Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Die AGB-Klausel eines Onlineportals, welche für die Vertragskündigung die Schriftform vorsieht und eine E-Mail-Kündigung ausschließt, ist unwirksamveröffentlicht am 21. November 2014
OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14
§ 126 Abs. 3 BGB, § 127 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S.2 BGB, § 309 Nr. 13 BGBDas OLG München hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, welche dem Kunden eine Kündigung seiner Online-Mitgliedschaft per E-Mail verbietet, unwirksam ist. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibe eine strengere Form als die Schriftform vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Stiftung Warentest unterliegt Ritter Sport nach fehlerhafter „Mangelhaft“-Bewertung einer Schokoladeveröffentlicht am 11. September 2014
OLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).
- OLG München: Versandmodell „Vorteil24“ für Arzneimittel ausländischer Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 9. Juli 2014
OLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMGDas OLG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, gegen das Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrecht verstößt. Bei diesem so genannten Modell „Vorteil24“ konnten die Arzneimittel vom Kunden am nächsten Tag abgeholt werden, wofür der Kunde Preisnachlässe auf Zuzahlungen oder einen Warengutschein erhielt. Der Apotheker erhielt Provisionen. Diese Vorgehensweise verstoße jedoch – auch nach Auffassung des BGH (hier) – gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Darüber hinaus sah das OLG München in diesem Modell auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker, weil durch die Aussicht auf Provisionen die Pflicht, die Interessen der Apothekenkunden zu wahren, verletzt werden könnte.
- OLG München: Einzelunternehmer darf sich im Impressum nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnen / Irreführungveröffentlicht am 5. März 2014
OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas OLG München hat entschieden, dass die Selbstbezeichnung eines Einzelunternehmers, der also nicht in Form einer juristischen Person firmiert (GmbH, UG), als „Geschäftsführer“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Vor- und Zuname des Einzelunternehmers nicht unmittelbar hinter der Phantasiebezeichnung oder dem Logo für das betreffende Einzelunternehmen steht. (mehr …)
- OLG München: Nach Werbewiderspruch sind auch teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen unzulässigveröffentlicht am 28. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13
§ 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG München hat entschieden, dass nach einem Werbewiderspruch (Mitteilung des Verbrauchers an ein Unternehmen, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchten) auch teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) unzulässig ist. Ein Hinweis am Briefkasten sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Anspruch auf Gegendarstellung besteht nur, wenn noch Aktualität zum betreffenden Presseartikel besteht / 4-Wochen-Fristveröffentlicht am 15. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 20.09.2013, Az. 18 U 3075/13 Pre
§ 11 LPressGDas OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung nur dann besteht, wenn noch Aktualität zum betreffenden Presseartikel besteht. Im vorliegenden Fall bestätigte der Senat insoweit eine 4-Wochen-Frist. Der Kläger hatte u.a. argumentiert, die streitgegenständliche Darstellung habe sich in einer Wochenbeilage befunden, auf welche eine regelmäßige 4-6-Wochen-Frist zur Anwendung komme. Das Oberlandesgericht konnte sich dieser Wertung („Wochenbeilage“) allerdings nicht anschließen. Im Ergebnis ist bei der Übermittlung von Gegendarstellungen ein ganz besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Frist zu legen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Bei der Übernahme von Markenrechten ohne den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens darf nicht mit dessen über 150-jähriger Tradition geworben werdenveröffentlicht am 27. Dezember 2013
OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Ende 2010 gegründet wird und die Nutzungsrechte an einem Unternehmen mit über 150-jähriger Firmentradition erwirbt, ohne dessen Geschäftsbetrieb zu übernehmen, nicht mit den Aussagen werben darf: „Degussa – Gold und Silber seit 1843″ oder/und „Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht …“. Derartige Werbeaussagen, so der Senat, würden beim Durchschnittsverbraucher unzulässig den Eindruck erwecken, die Beklagte verfüge über eine bis ins 19. Jahrhundert zurückgreifende Unternehmenskontinuität, da es an der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Fortdauer fehle.
- OLG München: Internethändler Amazon haftet nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von E-Booksveröffentlicht am 29. Oktober 2013
OLG München, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13
§ 97 UrhGDas OLG München hat gemäß einem Bericht bei heise online (hier) entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von ihr vertriebener E-Books haftet. Verantwortlich für die Inhalte vertriebener Literatur seien Autor und Verlag, nicht jedoch der Händler. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Händler herkömmlicher Bücher nicht für deren Inhalte hafteten. Die letzte Entscheidung in der Angelegenheit wird nach der zugelassenen Revision jedoch wohl vom Bundesgerichtshof gefällt werden.
- OLG München: Ungewöhnlicher Vorname lässt keinen Anspruch auf gleichlautende Domain entstehenveröffentlicht am 25. September 2013
OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038/12
§ 12 BGBDas OLG München hat entschieden, dass sich aus einem Vornamen allein, auch wenn dieser selten oder ungewöhnlich ist, kein Anspruch aus Namensrecht auf Überlassung einer gleichlautenden Top-Level-Domain ergibt. Einem Vornamen komme in der Regel keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu, da der Verkehr zur Individualisierung einer Person an die Nutzung des Nachnamens gewöhnt sei. Ausnahmen kämen nur bei äußerst markanten oder seltenen Namen zu tragen. Vorliegend könne für „Mauricius“ jedoch keine solche Sonderstellung angenommen werden. Die Wahl eines alternativen Domainnamens (unter Hinzunahme des Nachnamens oder zweiten Vornamens) sei dem Antragsteller in diesem Fall zumutbar.
- OLG München: Warnschreiben einer Versicherung vor Vertragsaufkäufern ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 10. Juli 2013
OLG München, Urteil vom 06.06.2013, Az. 29 U 4911/12
§ 4 Nr. 7, 8 und 10 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Warnschreiben einer Versicherung an Kunden, die das Angebot eines Aufkäufers für ihren Versicherungsvertrag wahrnehmen möchten, zulässig ist. Voraussetzung dafür sei, dass es sich bei dem Schreiben um eine Meinungsäußerung handele, keine unwahren Tatsachen verbreitet werden und dem Kunden deutlich gemacht werde, dass lediglich eine Aufforderung zur Prüfung des Angebots in dem Schreiben liege. Nach diesen Kriterien sei im vorliegenden Fall keine unlautere Verunglimpfung oder Behinderung zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung: