IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
    §§
    823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08
    § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 EUR für sieben zugesandte Werbefaxe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zulässig ist. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger im Jahre 2003 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Faxwerbung ohne zumindest zu vermutendes Einverständnis des Empfängers vorzunehmen. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR versprochen. Trotzdem empfing der Kläger im Herbst 2006 insgesamt sieben Faxwerbeschreiben der Beklagten. Drei davon, die gleichlautend waren und am selben Tag empfangen wurden, fasste der Kläger zu einem Verstoß zusammen und verlangte somit für 5 Verstöße 20.000,00 EUR Vertragsstrafe. Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht.

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  • veröffentlicht am 12. August 2009

    LG Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der betroffene E-Mail-Empfänger hatte sich zunächst auf einen Newsletter-Verteiler eingetragen, sodann aber mehrfach kundgetan, dass er den Newsletter nicht mehr erhalten wolle. Dies wurde ignoriert. Überraschenderweise lehnte das zunächst angerufene AG Schwarzenbek den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei, weil der Antragsteller sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen könne. Dass der Spam-Filter den Schutz vor unerwünschtem E-Mail-Traffic nicht verhindert, wenn er auf dem Rechner des Empfängers installiert ist, ließ das Amtsgericht demnach unbeachtet. Das LG Lübeck zeigte mehr Weitblick. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    bubu.m, der in der Vergangenheit als fein verdrahteter eBay-Kenner diverse pressebekannte Betrugsfälle bei eBay aufdeckte und begleitete, hat unlängst auf die Unart des Spammings mit 1-EUR-Auktionen durch chinesische Händler hingewiesen. Auf der deutschen eBay-Plattform würden sie als „privat“ geführt. Mit 1-Euro Auktionen überschwemmten sie systematisch ganze Kategoreien. Fast immer werde das Format „Tagesauktionen“ genutzt, um den Beachtungsgrad zu erhöhen. Einzelne Top-China-Spammer brächten es im Monat auf 500.000(!) Artikel. Die Erfolgsquoten der Spammer seien indes gering. Nicht einmal 0,3% der von ihnen eingestellten Artikel würden tatsächlich verkauft. Da die Angebote aber kostenlos seien und sich täglich wiederholen ließen, rechneten sie sich trotzdem. Den Schaden hätten die deutschen Anbieter und Kaufinteressenten. In den betroffenen Kategorien gingen viele ernsthafte Angebote zwischen dem „Auktionsmüll“ der Chinesen einfach unter. (JavaScript-Link: eBay).

  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    Experten des des Computer Science Deptartments der Indiana University, Indiana, haben unter dem Titel  „Spamology: A Study of Spam Origins“ eine Studie vorgestellt, die sich mit der Frage befasst, welche E-Mail-Adressen mit dem höchsten Spam-Aufkommen zu rechnen haben und welcher Schutz gegen Spam-E-Mails mit diesen Erkenntnissen möglich ist. (Studie).

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 2 C 231/08
    §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB; §§ 903, 1004, 862 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass beim Empfang von SMS-Spam die angegebene Kurzwahlnummer des Absenders keinen Beweis dafür erbringt, dass der zugewiesene Inhaber der Kurzwahlnummern für die unerwünschten Botschaften verantwortlich ist. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass allein die Zuweisung der Kurzwahlnummern an die Beklagte und deren Weitergabe an Vertragspartner keine Störereigenschaft der Beklagten begründe. Sie müsse sich die Störung eines anderen nicht zurechnen lassen. Auf Grund der Manipulationsfähigkeit der Anzeige von Kurzwahlnummern könne nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die Spam-SMS von der Beklagten oder ihren Vertragspartnern versandt wurden. Auch als Anscheinsbeweis, auf den der Kläger sich hätte stützen können, ließ das Gericht die Zuweisung einer Kurzwahl nicht gelten. Auf Grund der Möglichkeit der Weitergabe und der Vortäuschung eines anderen Absenders genügt die Kurzwahlzuweisung den Anforderungen eines Anscheinsbeweises nicht.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
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  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut einem Bericht von heise.de sei seit der spektakulären Trennung des Hosters McColo vom Internet [über den ein Großteil der weltweit versendeten Spam-Mails verschickt worden waren],  eine zunehmende Zweiteilung der E-Mail-Anwenderschaft zu beobachten. Manche Mailserver-Administratoren würden inzwischen das Spam-Aufkommen praktisch wieder auf oder über dem alten Spam-Aufkommen sehen; andere berichteten von drastischen Rückgängen auf Bruchteile des ohnehin schon niedrigen Niveaus „nach McColo“. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise.de). Ein effektiver Schutz gegen Spam-Mails sei weiterhin das sog. „Greylisting“, also die standardmäßige Abwehr des ersten Zustellversuchs einer E-Mail und Hinnahme des zweiten Zustellversuchs, auf den die meisten Server automatisch programmiert seien (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: wikipedia).

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