IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2010

    BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07
    §§ 812 Abs. 1 Sl. 1 Fall 2; 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; §§ 22, 23 KUG

    Nachdem Boris Becker von der FAZ über 2,3 Mio. EUR Schadensersatz für die Verwendung seines Bildes in einer Werbebeilage forderte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nicht jede Abbildung eines Prominenten in einer Werbung in gleicher Weise zum Schadensersatz berechtige. Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet werde, bemesse sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutze. Besonderes Gewicht habe ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erwecke, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Erhebliches Gewicht komme einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen werde, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstelle, die zu einem Imagetransfer führe (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 – Wer wird Millionär?, m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2009, Az. 16 U 21/09
    §§ 823 Abs, 1 BGB; 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Namensträgers, der sich durch Adoption einen Adelstitel verschafft hat, nicht verletzt wird, wenn er als „nichtadelig“ bezeichnet wird. Das Landgericht hatte noch mit beachtlicher Argumentation ausgeführt, der Verfügungskläger sei durch die Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da der unbefangene Leser die Äußerung als Herabsetzung des Verfügungsklägers verstehe, die vom Verfügungsbeklagten bezweckt sei. Gerade aus dem Zusammenhang mit der Überschrift und der Berichterstattung über verlorene Gerichtsverfahren des Verfügungsklägers ergebe sich, dass die Äußerung den Verfügungskläger in der Öffentlichkeit lächerlich machen solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08
    Art. 5 Abs. 1; Art. 103 Abs. 1 GG
    ; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das BVerfG hat mit einer Pressemitteilung vom 07.04.2010 mitgeteilt, dass die (bereitwillige) Annahme der Gerichte, die Veröffentlichung eines Zitats beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erklärenden, „erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken“ begegne. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt hätten, fehle es an einer  nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe ließen insbesondere  nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers  ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder  wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen habe können, wie es der Annahme  einer Anprangerung vorausgesetzt sei. Es erscheine vielmehr schon  zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen  die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahre, überhaupt geeignet  sei, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
    §§
    823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber eines Videoportals eine Pflicht trifft, „geflaggte“ Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Mit dem Flagging hätten die Betreiber des Portals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und verletzten eine ihnen obliegende konkrete Prüfpflicht, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorhielten. Mit diesem „Flagging“ liege bei dem Portal nämlich ein konkreter Hinweis auf eine konkrete (hier: offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung) vor. Die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Sie könne sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.

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  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung persönlicher E-Mails auf einer Homepage im Rahmen eines Blogs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Inhalt des Blogs des Verfügungsbeklagten sind verschiedene politische Äußerungen. Zwei E-Mails des Verfügungsklägers wurden auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht, trotz des in den E-Mails enthaltenen Hinweises, dass die Veröffentlichung untersagt sei. Dies wurde dem Beklagten per einstweiliger Verfügung verboten. Auch im Widerspruchsverfahren sah das Gericht in dieser Veröffentlichung eines Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Geheimsphäre. Der Verfügungskläger selbst werde ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt und sei von der Veröffentlichung betroffen. Im Einzelnen führte das LG Köln aus:

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  • veröffentlicht am 17. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Augsburg, Beschluss vom 16.03.2010
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das Landgericht Augsburg hat DFB-Präsident Theo Zwanziger nach einem Bericht u.a. von t-online verboten, die Affäre um den ehemaligen Schiedsrichtersprecher Amerell und Bundesliga-Referee Michael Kempter nicht mehr mit den Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche vergleichen. Anlass war die öffentliche Äußerung Zwanzigers: „Nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern.“ Hierin sah das Gericht dem Vernehmen nach einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ex-Schiedsrichtersprechers, da Zwanziger „eine Beziehung zweier Erwachsener“ mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im kirchlichen Umfeld gleichgestellt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 2 K 229/10
    zu §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das VG Freiburg erklärte in diesem Beschluss den Ausschluss eines Schülers vom Unterricht für die Dauer von 2 Wochen für rechtmäßig. Der Schüler habe mittels eines Handys gefilmt, wie ein Mitschüler von zwei weiteren Mitschülern geschubst und gestoßen wurde. Er forderte die „Angreifer“ auf, mit ihrem Verhalten fortzufahren. Das Video wurde anderen Mitschülern vorgespielt und auf der Video-Plattform YouTube unter Namensnennung veröffentlicht. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angegriffenen. Durch die Verbreitung des Films seien die Erniedrigungen ständig erneut vollzogen worden. Ein solches Verhalten müsse auf eine Weise sanktioniert werden, die für alle Schüler deutlich und erkennbar sei, anderenfalls würde die Schule Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09
    § 32 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil erklärt, dass deutsche Gerichte auch international zuständig sind, wenn ein im Internet abrufbarer Artikel das Persönlichkeitsrecht eines in Deutschland ansässigen Bürgers beeinträchtigt. Im entschiedenen Fall war im Online-Archiv der New York Times ein Bericht über den Kläger veröffentlich worden, der ihn namentlich benannte und ihm Verbindungen zur russischen Mafia unterstellte. Nachdem in den Vorinstanzen die Klage als unzulässig abgelehnt wurde, sah der entscheidende Senat in dem angegriffenen Artikel einen deutlichen Inlandsbezug; der Erfolgsort der rechtsverletzenden Handlung liege in Deutschland. Bei der New York Times handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, welches weltweit Leser ansprechen wolle. Die Online-Ausgabe der Zeitung sei in Deutschland abrufbar und daher sei es naheliegend, dass sie auch in Deutschland zur Kenntnis genommen werde.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 10.09.2009, Az. 27 O 345/09
    §§ 823, 1004 BGB; § 22 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Vergewaltigungsopfers ohne dessen Zustimmung rechtswidrig ist. Ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen werde dadurch ausgelöst. Die Betroffene hatte sich zwar zuvor interviewen lassen, dies allerdings unter Verpixelung Ihres Bildes und Geheimhaltung ihres Klarnamens. Während des Verfahrens gegen den mutmaßlichen Täter gab die Klägerin gegenüber ihrer Mutter an, sich als Opfer nicht verstecken zu wollen und gab im Laufe des Tages weitere Interviews. Vor dem Gerichtsgebäude wurde ein Foto der Klägerin aufgenommen. Dies veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Tageszeitung unter Nennung des Klarnamens und mit einer ungepixelten Porträtaufnahme. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

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