IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 11.01.2012, Az. 28 O 627/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein „Prominenter“ auch mal seinerseits einen Paparazzo im Rahmen eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ fotografieren, aber die Fotos dann nicht mit verächtlichen Kommentaren ins Internet stellen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    Wie heise berichtet, haben die Briten wenig Toleranz für so genannte Trolle im Internet (zur Definition vgl. hier), welche zur eigenen Erheiterung andere Menschen in Internetforen oder Blogs provozieren. Viele verlassen sich dabei auf die Anonymität im Internet. Doch wie im Falle eines 25-jährigen Briten kann es auch anders aussehen: Der Mann hatte u.a. auf Facebook gezielt Trauerseiten kürzlich Verstorbener gesucht und die Hinterbliebenen mit geschmacklosen Kommentaren malträtiert. In England existiert jedoch ein auch auf solche Fälle anwendbares Gesetz, welches ein Richter in Reading nun dazu nutzte, den Missetäter für 18 Wochen hinter Gittern zu stecken und ihm zudem die Nutzung von Facebook, Twitter und ähnlichen Seiten für 5 Jahre zu verbieten. Dazu sagen wir: Daumen hoch!

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10
    §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 8; 8; 12; 13; 14 UWG

    Ein nicht überhörbarer Aufschrei geht durch die Gemeinde: Erstmalig hat ein deutsches Gericht (s. unten) einen Rechtsverstoß auf der Plattform Twitter abgemahnt. Man ist geneigt zu sagen: Warum auch nicht? Auf dem fraglichen Twitter-Account wurden wohl Links gepostet, die zu Äußerungen Dritter führten, welche wiederum eine Herabsetzung/ Verunglimpfung und Kreditgefährdung der Antragstellerin darstellten. Der Kollege Ferner hinterfragt zu Recht die tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrens, welche sich aus der einstweiligen Verfügung nicht ergeben. So ist unklar, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen das Gericht davon ausging, dass sich der Inhaber des Twitter-Accounts die Erklärungen des Dritten zu eigen machte. Im Grundsatz ist die Aufregung jedoch übertrieben, da Twitter sicherlich keinen rechtsfreien Raum bietet und bieten darf. Die Diskussion gleicht den Anfängen des Internet-Rechts, als die Frage gestellt wurde, ob die Besonderheiten des Cyberspace überhaupt mit gängigem Recht erfassbar seien. Diese Frage wurde in Deutschland nach erstem Zögern durch eine sich zunehmend „einschießende“ Legislative beantwortet, wenn auch in allerlei Punkten eher schlecht als recht. (Die Versuche zur Bereitstellung eines Widerrufsbelehrungsmusters nebst anschließender Flickschusterei etwa waren ein Beispiel äußerst unprofessioneller Arbeit.) Die gegenwärtige Diskussion um die „Twitter-Verfügung“ wäre von größerem Interesse gewesen, hätte sie sich auf die Anbieterkennzeichnung eines Twitter-Accounts richten können. Dieser Punkt war jedoch gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Dagegen ist die Frage, inwieweit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte vom Presserecht / Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, (noch) eindeutig geklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2006, Az. 1 Ss 449/05; OLG München, (Hauptsache-) Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Federführend in dieser Rechtsfrage dürfte der insoweit selbst betroffene Heise-Verlag sein, der seine Angelegenheit bis vor das BVerfG trieb, dort aber aus formellen Mängeln scheiterte (BVerfG, Beschluß vom 03.01.2007, Az. 1 BvR 1936/05) und nunmehr sich anschickt, den BGH anzurufen, wie der Justititar des Heise-Verlags, Kollege Heidrich, erklärt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Wir hatten bereits berichtet, dass Twitter mit Microsoft und Google in Verhandlungen stand, um deren Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Dies sollte entsprechend vergütet werden (Umsatzmodell). Diese Pläne sind laut einem Bericht bei Businessweek offensichtlich aufgegangen und haben Twitter für das Jahr 2009 einen Gewinn beschert. Es sollen Mehrjahresverträge sowohl mit Google.com als auch Bing, der Suchmaschine von Microsoft, abgeschlossen worden sein. Insgesamt sollen Google und Microsoft dafür ca. 25 Millionen Dollar an Twitter gezahlt haben (businessweek). Als Quelle bezieht sich businessweek dabei auf zwei Personen, die mit den Twitter-Finanzen vertraut seien, aber anonym bleiben wollten. Microsoft und Google gaben keinen Kommentar zu der Größenordnung der Zahlungen ab.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    Nachdem die breite Lesermasse dem gewöhnlichen Zeitungsmarkt aus Zeitnot oder Langeweile den Rücken kehrt, ist bei den Verlagshäusern von Formatveränderung bis reicher Bebilderung alles im Trend, um sich gegen die Informationsfeinde Newsblogs, Facebook & Co zu wehren. Einen etwas anderen Weg, bei dem unseres Erachtens alter Wein in neuen Schläuchen verkauft wird, versucht The Twittertim.es (JavaScript-Link: Golem). The Twitter Times. Wer die Vögel bei Twitter schon nicht für existenznotwendig hielt, der erhält nun den Rest. Eine personalisierte Internet-Zeitung, in der der Nutzer Twitter-Nachrichten findet, die seine Freunde für relevant halten, wie etwa diese: „Kaffee, danach chillen und heute abend gewiss zum Loikaemie-Konzert nach Deutz!“ Was wir davon halten? Da war doch was? Richtig: Früher hieß es Social Bookmarking und wurde von den Vordenkern bei oneview ins Leben gerufen (JavaScript-Link: Oneview).

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie erfolgreiche Plattform Twitter hatte bislang mit dem Vorwurf zu kämpfen, kein profitables Geschäftsmodell aufweisen zu können (JavaScript-Link: Wikipedia, Stichwort: Einnahmen). Nun scheint es, als ob die Twitterianer einen Weg gefunden haben, ihr Angebot zu versilbern. Laut Golem verhandelt Twitter angeblich mit Google und Microsoft, um deren Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die Suchmaschinen sollen Twitter für diese Leistung bezahlen. Dem Vernehmen nach wolle Twitter den Suchmaschinen die Statusupdates seiner Nutzer als vollständigen Feed lizenzieren. Im Gegenzug könne die Zwitscher-Plattform eine Einmalzahlung in Millionenhöhe erhalten und an den Einnahmen aus den entsprechenden Suchergebnissen beteiligt werden (JavaScript-Link: Golem).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie US-amerikanische Kartellbehörde (Federal Trade Commission = FTC) lässt Bloggern und Twitterern frischen Wind um die Nase wehen – jedenfalls denjenigen, die sich dafür bezahlen lassen, Schleichwerbung für wen oder was auch immer zu machen. In Zukunft, nämlich ab dem 01.12.2009, müssen solche „Deals“ offen gelegt werden. Wird ein Blogger von einem Werbetreibenden in irgendeiner Form materiell dafür entschädigt, dass er dessen Produkte positiv darstellt, muss er dies in Zukunft angeben. In welcher Form diese Angabe zu erfolgen hat, hat die FTC bis dato allerdings nicht mitgeteilt. Strafen drohen allerdings in Höhen bis zu 11.000 US-Dollar. Zu beachten ist, dass diese neue Richtlinie auch über den reinen Bereich der Blogs hinausgeht und sich auch auf Kundenbewertungen erstrecken kann – so müsste auch offengelegt werden, wenn ein Autor sein eigenes Buch bei Amazon bewertet oder eine Kellnerin einen übertrieben positiven Review ihres Restaurants abgibt (JavaScript-Link: Nachricht bei adage.com). Entsprechende Regelungen für den europäischen oder deutschen Rechtsraum sind allerdings bisher noch nicht bekannt.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Während die Teilnahme an der Plattform Twitter kostenlos ist, wurde nun – kaum überraschend – bekannt, dass sich mit Konten auf der Kommunikationsplattform www.twitter.com bares Geld verdienen lässt, wie heise-online meldete (JavaScript-Link: heise). Dell habe etwa durch Exklusviangebote bei Twitter bereits 2-3 Mio. US-Dollar umgesetzt (JavaScript-Link: Dell); Creative Labs betreibe zwei Konten bei Twitter, über die Verlosungen und Produktnachrichten veröffentlicht würden. Dies dürfte allerdings nur die berühmte Spitze des Eisbergs sein.

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