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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    BGH, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZB 68/09 – Hefteinband
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, die im Wesentlichen aus dekorativen Elementen besteht, die für die angemeldeten Waren typisch sind, zurückgewiesen werden kann. Der allgemeine Verkehr werde diese Elemente in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstehen, auch wenn noch keine exakt gleiche Kombination der Elemente bereits am Markt vorhanden sei. Vorliegend handelte es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die abstrakte Aufmachung von Blöcken, Büchern und Heften. Andere Hersteller verwendeten ähnliche Gestaltungen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 139/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „German Poker Players Association“ für Spiele, Spielzeug, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eingetragen werden kann. Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG stünden dem nicht entgegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 , Az. 26 W (pat) 67/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat die Eintragung der nachfolgenden Flaschenform als 3D-Marke für „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ abgelehnt, weil es dieser an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Gleichzeitig hat das Bundespatentgericht deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schutz in Frage kommt.

    Flasche

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG

    Nach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2)  Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei.  Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
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