IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 149/07
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist. Die Höhe des Ersatzanspruchs sei nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. Am gleichen Tag hatte das OLG Stuttgart noch das genaue Gegenteil entschieden. Dies war der Auffassung, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen sei, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen sei. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen ist. Die Klägerin hatte fünf Wettbewerbsverstöße abgemahnt, von denen nur drei berechtigt waren. Bei der Abmahnung sei eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt sei. (mehr …)

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