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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB

    Das LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ und „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ sowie „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2012, Az. 11 U 86/11
    § 254 BGB, § 280 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer sog. Abofalle für Schäden aufzukommen hat, die infolge einer Nutzung einer von ihm bereitgestellten Filesharing-Client-Software (hier: Bearshare) entstehen, wenn der Betreiber den Nutzer vor dem Download nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass bei Nutzung der Software Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden. Das Unternehmen habe den Nutzer als Verbraucher pflichtwidrig nicht ausreichend über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung informiert. Ein Mitverschulden des Nutzers schloss der Senat aus: Auf Grund der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage habe der Nutzer nicht davon ausgehen müssen, dass der Download von Musikstücken urheberrechtswidrig sei. Der Nutzer war im vorliegenden Fall wegen Urheberrechtsverletzungen (illegalem Filesharing) abgemahnt worden und hatte den Betreiber der Abo-Falle diesbezüglich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hatte ca. 1.500,00 EUR Schadenersatz und über 800,00 EUR an Rechtsanwaltskosten zu tragen. Auf die Entscheidung hingewiesen haben Heise (hier) und der Kollege Sebastian Dosch (hier).

  • veröffentlicht am 3. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
    § 23 UrhG, § 24 UrhG,
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11

    Das OLG Köln hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, welche Angaben seitens der Rechteinhaber in einem Filesharing-Verfahren erforderlich sind, um eine Schätzung des Schadensersatzes zu ermöglichen. Grundsätzlich sei dabei eine Orientierung an GEMA-Tarifen vorzunehmen, aus Sicht des Gerichts insbesondere am Tarif VR-OD 5 für Downloads im Internet. Dieser sieht eine Vergütung von (lediglich) 0,1278 EUR pro Zugriff vor. Forderten die Rechteinhaber jedoch einen höheren Schadensersatz, als dieser Tarif für Komponisten und Textdichter vorsehe, da Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, so müssten sie vortragen, wie hoch Vergütungen für Tonträgerhersteller seien, wenn ein Titel zum Download lizenziert würde. Auch eine Schätzung der Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Filesharing-Beklagten zum Download der streitgegenständlichen Titel müsste beigebracht werden. Zum Hinweis- und Auflagenbeschluss im Volltext:
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  • veröffentlicht am 31. August 2011

    AG München, Urteil vom 15.07.2011, Az. 133 C 7736/11 – rechtskräftig
    § 281 BGB, § 286 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Verbraucher, der von seiner Versicherung eine für einen bestimmten Kalendertag vereinbarte Auszahlung einer Versicherungsleistung nicht erhält, zwar einen Rechtsanwalt mit der Einforderung der Leistung beauftragen, aber dann nicht dessen Kosten erstattet verlangen kann. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Aus der Pressemitteilung 40/11 des Amtsgerichtes München vom 29.08.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. KZR 75/10
    § 823 Abs. 2 BGB; Art. 81 EG (heute Art. 101 AEUV)

    Der BGH hat entschieden, dass nicht nur unmittelbare Kunden der Teilnehmer an einem verbotenen Kartell Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen verlangen können, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Allerdings sei der Kartellteilnehmer grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr habe („passing-on defence“). Durch diese Vorteilsausgleichung werde eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten hätten. Zitat aus der Pressemitteilung 118/2011 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10
    § 840 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC eG im Rahmen einer Domainpfändung als Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO haften kann, wenn sie ihre Drittschuldnereigenschaft unberechtigt ablehnt, die betreffende Domain löscht und damit zulässt, dass diese Domain auf einen Dritten übertragen wird. Vorliegend umfasste die Pfändung ausweislich des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain, sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Dies sei aber ausreichend, urteilte die Kammer: „… die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs [bezeichne] auch ausdrücklich die „schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt … ‚ dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Im Übrigen wird dies auch von dem vom Kläger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdrücklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird. Für die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die – hier vorliegende – formell wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2010, Az. 6 U 65/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden dass ein Provider, der mehrere „KK“-Anträge eines seiner Kunden auf Übertragung von Domains – entgegen dem Willen der jeweiligen Domaininhaber – an die DENIC weiterleitet, mit der Folge, dass der Provider kurzfristig Inhaber der Domains wird, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In dem Verhalten ist ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des „entrechteten“ Domaininhabers zu sehen. Zugleich deutete der Senat jedoch an, dass das erforderliche Verschulden des Providers ausgeschlossen sei, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt hätte, also lediglich ein Einzelauftrag für eine einzelne Domain gestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    Das US-amerikanische Recht gibt es offensichtlich her: Der Softwarehersteller Limewire, insbesondere bekannt als Entwickler des Filesharing-Clients Limewire, hat sich in Ansehung einer Schadensersatzklage der Musikindustrie über 1,5 Mrd. (!) US-Dollar dazu befleißigt gefühlt, zwei Vergleiche abzuschließen über insgesamt 105 Mio. US-Dollar Schadensersatz (Arista Records LLC et al. v. Lime Wire LLC et al., File-No. 1-06-cv-05936, U.S. District Court for the Southern District of New York). Die Kläger hatten für insgesamt 10.000 über das Limewire-Netzwerk ausgetauschte Musikdateien ursprünglich eine Summe im Billiarden-Bereich gefordert, was das Gericht dann aber doch für „absurd“ hielt. Stattdessen wurde der Betrag auf 1,5 Mrd. US-Dollar „gedeckelt“. Vgl. hierzu Heise. Was wir davon halten? 1,5 Mrd. US-Dollar ist natürlich nicht mehr absurd. Ob die Richterin wußte, wieviel Nullen der von ihr vorgeschlagene Betrag hatte?

  • veröffentlicht am 23. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2010, Az. 36 C 14023/09
    § 649 S. 1, S. 2 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden kann, der Anbieter in diesem Fall aber einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen kann. In letzterem Fall habe der Anbeiter allerdings schlüssig vorzutragen und Beweise anzubieten. Zitat des Amtsgerichts Düsseldorf: „Soweit im Schriftsatz vom 7.12.2010 vorgetragen wurde, dass sich die Vertragskosten der Klägerin bereits infolge des Abschlusses des Vertrages auf € 2.152 belaufen, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist nicht erkennbar, wie und wofür diese Kosten entstehen. Dem Beklagten ist es nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten, wenn diese pauschal behauptet, € 1.941 Vertriebskosten zu haben sowie weitere Kosten für die Bonitätsprüfung, EDV-Erfassung und Verwaltung in Höhe von € 211. Welche Tätigkeit von der Klägerin konkret ausgeführt wird und wie die Höhe der behaupteten Aufwendungen zustande kommen, ist nicht nachvollziehbar.“

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