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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2014

    AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum Rechteinhaber nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, und zwar auch in Bezug auf bestimmte Nutzungsformen (hier: öffentliche Zugänglichmachung). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2014

    AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sog. Lizenz-Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing lediglich der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen. Es gelte nicht – wie in anderen Fällen der Forderung von Lizenzgebühren – eine Verjährung von 10 Jahren, da es keine Möglichkeit gebe, in Filesharing-Angelegenheiten einen gültigen Lizenzvertrag mit den Rechteinhabern abzuschließen. Das AG Kassel vertritt ebenfalls diese Auffassung (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. September 2014

    AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
    § 97 UrhG

    Das AG Braunschweig hatte eine Filesharing-Klage abgewiesen, nachdem der Abgemahnte darlegen konnte, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eine Internetverbindung über einen Telekom-Router des Typs Speedport W 504V bestanden habe, bei dem jeder Dritte mittels einer einfachen sog. PIN-Nummer das WLAN des betreffenden Routers habe nutzen können, ohne den WLAN-Passwortschlüssel kennen zu müssen. Die Deutsche Telekom AG stellte in der Folge für den betroffenen Router eine neue Firmware zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2014

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11
    § 97 UrhG, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Access Provider – auch soweit eine Störerhaftung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – nicht zur Sperrung von urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland (hier: The Piratebay) verpflichtet sind und die einschlägigen Mechanismen wie DNS-, URL- und/oder IP-Filter für unzulässig erklärt. Der Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da das OLG Hamburg eine abweichende Rechtsansicht vertritt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14
    § 97 UrhG; § 204 BGB, § 690 BGB

    Das AG Kassel hat entschieden, dass für Schadensersatzansprüche wegen Filesharings nicht die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für deliktische Ansprüche gilt, sondern alle Ansprüche innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung verjähren. Grund sei, dass der Filesharer keine ersparte Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2014

    AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG a. F.

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als 200,00 EUR an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind (123,00 EUR Schadensersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten = 193,20 EUR). Als Einsatzbetrag dürfe nicht der Verkaufspreis einer DVD angesetzt werden, sondern dieser sei an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor verbiete sich auch. Ein solcher Faktor habe sich am Einzelfall zu orientieren; es sei zu schätzen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 a.F. UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für das illegale Filesharing von Musiktiteln in Internettauschbörsen ein Schadensersatz von 200,00 EUR pro Titel angemessen ist. Auf Grund der Erheblichkeit der Rechtsverletzung – wegen der weltweiten Verteilung – seien auch die Abmahnkosten nicht zu reduzieren. Die Berechnungsarten und Ansichten in Filesharing-Fällen gehen damit je nach Gerichtsstandort weit auseinander (vgl. hier). Zur Pressemitteilung vom 15.07.2014:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Tauschbörsen-Download eines Musikalbums ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Titel des Albums angemessen sind. Die 10-fach höhere Forderung der Rechtsinhaberin wurde zurückgewiesen. Es könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht der private Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Für den Schadensersatz sei ein angemessener Lizenzpreis für einen einzigen Download zu Grunde zu legen (hier: 0,92 EUR) und dieser dann auf Grund der möglichen Vervielfältigungen und der Downloadzeiten zu erhöhen (hier: auf 20,24 EUR). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2014

    AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber eines zu einem Hotel gehörigen WLAN-Netzes nicht für durch Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet. Dies sei vorliegend entsprechend zu bewerten, da der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert gewesen sei, nämlich durch eine bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselung und regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter. Eine Überwachung seiner Angestellten und Gäste sei nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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