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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09
    §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos in einer Werbeanzeige für eine Hochzeitszeitschrift ohne Einwilligung der Abgebildeten einen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR pro Person – also 5.000 EUR – anfällt. Durch die Veröffentlichung des Bildes sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Zu der verhältnismäßig hohen Entschädigung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr führte die Kammer aus:

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  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.01.2010, Az. 14 C 1016/09
    §§
    3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass eine per SMS auf ein Handy versandte Bestätigung der Inanspruchnahme eines bestimmten kostenpflichtigen Dienstes keine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn sie nicht zugleich mit werbendem Inhalt vebunden ist. Zwar stelle das Zusenden einer unerwünschten werbenden SMS objektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Berlin NJW 2002, 2569), die Verfügungsklägerin habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen SMS überhaupt um Werbung im Sinn von Art. 2 Lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung gehandelt habe, nämlich um eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 27 O 1000/09
    § 823 BGB Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 22, 23, 24 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass einem Hamburger Doktoranten das Recht zusteht, nicht mit einem wegen Kokain-Konsums in Verruf geratenen Hamburger Ex-Senator bildlich „in eine Ecke“ gestellt zu werden. Einen generellen Anspruch, nicht mehr mit dem Ex-Senator abgebildet zu werden, verneinte das Gericht indessen, u.a. da der Unterlassungsanspruch stets das Ergebnis einer Einzelfallabwägung sein müsse. Auch einen Schadensersatzanspruch lehnte die Kammer ab. Der Kläger habe nicht einmal substantiiert die Möglichkeit künftiger Schäden aufgrund der Veröffentlichung dargetan. Dass ein künftiger Arbeitgeber den Artikel zugespielt erhalte, bewege sich vollständig im Bereich der Spekulation und erscheine allenfalls „entfernt möglich“. Das reiche für die Begründetheit der Feststellungsklage aber nicht aus. Dass der Kläger auf die Veröffentlichung (überhaupt) angesprochen worden sei, habe er nicht substantiiert dargelegt.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 28 O 254/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Website www.buskeismus.de, Rolf Schälike, unter der Überschrift „Fünf Klatschen in einer Woche für die Kanzlei Scherz Bergmann“ über fünf verlorene Prozesse der Kanzlei berichten durfte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung sei unbegru?ndet. Ein Anspruch auf Unterlassung des im Antrag genannten Umfangs gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da u.a. kein Verfu?gungsanspruch bestehe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    LG Berlin, Urteil vom 30.03.2010, Az. 27 S 23/09
    §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass für eine Veröffentlichung heimlich gefertigter Fotos (Paparazzi-Aufnahmen) und einem aus Gerüchten bestehenden Textbeitrag ein Streitwert in Höhe von 10.000 EUR gerechtfertigt ist. Inhaltlich ging es um die Spekulation, dass die Klägerin immer noch die „heimliche Geliebte“ eines Politikers und möglicherweise (erneut) von diesem schwanger sei. Bei der Bemessung des Streitwerts hat das Gericht die hohe Auflage der beklagten Zeitschrift sowie die Platzierung des Artikels als „Aufmacher“ auf der Titelseite berücksichtigt. Demzufolge hatte die Beklagte der Klägerin auch Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zu erstatten.

  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 7 U 7/10
    §§
    823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die angebliche Erkrankung eines prominenten Schlagersängers das Persönlichkeitsrechts verletzen kann.
    Die Antragsgegnerin hatte in einem Zeitungsbericht ein Interview mit einem Bekannten des Sängers veröffentlich, der diesen seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Dieser hatte auf die Frage, warum der Sänger umgezogen war, geantwortet: „Sie haben sich in Berlin gar nicht so wohl gefühlt. Und vielleicht hat es auch mit seiner Krankheit zu tun, weil die Luft in Westfalen doch besser ist. Sie wohnen jetzt in Gievenbeck. … Das kann natürlich auch gewollt sein, sie wohnen jetzt in der Nähe des Universitätsklinikums“. Dadurch wurde der Verdacht erweckt, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung umgezogen sei und den Wohnort wegen der Nähe zu einem Klinikum gewählt habe.  Zwar habe sich der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen eines Buches zu seiner bestehenden Krankheit geäußert. Die Verbreitung des Gerüchts, dass die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass sie die Wahl des Wohnortes beeinflusse, sei jedoch von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und müsse nicht geduldet werden, zumal es der Antragsgegnerin unschwer möglich gewesen wäre, dies durch eine Anfrage beim Antragsteller zu verifizieren. Insbesondere müsse nicht geduldet werden, dass der Aufmerksamkeitswert dieser rechtsverletzenden Berichterstattung durch Abbildung eines Fotos noch gesteigert werde.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010, Az. 21 O 179/10
    §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass die in einem Internetforum verbreitete Behauptung, eine andere Person würde rechtsextreme Beiträge verbreiten bzw. in seinen Beiträgen eine rechtsradikale Gesinnung offenbaren, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Eine solche Behauptung stehe nur dann unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, wenn sich diese Behauptung zutreffend beweisen lasse. Der Beklagte stützte seine (publik gemachte) Auffassung auf eine Veröffentlichung des Klägers, eines Rechtsanwalts, in einer Zeitschrift, in der der Kläger in einem Nebensatz erwähnte, dass es sich bei den superreichen Familien Englands, Frankreichs und Holland, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen, zumeist um khasarische, also nicht semitische Juden handele. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige diese Veröffentlichung nicht den Vorwurf des Rechtsradikalismus. Der Kläger ordne sich nicht einer u?berlegenen Gruppe von Menschen zu und bewerte die Gruppe von Menschen mit großem wirtschaftlichen Einfluss nicht als minderwertige Gruppe. Durch die vom Beklagten verbreitete Behauptung, dass eine rechtsextreme Gesinnung vorliege, könne es jedoch zu nachteiligen Wirkungen auf das private sowie berufliche Umfeld des Klägers kommen. Er werde als rechtsradikaler Außenseiter und durch Wendungen wie „rechtslastigen Dreck ins Internet ku?bele“ auch als nachhaltig uneinsichtig dargestellt. Ein solcherart gezeichnetes Bild belaste zudem die berufliche Grundlage eines Rechtsanwalts, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege.

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 3 U 2135/09
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 GG

    Das OLG Nürnberg hatte darüber zu entschieden, ob Bewertungen eines einzelnen Nutzers auf einer Bewertungsplattform „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ im Rahmen eines Erfahrungsberichts zu einer Kreditgefährdung oder einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der betroffenen Klägerin führen können. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies ab. Zwar seien die Äußerungen falsch gewesen, da der Nutzer sich bei der Klägerin – zwar nicht sofort, aber nach kurzer Zeit – abmelden konnte und auch eine Löschung des Accounts stattfand. Eine Kreditgefährdung für die Klägerin ergebe sich aus den Äußerungen jedoch nicht. Die Klägerin habe nicht konkret darlegen und beweisen können, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genüge, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden.

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
    §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB; 10, 8 TMG; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Onlineportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch von ihm abonnierte RSS-Feeds verursacht werden, als Störer verantwortlich ist. Durch das Abonnement und die Einbindung von – wenn auch vorgegebenen – RSS-Feeds auf seiner Webseite habe der Betreiber sich als „Herr des Angebotes“ die veröffentlichten Nachrichten zu eigen gemacht. Ein Hinweis auf einen Haftungsausschluss ersetze nicht die Prüfung der Nachrichten vor der Freischaltung. Ein solcher Hinweis genüge nicht, um sich von den übernommenen RSS-Feeds ernsthaft zu distanzieren. Als Betreiber des offenen Portals könne der Antragsgegner sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen. Es sei davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung gehabt habe. Darin unterscheide sich dieser Sachverhalt von dem des Betreibers eines Diskussions-Forums. Dieser unterstütze als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung von Beiträgen und erfahre in der Regel erst durch eine Abmahnung von einer etwaigen Rechtsverletzung.
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  • veröffentlicht am 24. Mai 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 325 O 69/09
    § 823, Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals, dass Nutzern für deren Kommentare Prämien verspricht, auch dann für deren Inhalte haftet, wenn es noch nicht Kenntnis von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung habe. Zwar gelte das Prinzip der Störerhaftung, wonach eine Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gelte. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn der Portalbetreiber sich die eingestellten Texte zu eigen mache, was dann der Fall sei, wenn der Betreiber den Autoren Prämien für deren Texterstellung verspreche. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr.

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