IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2010

    OLG Bremen, Urteil vom 27.08.2010, Az. 2 U 62/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Werbung „Meine Nr. 1!“ und „STARK in Kunden-Zufriedenheit“ kein unzulässige Behauptung einer Alleinstellung beinhaltet. Streitgegenständlich war folgender Fall: Die Beklagte hatte in einer Zeitung eine Anzeige geschaltet, bei der im Blickfang eine lächelnde junge Frau ihre Augen auf einen Werbetext richtete, der – ebenfalls vom Blickfang umfasst – lautete: „Meine Nr. 1!“ und „STARK in Kunden-Zufriedenheit„. Der letztgenannte Text war mit einem Anmerkungsstern versehen, welcher auf den folgenden Fußnotentext verwies: „Unser bislang bestes Ergebnis in der von … beauftragten Befragung durch das Institut „Produkt + Markt“ im Sommer 2009. Die dort befragten Kunden der …-Gruppe (insgesamt 2506 Kunden) gaben der …-Gruppe (…) zum Thema „Gesamtzufriedenheit“ die Note 1,93 (Vergleich 2008: 2,05). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen – bis auf einen Wettbewerber – so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung „18.500 Artikel im ständigen Angebot“ als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10
    § 5 I UWG

    Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ eine Spitzenstellungsbehauptung auf dem Automarkt im Bereich Sicherheit darstelle. Treffe diese nicht zu, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Der Wortsinn der Erklärung gehe dahin, dass die geltend gemachte Spitzengruppenstellung im Hinblick auf Sicherheit für alle bis zum Erscheinen der Werbeanzeige produzierten Autos in Anspruch genommen werde, dass also das beworbene Auto zum Zeitpunkt der Inserierung der Anzeige das bis dahin sicherste Auto aller Zeiten sein solle. Durch einen Sternchenhinweis, wonach der Wagen 37 von 37 möglichen Punkten zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht habe, werde dieser Inhalt der Werbeaussage verstärkt. Diese Behauptung sei jedoch nicht richtig, weshalb das OLG die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten als nicht gegeben einschätzte.

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  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan „…schnell, schneller, am schnellsten…“ wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie „gut“ oder „das Beste“ wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als „schnell“ nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als „am schnellsten“ davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
    § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
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  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

    Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien. (mehr …)

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