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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. September 2015

    OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, Az. 6 U 188/14
    § 10 Abs. 1 S. 5 AMG; § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a HWG; Art. 62 Humanarzneimittelkodex; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verpackungsgestaltung eines Antiallergikums, welche die Abbildung einer Wiese zeigt, nicht zu untersagen ist. Der Auffassung der Klägerin, dass durch diese Gestaltung suggeriert werde, dass das Arzneimittel pflanzliche Bestandteile enthalte, folge das Gericht nicht. Durch die abgebildete Wiese mit Pollen werde lediglich der Verwendungszweck des Arzneimittels transportiert. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. September 2015

    OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Rabattangebots durch ein Möbelhaus mit Preisnachlässen von „bis zu X % *“ und einer Sternchenauflösung mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es sei für den Verbraucher nicht eindeutig, welche Produkte unter „Werbeware“ fallen, so dass er über die Beschränkungen des Rabattangebots nicht hinreichend aufgeklärt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln,  Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Rabattangebot eines Telekommunikationsunternehmens, welche in den Bedingungen ausführt, dass der vergütete Betrag „auf einer der nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben“ wird, den Anforderungen an eine wettbewerbskonforme Verkaufsförderungsmaßnahme genügt. Die gegebenen Informationen seien als ausreichend und nach Lage der Dinge auch als genügend klar und eindeutig anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 29.05.2015, Az. 6 U 177/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Werbefilme für Pkw auf dem YouTube-Kanal eines Autoherstellers Pflichtangaben nach der EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten müssen, soweit in dem Werbefilm Angaben zur Motorisierung auftauchen. Die EnVKV nenne als Werbematerial nur beispielhaft Texte und Bilder, Laufbilder (Filme) seien jedoch nicht ausgenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14
    § 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine nicht zutreffende unverbindliche Preisempfehlung, die bei einem Angebot auf der Amazon-Plattform dargestellt wird, in den Verantwortungsbereich des dort tätigen Händlers fällt. Auch wenn der Händler sich an ein bereits existierendes Angebot, welches die falsche UVP enthält, „angehängt“ habe, sei er für die irreführende Angabe verantwortlich und dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Es stehe dem Händler schließlich frei, ob er eine Plattform wie Amazon nutze, dann müsse er sich auch Verstöße wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2015

    OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14
    § 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es für die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einer Bestellung im Internet ausreichend ist, wenn diese in räumlicher Nähe zum Bestellbutton stattfindet. „Vor Vertragsschluss“ sei im wesentlichen eine zeitliche Komponente, d.h. der Verbraucher müsse vor Abgabe einer Bestellung in der Lage sein, das Widerrufsrecht zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei jedoch nicht auch räumlich zu interpretieren, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor, d.h. oberhalb des Bestellbuttons, zu finden sein müsse. Eine räumliche Nähe zum Bestellbutton, bei welcher der Verbraucher nicht scrollen müsse, genüge den Anforderungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 a) und b) UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass seitens des Formula-Produkts „VITA-SED“ eine unlautere Nachahmung der seit langem bekannten Marke „Almased“ vorliegt. Eine nachschaffende Übernahme liege vor, da die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise und sich nicht deutlich davon absetze. Vorliegend lägen deutliche Ähnlichkeiten in den prägenden Gestaltungsmerkmalen vor, so dass der Vertrieb von „VITA-SED“ in der bis dahin gebrauchten Aufmachung untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2015

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14
    § 339 S. 2 BGB; § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Goldankäufers mit „Goldankauf zu Top Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und daher zulässig ist. Durch die Formulierung werde lediglich ausgedrückt, dass es sich um ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot handele. Es liege auch kein kerngleicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen einer Werbung mit „Höchstpreisen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2015

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Amazon EU S.a.r.l. auch direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z.B. fehlende Grundpreisangaben) auf ihrer Plattform www.amazon.de haftet. Amazon hatte sich damit verteidigt, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich sei, jeder Informationspflicht nachzukommen; die fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisauszeichnung seien Einzelfälle aus technischem Versehen („Ausreißer“). Dies hielt der Senat für unbeachtlich (zum Volltext hier). Bislang hatte die Rechtsprechung vor allem Händler im Visier, die auf Amazon wettbewerbsrechtlich gehandelt hatten (vgl. hier und hier). Zu beachten ist allerdings, dass Amazon nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße von selbständig handelnden Händlern haftet (hier).


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