IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.

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  • veröffentlicht am 10. August 2009

    LG Kiel, Urteil vom 23.07.2009, Az. 4 O 145/08
    §§ 34 Abs. 3, 97 Abs. 2 UrhG, 184 Abs. 2 BGB, § 2 ZPO

    Das LG Kiel hat entschieden, dass bei Fortführung eines in einem Insovenzverfahrens befindlichen Unternehmens (hier Hotelbetrieb) auch dessen Internetseite benutzt werden kann. Im vorliegenden Fall habe  die Beklagte die Fotos nicht neben, sondern anstelle des früheren Hotelbetreibers genutzt. Denn der habe den Hotelbetrieb eingestellt und die Beklagte habe ihn fortgeführt. Sie habe die Fotos auf genau die gleiche Weise genutzt, auf die der Hotelbetreiber zur Nutzung berechtigt gewesen sei. Durch jene habe eine Nutzung hingegen nicht mehr stattgefunden. Der Hotelbetreiber, eine GmbH, sei berechtigt gewesen, das Nutzungsrecht auf die Beklagte zu übertragen – und zwar ohne, dass es auf eine Zustimmung des Klägers, dem Geschäftsführer der GmbH, angekommen sei (§ 34 Abs. 3 UrhG), weil die Beklagte den Betrieb der GmbH fortgeführt habe. Abgesehen davon sei durch den Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt worden. Diese Zustimmung wirke nach § 184 Abs. 2 BGB auch auf solche Vorgänge zurück, die sich vor der Rechtsverletzung ereignet hätten (Wandke/Bullinger, § 34 Rn 10).
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08
    § 546 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung es nicht dulden muss, wenn der Mieter – nach außen hin erkennbar – die Wohnung zum Betrieb seiner freiberuflichen Tätigkeit oder eines Gewerbes nutzt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Mieter in der betreffenden Wohnung Angestellte für sich arbeiten lasse. Im vorliegenden Fall ging es um einen Immobilienmakler, der seine Geschäfte aus der Mietwohnung heraus betrieb und vom Vermieter auf Räumung der Wohnung in Anspruch genommen worden war. Eine Ausnahme, so der Senat, sei lediglich für den Fall anzunehmen, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnung über den üblichen Nutzungsumfang einer privaten Wohnung nicht hinausgehe; hier könne der Vermieter allerdings gemäß § 242 BGB verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben.

    Für Onlinehändler, die in der Existenzgründungsphase die Mietwohnung zur umfangreichen Einlagerung von Paketen nutzen und ggf. regen Kundenempfang zu verzeichnen haben, deuten sich mit diesem Urteil schwierige Zeiten an. Dem Wohnzimmerhändler wird das Leben deutlich erschwert (Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    AG Rotenburg, Urteil vom 26.11.2007, Az. 5 C 350/07

    Das AG Rotenburg Wümme hat entschieden, dass Ware, die der Händler nach einem Widerruf von einem Kunden zurück erhält, immer noch als neu verkauft werden darf. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in welches der erste Käufer vor Ausübung seines Widerrufsrechts bereits Daten eingegeben hatte. Der Händler verkaufte dieses Telefon als „neu“ an einen zweiten Käufer, der daraufhin einen Preisnachlass forderte, da das Gerät seiner Ansicht nach eben nicht „neu“ gewesen sei. Das Gericht gab jedoch dem Händler recht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
    §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nebem dem Urheber auch der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte alle Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann, selbst oder im Wege der Prozessstandschaft. Die Klägerin des vorliegenden Falles hatte die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotografie eines Briefkastens, die zu Verkaufszwecken auf Internethandelsplattformen benutzt wurden. Die ursprüngliche Fotografin hatte der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin veranlasste Bearbeitung des Bildes. Die Beklagte hatte das bearbeitete Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte ebenfalls für Internetverkäufe genutzt. Den von der Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden berechnete das Gericht auf Grundlage der MFM-Honorartabellen und blieb damit seiner Rechtsprechung treu (Link: LG Düsseldorf). Das Gericht legt dar, dass „diese Honorartabellen dasjenige wiederspiegeln, was der Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht“. Auf den privaten Bereich kann diese Berechnungsmethode jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden, wie das OLG Brandenburg unlängst ausführte (Link: OLG Brandenburg). Außerdem entschied das Düsseldorfer Gericht auf einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Lichtbildner zu benennen. Diesem stehe nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    OLG München, Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07
    §§ 15, 19a, § 69c, 97 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine serverbasierte Software nicht ohne weiteres Dritten zur Verfügung gestellt werden darf. Die Klägerin bot auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an, während die Beklagte zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern zählte. Letztere bezog eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten), wobei sie mit mehreren Zulieferern und einem äußerst heterogenen Preisgefüge zu tun hatte. Die Beklagte erwarb von der Klägerin die Software T.R5 , die in der Lage war, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden. Die Software wurde auf Grund besonderer Umstände im ASP-Betrieb (Application Service Providing) zur Verfügung gestellt. Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten. In der Folge wurde die streitgegenständliche Software in das Intranet der Beklagten eingestellt und externen Zuliefererbetrieben Zugangsmöglichkeiten via Internet verschafft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    BVerfG, Urteil vom 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09,
    Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG

    OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az. 4 U 724/08
    §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 22, § 23 Abs. 2 KUG

    Das BVerfG hatte sich mit einer Fernsehköchin zu befassen, deren Bild ein Supermarktbetreiber unerlaubt in Anzeigenblättchen zur Bewerbung von Dosensuppe (!) verwendet hatte. Die Fernsehköchin sah ihr Interesse unter Hinweis auf lukrative Werbeverträge mit 100.000 EUR gerade noch berücksichtigt, die zivilgerichtlichen Vorinstanzen mochten dem nicht folgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten und sich nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung seien grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, als wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei nur begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98
    § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 16, 17, 31, 72, 97 Abs. 1 UrhG

    Eine urheberrechtliche Frage mit weit reichender Konsequenz ist immer wieder, welche Nutzungsrechte dem Verwender eines Werkes (z.B. Bild, Text) zustehen, wenn mit dem Urheber oder Rechteinhaber eine nur pauschale Vereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen hierzu Stellung genommen, unter anderem der folgenden Entscheidung „Spiegel CD-ROM“. Die Antwort liegt in den Rechtsgrundsätzen der Zweckübertragungslehre: Diese besagt, dass „der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird.“ (BGH). Im vorliegenden Fall vertrat der Kläger die Auffassung, mit der Rechteübertragung an bestimmten Fotos sei die Beklagte (Spiegel) zur Veröffentlichung der Fotos in der Zeitschrift SPIEGEL und auch auf Mikrofiche berechtigt gewesen, nicht aber auch einer CD-ROM zur Zeitschrift. Hier stellte sich die Frage, ob die Nutzung der Fotos auf CD-ROM einer separten Einwilligung des Rechteinhabers bedurfte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fragliche Nutzungsweise eine eigene „Nutzungsart“ (§ 31 Abs. 1 UrhG, zur Definition: ? klicken Sie bitte auf diesen Link: Nutzungsart) darstellt. Der BGH bejahte die Nutzung auf CD-ROM als eigene Nutzungsart und dementsprechende Unterlassungs- und Annexansprüche.
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