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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06
    §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Annahme der Miturheberschaft an einem Werk bereits ausreicht, wenn der Miturheber nur einen kleinen Beitrag an dem gemeinschaftlich geschaffenen Werk geleistet hat. Wird diese Person in dem Werk auch als Urheber bezeichnet, werde sie ebenso wie die anderen Schöpfer des Werkes als Miturheber – auch im Verhältnis untereinander – angesehen. Zweifelt einer der Beteiligten die Miturheberschaft eines anderen an, müsse er dafür den Vollbeweis erbringen. Im entschiedenen Fall hatten mehrere Architekten einen Workshop gegründet, um einen stadtplanerischen Entwurf zu fertigen. Teil dieses Entwurfes waren so genannte „Kranhäuser“, die einer der beteiligten Architekten nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft für ein anderes Projekt verwandte. Der Beklagte bestand darauf, als Miturheber anerkannt zu werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
    §§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)

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