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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2014, Az. I-6 U 161/13
    § 1 UKlaG; § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln eines Reiseveranstalters zur Anzahlung und Fälligkeit des Reisepreises sowie zur Zahlung von Pauschalen bei einem Rücktritt vom Reisevertrag unwirksam sind. Es handele sich insbesondere um diese Bestimmungen: Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung / Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung / Rechnung ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt 30 % (auf volle EURO aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung […] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. und In der Regel […] betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Fall Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis: [Auflistung]. Diese Klauseln benachteiligten Verbraucher unangemessen. Eine vollständige Zahlung des Reisepreises längere Zeit vor Beginn der Reise nehme dem Verbraucher jegliches Druckmittel. Hinsichtlich der Rücktrittspauschalen seien die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2014

    BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13
    § 323 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel grundsätzlich dann unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Sei der Betrag höher, müssten besondere Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise eine Unerheblichkeit begründen. Vorliegend wurde die nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Einparkhilfe eines Neuwagens (Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises) nicht als unerheblich angesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 87/2014:

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  • veröffentlicht am 20. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12
    § 305c BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 434 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem auf einer Auktion erworbenen Kunstgegenstand, der sich später als neuzeitliche Fälschung herausstellt, ein Sachmangel vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus vorliegen. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Fälschung nicht wie ein echter Kunstgegenstand als Sammlerstück und Wertanlage geeignet sei. Ein entsprechender Ausschluss von Ansprüchen in den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses verstoße gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 7 a BGB und sei daher unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
    § 346 BGB,
    § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12
    § 440 S. 1 Alt. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Aussage eines Käufers, bei dem erworbenen Kfz handele es sich um ein so genanntes „Montagsauto“ nicht ohne Weiteres eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslöst. Es sei im Einzelfall auch beim Auftreten von mehreren verschiedenen Mängeln in kurzer Zeit im Einzelfall festzustellen, ob eine Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung/Reparatur tatsächlich unzumutbar sei. Dies beurteile sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei. Im entschiedenen Fall sei nicht von einem „Montagsauto“ auszugehen, da es sich hauptsächlich um Bagatellprobleme gehandelt habe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 11/2013:

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  • veröffentlicht am 12. März 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12
    § 346 Abs. 1 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 323 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Pkws zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn das erworbene Kfz erheblich mehr Kraftstoff verbraucht als im Werbeprospekt angegeben war. Zwar folge aus den Prospektangaben keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten, aber jedenfalls sollten die Wert unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Kraftstoffverbrauch lag auch unter optimierten Bedingungen mehr als 10 % über den Angaben, was als erhebliche Überschreitung zu werten sei. Der Kläger habe demnach vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen. Für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs (> als 15.000 km) seien ca. 15 % des Kaufpreises als Wertersatz vom Verkäufer einzubehalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12
    § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass dem Käufer eines 17 Jahre alten Mercedes-Benz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (hier: Rücktritt) verwehrt bleibt, wenn er vorhandene Mängel selbst beseitigt. Die bisherige Rechtsprechung sah dies nur für den Fall vor, dass der Verkäufer (!) die Mängel bereits beseitigt hatte. Zur Pressemitteilung 01/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 222 C 7196/11 – rechtskräftig
    § 439 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache dem Verkäufer immer zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung (im Wege der Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegeben werden muss, bevor ein Rücktritt erklärt werden kann. Dies gelte auch, wenn es sich um Sommerreifen für einen Wagen handele, der vom Erwerber der Sommerreifen zwischenzeitlich verkauft wurde. Dadurch würde nicht unzumutbar, zunächst in angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. welche der Verkäufer vorliegend auch angeboten habe. Das Gericht lehnte die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises demgemäß ab.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011, Az. 12 O 435/10
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG,
    § 1 UKlaG; § 307 ff BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reisebüro die AGB-Klausel „Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“ nicht mehr verwenden darf. Die Klausel laufe dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Vertragsrücktritt zuwider. Ein einfacher Zahlungsrückstand rechtfertige die Vertragsauflösung nicht; ein Rücktrittsrecht bestehe grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Daran fehle es bei Verwendung der o.g. Klausel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012, Az. 13 S 160/11
    § 437 BGB, § 439 BGB;
    Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterrichtlinie (EU RL 1999/44)

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache, wenn er Verbraucher ist, vor dem Rücktritt erfolglos die Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet haben muss. Das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung sei entgegen dem Gesetzeswortlauf des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf. Zum Volltext der Entscheidung:

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