in einem Mobilfunkvertrag „Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T…. angefallen sind“ unzulässig ist. Im streitigen Fall war der Tochter des Beklagten das Handy entwendet und zum Telefonieren ins Ausland für Gebühren in Höhe von ca. 3.300,00 EUR benutzt worden. Der Beklagte wurde vom Gericht jedoch lediglich zur Zahlung von Grundgebühren in Höhe von ca. 40,00 EUR verurteilt. Die Haftungsregelung in den AGB hielt das Gericht für unwirksam, daher sei das Missbrauchsrisiko aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf den Beklagten übertragen worden. Das Gericht führte weiter aus: