IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet über eine aktuelle, härtere Gangart der Rechtsanwältin Katja Günther für ihre Mandantin Online Content Ltd. (JavaScript-Link: vz-rpf). Die Online Content Ltd. wird vom Verbraucherzentrale Bundesverband als „Kostenfalle“ bezeichnet (JavaScript-Link: vzbv), da Verbraucher bei einer Anmeldung über opendownload.de nur versteckt auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz belasse es Rechtsanwältin Günther nicht bei einfachen rechtsanwaltlichen Drohgebärden, sondern beantrage nunmehr auch Mahnbescheide. Verbraucher sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen: Mit Erlass des Mahnbescheids hat das Mahngericht die Forderung keineswegs geprüft, geschweige denn bestätigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (JavaScript-Link: VZ-NRW) warnt derzeit vor unberechtigten Zahlungsaufforderungen der Connects2Content GmbH für die Onlineangebote www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de. Es werde für eine 2-jährige Mitgliedschaft ein Betrag von über 80,00 EUR gefordert. Die „Kunden“ dürften sich überrascht zeigen; ihre Adressen wurden dem Vernehmen nach im Rahmen einer Werbung für eine „Kostenlose Schnäppchen-Community“gesammelt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine kostenlose Mitgliedschaft nicht ohne weiteres in eine kostenpflichtige umgewandelt werden kann. Dies ginge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Etwaigen Mahnungen und Briefen von Rechtsanwälten oder/und Inkassobüros solle man gelassen entgegen sehen. Soweit überhaupt Bedarf für eine Reaktion gesehen wird, mag man sich der kostenlos zur Verfügung gestellten Musterbriefe bedienen: Musterbrief für erwachsene Nutzer (Link: Musterbrief1) und Musterbrief für minderjährige Nutzer (Link: Musterbrief2).

    Darüber hinaus ermittele die Kriminalpolizei gegen den Betreiber wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs. Bislang sollen dem Kommissariat über 300 Anzeigen vorliegen. Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 01.02.2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt hätten, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter der Telefonnummer 0211/8700 in Verbindung zu setzen (JavaScript-Link: VZ-NRW).

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale NRW nimmt laut eigener Aussage seit Mitte Februar 2009 Preissuchmaschinen ins Visier.  Die Verbraucherzentrale beanstandet, dass jeder dritte der angezeigten Bestpreise unvollständig oder falsch gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Versandkosten. Die Verbraucherzentrale erklärt: „Suchmaschinen durchforsten das Internet nach dem günstigsten Onlineshop für Elektro- und Elektronikgeräte, für Textilien und Kosmetika, für Spielzeug und Freizeitartikel. Kostenlos informieren die Helfer über Preise und Versandkosten sowie teilweise auch über Lieferzeiten. Die billigsten Shops werden dann in einem Ranking aufgelistet. Verglichen werden nach Angaben der Betreiber zumeist mehrere Millionen Preisofferten für Produkte aus tausenden von Onlineshops.“ Eine Stichprobenüberprüfung wurde bei den folgenden Suchmaschinen durchgeführt: Billiger.de, Evendi.de, Guenstiger.de, Idealo.de, Kelkoo.de, und Meta-Preisvergleich.de. Nach den jüngsten Erkenntnissen der Verbraucherschützer hatten die getesteten Vergleichsportale keinerlei Mühe mit den Herstellerpreisen. Die UVP seien im Durchschnitt um knapp 30 Prozent, in der Spitze sogar um bis zu 45 Prozent unterboten worden. Enttäuscht zeigte man sich indes von der Angabe der Versandkosten. „In fast jedem dritten Fall (18-mal) wurden die erst gar nicht benannt, oder sie wichen zum Teil deutlich (20 bis 35 Euro) nach oben oder nach unten von der Angabe der Onlineshops ab. Vor allem bei gestaffelten Versandkosten und zusätzlichen Verpackungspauschalen zeigten sich Diskrepanzen. In vier Fällen gelang es Suchmaschinen nicht mal, den Produktpreis für Fernseher und Küchenmaschine korrekt aufzulisten. Hier fanden die Tester Unterschiede bis zu 140 Euro.“ (? Der Link zur  Unterseite der Verbraucherzentrale wurde zwischenzeitlich deaktiviert/geschützt: http://www.vz-nrw.de/link542281A.html). Zu beachten ist, dass der Onlinehändler für falsche Preisangaben in fremden Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Onlinemarktplatz.de berichtet von einer Warnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor einigen der fast wie Pilze aus dem Boden schießenden neuen Online-Auktionshäuser. Dabei soll es insbesondere um die Auktionsformate gehen. Hammerdeal, Luupo oder Rabattschlacht, so onlinemarktplatz.de, köderten die Konsumenten mit Neuwagen oder Edel-Uhren zum Billigpreis. Doch die Verbraucherschützer warnten vor diesen Formaten, weil im Gegensatz zu eBay schon für die einzelnen Gebote bezahlt werden müsse. Der Sprecher der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Georg Tryba, wird gegenüber der Zeitschrift Focus mit den Worten zitiert: „Unter Umständen bieten Käufer am Ende viel mehr als nötig. Dagegen erhält der Auktionsbetreiber oft ein Vielfaches des Kaufpreises.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz). Beispielhaft genannt werden die Auktionshäuser Hammerdeal, Swoopo, Luupo oder Rabattschlacht. Die neuen Auktionsformate sind auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung geworden, wie u.a. das Urteil des AG Bochum vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08, zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil).

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 01.09.2008, Az. 9 O 551/08
    §§ 3, 10 UWG

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung den Betreiber einer sog. Abo-Falle, die Online Service Ltd., welche die Seiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de und online-flirten.de unterhält, dazu verpflichtet, den rechtswidrig erzielten Gewinn an die Verbraucherzentrale (vzbv) herauszugeben. Zuvor war das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden (LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07).

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erreicht nach eigenen Aussagen erstmals die Abschöpfung eines Unrechtsgewinns nach einem Wettbewerbsverstoß. Der vzbv: „Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung“, welcher in der Folge zu einem gerichtlichen Vergleich führte (LG Heilbronn, Vergleich vom 11.12.2008, Az. 23 O 136/05; vzbv).

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
    §§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGB

    Das LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.

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