IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
    §§
    14 II Nr. 1, V; 14 VI MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden – und bleibt damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dass eine Haftung eines Plattformbetreibers für Markenverletzungen der auf dieser Plattform tätigen Verkäufer nur in sehr engen Grenzen bejaht werden kann. Der BGH hatte dies bereits für die Internethandelsplattform eBay in dieser Form entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link: BGH). Das LG Düsseldorf setzt diesen Weg fort, indem es klarstellt, dass die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen auch für eine Plattform gelten, deren Mitglieder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Gericht war der Auffassung, dass es für den Abmahnenden zumutbar ist, beim Plattformbetreiber zunächst eine Anfrage nach der Identität des verletzenden Verkäufers zu stellen oder – wie es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre – sich auf der Plattform selbst einzuloggen und dadurch Zugriff auf die ihn interessierenden Daten zu erlangen. Eine Haftung des Plattformbetreibers selbst sei jedenfalls nur dann gegeben, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien. Eine Pflicht, alle Angebote sämtlicher Verkäufer vor Feilhaltung auf der Plattform zu überprüfen, gäbe es jedenfalls nicht.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
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  • veröffentlicht am 14. März 2005

    BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
    §§
    823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 3, 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG

    Der Große Senat hatte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des I. und X. Senats auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob  eine schuldhaft unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten haftungsrechtliche Folgen für den Verwarnenden bzw. Abmahnenden nach sich zieht.  Dies hat der Große Senat bejaht. Zu beachten ist, dass dieser Beschluss keine Aussage zu der Frage trifft, ob eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet. Dies wird nach allgemeiner Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.

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