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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 2 PBefG, § 42 PBefG, § 47 PBefG, § 49 PBefG

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß u.U. nicht allein darin besteht, dass eine irreführende Tatsache in der Trefferliste einer Suchmaschine wie Google auftaucht, wenn ein Klick auf solche Links „ins Nichts“ führt. Nach Auffassung des Gerichts könne aus einem solchen Treffer nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht habe. Interessanterweise äußert sich das Gericht am Rande noch kritisch zu Google+: „Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10
    § 4 Nr. 10, 11 UWG; § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Mietwagenfirma im Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ wie „Taxi“ (aber nicht unter der Rubrik „Taxi“) wirbt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um die Anzeige eines Mietwagenunternehmens handele und nicht um einen Taxibetrieb, so dass eine Verwechslung auszuschließen sei. Die Intention, potentielle Taxi-Kunden auf sich aufmerksam machen zu wollen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle insbesondere keine unlautere gezielte Behinderung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    LG Münster, Urteil vom 17.11.2011, Az. 22 O 115/11
    § 49 Abs. 4 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Münster hat entschieden, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Mietwagen-Unternehmen eine auf den Fahrzeugen aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen veröffentlichte Werbung mit den Begriffen „Taxen-Mietwagen“ in Verbindung mit bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen „hell Elfenbein“ verwendet, da dies zu Verwechslungen mit Taxi-Unternehmen führen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz dar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. Dezember 2010

    LG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2010 Az. 39 O 71/10 KfH (nicht rechtskräftig)
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung eines Einzelunternehmens mit dem Hinweis „Taxi-Zentrale“ irreführend und wettbewerbswidrig ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ von einem Zusammenschluss ortsansässiger Taxiunternehmen ausgingen. Eine wesentliche Eigenart der Taxi-Zentralen sei es, im Interesse aller angeschlossenen Taxiunternehmer den Einsatz der Fahrzeuge u.a. durch Verteilung der Kundenanrufe zu regeln. Dies würde bei einem Einzelunternehmen nicht erfolgen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ der Familienname hinzugesetzt werde, da immer noch der fälschliche Eindruck einer gewissen Unternehmensgröße bestehe.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09
    §§ 3; 4 Nr. 10; 5 UWG;
    § 49 IV 5 PBefG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anbieter von sog. Mietwagen auch dann in einem örtlichen Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“, welcher üblicherweise für Taxendienste genutzt wird, werben darf, wenn er deutlich macht, dass er keine Taxen-, sondern nur Mietwagendienste anbietet. Der Beklagte hatte seine Werbeanzeige direkt unter dem Buchstaben „T“ platziert und mit „Mietwagen …“ überschriebenen. Der Kläger hielt dies für „unlauteren Kundenfang“ und einen Verstoß gegen § 49 IV 5 PBefG, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei, so der Beklagte, die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt X auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt Y ansässig sei und bei Aufträgen aus Stadt X unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 IV 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle. Dem folgte der Senat nicht: Der Beklagte habe für ein wettbewerbswidriges Ausspannen und Abfangen von Kunden sich zwischen diese und den Mitbewerber stellen müssen, „um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehme“. Der Umstand allein, dass sich die Werbemaßnahme auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könne, reiche hierfür nicht aus. Eine Verdrängung scheitere, da der Beklagte sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber stelle, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als – frei wählbare – Alternative zu präsentieren. Sofern keine der den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale betroffen seien (§ 49 IV 6 PBefG), genügt die Übernahme eines einzelnen typischen Ausstattungsmerkmals (hier: Buchstabe „T“) auch nicht für eine Irreführung, insbesondere wenn die Werbung eine deutlich herausgestellte Überschrift „Mietwagen …“ aufweise. Letztlich sei auch eine Irreführung über die Anfahrtswege ausgeschlossen, da in der Anzeige deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt Y hingewiesen werde. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50 wurde die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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