Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Hat oder hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nicht erklärt, Abmahnungen per E-Mail können gelöscht werden?veröffentlicht am 3. November 2010
Die Verivox GmbH brachte am 27.10.2010 folgende Meldung: „Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor gefälschten E-Mail-Abmahnungen. Wer eine Abmahnung per E-Mail bekommt, könne diese getrost löschen.“ Der kritische Leser fragt sich nunmehr: Hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dies wirklich gesagt? Die Pressemitteilung der vermeintlichen Delinquentin hilft: “ … Die Abmahnschreiben der für die Filme- und Musikindustrie tätigen Anwälte gehen immer auf dem Postwege zu, niemals per E-Mail. Außerdem wird diesen „seriösen Abmahnungen“ auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die die Abgemahnten abgeben sollen. Die Verbraucherzentrale rät daher, auf keinen Fall eine fragwürdige E-Mail-Rechnung zu bezahlen. Echte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind jedoch nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer ein Abmahnschreiben erhält und sich nicht sicher ist, ob es echt oder berechtigt ist, sollte sich rechtlich beraten lassen.“ Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Karlsruhe: Anrufe für Lotto und Internetgewinnspiele sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Oktober 2010
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
§§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus: - BGH: Die Bezeichnung „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ begründet noch keine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung „Verbraucherzentrale Bundesverband“veröffentlicht am 13. September 2010
BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 36/08
§§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2 und 4 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ keine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung „Verbraucherzentrale Bundesverband“ begründet. In Bezug auf den isoliert angegriffenen Bestandteil der Gesamtbezeichnung („Verbraucherzentrale“) sei es zwar richtig, dass kennzeichenrechtlicher Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung beanspruchen könne, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutze oder die geeignet sei, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. Vorliegend könne aber durch Kombination mit anderen Begriffsbestandteilen ausreichend Unterscheidungskraft bewirkt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnt wegen Verstößen gegen Energieeffizienzverordnung abveröffentlicht am 8. September 2010
Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt derzeit nach eigener Erklärung Großanbieter/Handelsketten wie REWE, Pro Markt, Acer, Möbelhaus Höffner und Media Markt ab, die nach Auffassung des Verbands beim Angebot von Notebooks, Staubsaugern, Elektroheizpilzen oder Waschmaschinen gegen die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) verstoßen. Beanstandet wurden u.a. die Angaben „bis zu 40 Prozent weniger Strom als vergleichbare Notebooks“ oder „um bis zu 50 Prozent“ Strom sparen, jeweils ohne einen Bezugswert anzugeben. Auch die Erklärung, eine Waschmaschine sei „sparsamer als EEK A“ wurde angegriffen, da die Energieeffizienzklasse (EEK) A bereits die höchste Effizienzstufe auf der EU-Skala sei.
- AMAZON: Handelt Amazon mit sauren Zitronen ? / Kritik am Onlinehandel mit Lebensmittelnveröffentlicht am 18. Juli 2010
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den am 01.07.2010 aufgenommenen Lebensmittelhandel bei Amazon massiv kritisiert. Das Angebot leide „unter Kinderkrankheiten“ und sei „noch keine Alternative zum Supermarkteinkauf“. Unter anderem seien die Versandkosten unverhältnismäßig hoch, da meist nicht von Amazon direkt geliefert werde, sondern von sechzig möglichen Partnershops, für die jeweils gesondert Versandkosten anfielen. Bei einem exemplarischen Einkauf eines typischen Singles seien die Artikel auf fünf Partnerhändler Amazons verteilt worden. Im Folgenden hätten die Versandkosten den Einkauf um 154 % verteuert. Auch seien die Lebensmittelpreise bei Amazon (etwa Mineralwasser) im Vergleich zu Lebensmittelketten überteuert. (mehr …)
- Im Internet abgeschlossene Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen können in der Regel nicht widerrufen werdenveröffentlicht am 14. Juni 2010
Die Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass im Internet per Bestellformular abgeschlossene Abonnements für Zeitungen oder Zeitschriften nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200,00 EUR kostet, was aber in der Regel nicht der Fall ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für den Abschluss des Abonnements nicht erforderlich, lediglich das Bestellformular muss eine Lösch-/Berichtigungsfunktion enthalten. Telefonisch oder an der Haustür abgeschlossene Abonnements können vom Verbraucher auch unterhalb der 200-EUR-Grenze widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung und beträgt mindestens 2 Wochen.
- Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Verkauf der Quelle-Kundendatenveröffentlicht am 13. November 2009
Bei Quelle neigt sich der Ausverkauf dem Ende zu. Möglichst viele Artikel sollen veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Nachdem ein Sprecher von Insolvenzverwalter Karl Hubert Görg gegenüber der Süddeutschen bestätigt habe, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk in der Kundendatei vermerkt sei (JavaScript-Link: Zeitung), hat sich in der Sache die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gemeldet. Sie hält eine solche Vorgehensweise nicht vom Bundesdatenschutzgesetz gedeckt und fordert die Löschung aller Kundendaten, sobald alle Vertragsbeziehungen abgewickelt seien. Das so genannte Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 BDSG greife hier nicht. Nach dem Listenprivileg ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache ohne Zustimmung des Betroffenen zu nutzen, dies allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt oder dieser der Nutzung der Daten widersprochen hat. Grundsätzlich könne jeder Kunde, so der vzbv, auch individuell die Löschung seiner Daten verlangen, allerdings hegt der vzbv Zweifel, ob solchen Anträgen in der Insolvenz noch nachgekommen werde (vzbv).
- BGH: Wie hat der Online-Händler den Verbraucher aufzuklären? / Zur Zitierung des Gesetzestextesveröffentlicht am 2. November 2009
Der BGH befasst sich in einem noch laufenden Verfahren mit der Frage, in welcher Weise Online-Händler Verbraucher über deren gesetzliche Rechte aufklären müssen. Ein Urteil in dem zur Zeit laufenden Prozess soll am 09.12.2009 verkündet werden. Ein wesentlicher Punkt, mit dem die Richter sich befassen, ist, ob Wiederholungen des Gesetzestextes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Information über die Rechte ausreichend sind und ob diese Zitierungen immer vollständig sein müssen. Anlass ist eine Verbraucherschutzklage des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen ein Unternehmen, welches in seinen AGB gesetzliche Vorschriften nur zum Teil zitiert hatte. Dies sei nach Auffassung des VZBV intransparent und würde Verbraucher in die Irre führen. (mehr …)
- Verbraucherzentrale: Abmahnung verschiedener Sozialer Netzwerke wegen datenschutzrechtswidriger AGB / Xing reagiert promptveröffentlicht am 19. Juli 2009
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft diversen Anbietern Sozialer Netzwerke wie mySpace, Facebook, Lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und xing.de mangelndes Fair-Play im Umgang mit Kundendaten vor und hat die Anbieter wegen der jeweils verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz machen„, so Vorstand Gerd Billen. Die Aktion werde koordiniert vom neuen vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“. In der Kritik stünden Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligten und den Betreibern weitgehende Rechte einräumten. Gegenstand der aktuellen Verfahren seien insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgten oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren„, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. Verbraucher wüssten oft nicht, worauf sie sich mit der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und Datenschutzregelungen einlassen. „Sie sind überfordert, sich mit den Bestimmungen inhaltlich genau auseinander zu setzen„, so Carola Elbrecht, Referentin im Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen (Pressemitteilung). Xing hat bereits umfangreiche Nachbesserungen angekündigt.
- Verbraucherzentrale Hamburg mahnt aktuell Ladengeschäfte in Hamburg abveröffentlicht am 30. Juni 2009
Was für den Onlinehandel schon ein alltägliches Phänomen ist, hat jetzt den Ladenhandel überrascht. Die Politik ist entrüstet, die Händler frustriert, berichtet das Hamburg Abendblatt (Presse). Laut Bericht erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg 2008 von der Sozialbehörde ca. 1,5 Mio. EUR an Unterstützung und werde mit Bundesmitteln unterstützt. Jetzt habe die Zentrale „im großen Stil Geschäftsleute“ abgemahnt, u.a. wegen fehlender Namensschilder an Ladeneingängen, vergleichbar dem fehlenden Impressum auf der Shopseite. Der Inhaber einer Schuhkette mit fünf Ladengeschäften in Hamburg wurde je Ladengeschäft, eine Filliale in Lüneburg und sein Harburger Lager abgemahnt, was zu einem Schaden von ca. 1.050,00 EUR geführt hat. Die VZHH beruft sich auf § 15a GewO. Geschäftsführer Hörmann räumt zwar ein, dass diese Vorschrift nicht mehr existiere, zieht aber eine „Verpflichtung zur Kennzeichnung des Inhabers auch direkt aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Ein weiterer Renner der VZHH ist die Abmahnung von Ladengeschäften, in deren Schaufenster keine Preise für die ausgestellte Ware ausgewiesen bzw. Dekorationsgegenstände nicht ausdrücklich als „unverkäuflich“ bezeichnet werden. (mehr …)