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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkt als „Testsieger“ der Stiftung Warentest zulässig ist, auch wenn ein weiteres Produkt die gleiche Bewertung in dem Test erhalten hat. Der Verbraucher fasse die Bezeichnung „Sieger“ nicht als Alleinstellungsbehauptung auf, sondern als Hinweis auf das objektiv beste Testergebnis, welches nicht dadurch negiert werde, dass ein weiteres Produkt dieselbe Bewertung erreicht habe. Ein Hinweis auf ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt müsse vom Werbenden nicht erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2013

    OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12
    § 3 Abs. 2 S. 1 UWG; § 126 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „bestes Netz“ unter Bezugnahme mehrerer Testergebnisse zulässig ist. Dies sei jedenfalls auch dann der Fall, wenn drei Testergebnisse abgebildet würden, bei denen die Beklagte auf dem ersten Platz sei, auch wenn in einem der Tests ein Mitbewerber gleich gut abgeschnitten habe. Die Werbung sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten und führe den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre, dass die Beklagte in allen Tests alleiniger Sieger gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
    § 5 UWG

    Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Auch der Testumfang (lediglich die „Service-Qualität“) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat im Rahmen dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ein „Testsieger“-Urteil der Stiftung Warentest kein Gütezeichen im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. Die Vorschrift beziehe sich nur auf „Gütesiegel“, „Zertifikate“ oder „gleichwertige“ Zeichen, die mit Genehmigung einer vergebenden Stelle benutzt werden, also der Verleihung durch einen Dritten als eines autoritativen Aktes bedürfen. Dies sei bei Stiftung-Warentest-Urteilen nicht der Fall. Diese seien auch nicht „ähnlich“ im Sinne der Vorschrift, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Potsdam hat auf Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Testurteil „Bestes Möbelhaus“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Testsiegel, welches den Eindruck erwecke, von einer öffentlichen Institution zu stammen, sei von einem privaten Unternehmen (Deutsches Institut für Service-Qualität) ausgestellt worden, welches für die Nutzung der Testsiegel Geld verlange. Die Werbung mit Testergebnissen setze eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung voraus, welche vorliegend nicht zu bestätigen sei. Das Testergebnis lasse deshalb nicht auf die generelle Qualität der untersuchten Möbelhäuser schließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2011

    LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juni 2011

    OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und 4; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Waschmittelanbieter, der in einem Test der Stiftung Warentest als Testsieger abgeschnitten hat, auch dann mit der Bezeichnung „Testsieger“ weiterhin werben darf, wenn die Art der Verpackung zwischenzeitlich geändert wurde. Zwar sei die Verpackungsart auch in das Testergebnis mit eingeflossen (Bereich Umwelteigenschaften), jedoch führe die Änderung nicht zu einer relevanten Irreführung des Verbrauchers. Es sei davon auszugehen, dass die Produktverpackung den Verbraucher zu keiner geschäftlichen Entscheidung veranlassen werde, die er sonst nicht getroffen hätte – zumal die nunmehr verwendete Verpackungsart umweltfreundlicher sei und damit zu einem sogar noch besseren Testergebnis geführt hätte. Um eine Gütesiegel handele es sich bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest ohnehin nicht, so dass die dafür geltenden strengen Einschränkungen nicht zu Grunde zu legen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2010

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 38 O 1/10
    § 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat über die Zulässigkeit einer „interpretierenden“ Werbung mit Testergebnissen entschieden und diese abgelehnt. Im streitigen Fall hatte die Antragsgegnerin, die Autokindersitze vertreibt, auch unter Verwendung von Testsiegeln geworben. Ein konkreter Kindersitz war von der ADAC-Motorwelt getestet und mit der Bewertung „Gut 1,9“ benotet worden. Die Antragsgegnerin bewarb diesen Sitz mit einem Flyer, der die Angaben „Bester seiner Gruppe“ und „Award Winner 2008“ enthielt. Der ADAC hatte jedoch keinen Testsieger gekürt. Die Antragstellerin hielt die Werbung deshalb für irreführend, insbesondere weil sie für einen Ihrer Sitze dasselbe Testergebnis erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab noch während des Verfahrens eines Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte noch über die Kosten zu entscheiden und führte im Rahmen dessen aus, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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