IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
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  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels verweist auf seine Wettbewerbsregeln, die am 13.05.1986 vom Bundeskartellamt anerkannt und im Bundesanzeiger vom 24.01.1986 veröffentlich worden sind, nachdem innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Einwendungen dagegen erhoben wurden. Die Wettbewerbsregeln dienen nach Auffassung des Börsenvereins der Konkretisierung der Generalklausel des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG). Sie regeln u.a. den Vertrieb von preisgebundenen Bucherzeugnissen, die Mitteilungspflicht bei Parallelausgaben oder die Werbung mit dem niedrigeren Preis, Werbung mit nicht mehr preisgebundenen Verlagserzeugnissen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbsregeln)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNachdem der Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende November im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages angenommen wurde und gestern, am 29.12.2008, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bundesgesetzblatt), gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.2008 ein erheblich novelliertes Wettbewerbsrecht. Das Änderungsgesetz trägt der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) Rechnung und führt eine „schwarze Liste“ mit dreißig verbotenen Geschäftspraktiken ein (Klicken Sie bitte auf diesen Link: neues UWG).

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    BMJ: 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; UGP-RL / EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

    Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht. Das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ dient u.a. der seit dem 12.06.2007 längst überfälligen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (sog. UGP-RL). Entsprechend weist das Änderungsgesetz dreißig Geschäftspraktiken auf, die per gesetzlicher Bestimmung unlauter sind. Beachtung dürfte finden, dass das Änderungsgesetz an sich keine Bagatellgrenze aufzeigt, also auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Verbrauchers unlauter sind. Dies gilt insbesondere für die dreißig Geschäftspraktiken, die in Anhang zu § 3 Abs. 3 des Änderungsgesetzes aufgeführt sind (s. unten): (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

    Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (zur früheren Rechtsprechung vgl. JavaScript-Link: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

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  • veröffentlicht am 23. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 29.07.2008, Az. 13 W 82/08
    § 12 UWG

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass den Abmahnenden keine Verpflichtung trifft, den Gegner vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung der Unterlassungsklage an die Abgabe der (angekündigten) Unterlassungserklärung zu erinnern, wenn der Abgemahnte tatsächlich lediglich die Abmahnpauschale anweist. Vielmehr sei in Wettbewerbs- streitigkeiten regelmäßig davon auszugehen, dass der Verletzer, der auf ein Abmahnschreiben nicht reagiert oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgibt, Veranlassung zur Klageerhebung gebe. Aus der Rechtsprechung des BGH, wonach der Abmahnende im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert darlegen müsse, dass er das Abmahnschreiben abgesandt habe, lasse sich nicht herleiten, dass der (abmahnende) Kläger auch hinsichtlich des Zugangs der Unterlassungserklärung eine Darlegungs- oder Beweislast trage. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07
    §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das Landgericht hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten für den Versand ins Ausland auf der Internet-Handelsplattform eBay vollständig sein muss und nicht in Form einer externen Grafikdatei vorgehalten werden darf. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner bei den Versandoptionen „Versand nach: Europäische Union“ eingegeben. Er teilte jedoch lediglich die Versandkosten für einen Teil der Länder, in die er besonders häufig verkaufte, mit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Angabe „Versand nach: Europäische Union“ die Versandkosten für alle damit umfassten Länder aufzuführen sind bzw. die Angaben so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher die jeweiligen Versandkosten leicht selbst ausrechnen kann. Bei Nichtbeachtung würde eine wettbewerbliche Informationspflicht verletzt.

    Die Vorhaltung einer Versandkostendarstellung in einer externen Grafikdatei reicht nach Ansicht des Gerichts für die Angabe der Versandkosten nicht aus. Der Grund ist, dass diese Dateien nicht mit jedem Browser und insbesondere nicht über das WAP-Portal von eBay dargestellt werden können und darüber hinaus der Inhalt jederzeit vom Verkäufer geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, Az. 3 W 196/07
    § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Streitwert einer Unterlassungsklage wegen fehlender Widerrufsbelehrung mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Ein Kriterium für diese Entscheidung war die Größe des in Rede stehenden Marktes (Computer & Zubehör), die es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung des Gegners zu größeren Umsatzeinbußen führt. Eine niedrigere Bemessung des Streitwerts hielt das OLG Hamburg jedoch zur Abschreckung unerwünschter Nachahmer nicht für angemessen, da es bei Nichtahndung solcher Verstöße eine zunehmende Nachlässigkeit hinsichtlich des Verbraucherschutzes fürchtete.

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05
    § 12 Abs. 2 UWG

    Nach Rechtsansicht des OLG Frankfurt a.M. entfällt die für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Eilbedürftigkeit, wenn der Antragsteller zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Werbung mit mehreren im Internet verbreiteten Textseiten in ihrer Gesamtheit zu verbieten und sodann in Bezug auf die vom angerufenen Landgericht nicht aufgenommenen Wettbewerbsverstöße jeweils isolierte einstweilige Verfügungen beantragt. Das LG Frankfurt a.M. war zunächst der Ansicht, die Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Verfügungsanträge erfolge, um die Antragsgegnerin mit unnötigen Kosten zu belasten und damit rechtsmissbräuchlich. Das OLG war der Auffassung, dass auf den Punkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mehr einzugehen sei, da durch die Aufspaltung der Anträge signalisiert werde, dass es dem Antragsteller mit seinen Anträgen gerade nicht eilig ist, anderenfalls er sie zusammengefasst hätte. Zugleich erklärte das OLG Frankfurt. a.M. auch, unter welchen Umständen die sich aus dem identischen Lebenssachverhalt ergebenden Unterlassungsansprüche in mehrere Eilverfahren aufgespalten werden können: „Dies ist etwa der Fall, wenn

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 2 U 71/07
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für jeden Verstoß innerhalb der Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Es setzt sich damit von Gerichten wie dem OLG Düsseldorf ab, welches in mittlerweile über zehn Entscheidungen durch die Festsetzung von Streitwerten zu 900,00 EUR ein für Onlinehändler wahrhaft freundliches „Streitwertdumping“ betreibt. Wie in allen Fällen sind im vorliegenden Fall jedoch auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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