Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Die Berichterstattung über verlorene Prozesse eines Rechtsanwalts greift nicht in dessen Persönlichkeitsrecht einveröffentlicht am 26. Juni 2010
LG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 28 O 254/10
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Website www.buskeismus.de, Rolf Schälike, unter der Überschrift „Fünf Klatschen in einer Woche für die Kanzlei Scherz Bergmann“ über fünf verlorene Prozesse der Kanzlei berichten durfte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung sei unbegru?ndet. Ein Anspruch auf Unterlassung des im Antrag genannten Umfangs gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da u.a. kein Verfu?gungsanspruch bestehe. (mehr …)
- BGH: Wie lässt man im EU-Ausland ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung vollstrecken?veröffentlicht am 28. April 2010
BGH, Beschluss vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08
§§ 890 ZPO; § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO ; Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 EuVTVODer BGH hat sich zu der Frage geäußert, wie ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO durch ein deutsches Unternehmen im Ausland gegen einen ausländischen Wettbewerber durchgesetzt werden kann. Die Vielfalt an grundlegenden Gesichtspunkten des Urteils sprechen gegen eine Zusammenfassung und für eine Wiedergabe des Volltextes der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Saarbrücken: Bei Filesharing-Bagatellfällen sprechen überwiegende schutzwürdige Interessen gegen Aktenauskunftveröffentlicht am 26. Februar 2010
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 Qs 33/09
§§ 161a, 406e StPO; Art. 1, 12, 14, 2 GGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass nach Erstattung einer Strafanzeige wegen Filesharings kein Recht auf Akteneinsicht des Rechteinhabers besteht, wenn ein Bagatellfall vorliegt. Im entschiedenen Fall war das Strafverfahren wegen des Down-/Uploads eines Films gegen den Anschlussinhaber mangels Tatnachweises eingestellt worden. Der Rechteinhaber begehrte Akteneinsicht, um zwecks der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der geloggten IP-Adresse vorgehen zu können. Das Gericht lehnte den Einsichtsantrag ab. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO könne die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers entgegenstehen. Dies sei in Bagatellfällen regelmäßig der Fall; jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen seien dann unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Das Gericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung, die Bagatellfälle im Bereich Filesharing bei bis zu 5 Filmen oder 50 einzelnen Musikstücken angenommen hat. Danach sei bei einem Film jedenfalls von einer Bagatelle auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Bei überlanger Verfahrensdauer hat Kläger Anspruch auf Schadensersatz (hier: über 500.000 EUR) gegen das für das Gericht zuständige Bundeslandveröffentlicht am 25. Januar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010, Az. 11 U 27/06
§ 839 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 34 GGDas OLG Hamm hat in dieser umfassenden Entscheidungen das Land Nordrhein-Westfalen zu Schadensersatzzahlung von über 500.000,00 EUR wegen überlanger Dauer eines Zivilverfahrens verurteilt. Dabei setzte sich der Senat eingehend mit der Frage aus, unter welchen Umständen die Verzögerung entstanden war und nahm zu der Höhe des zugesprochenen Schadensersatz detailliert Stellung. (mehr …)
- BVerfG: Verfahrensdauer von 14 Jahren zu langveröffentlicht am 22. September 2009
BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 1 BvR 3171/08
Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GGDas BVerfG hat entschieden, dass eine Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens von mehr als 14 Jahren verfassungswidrig ist. Anhängig war das streitige Verfahren seit 1995 beim LG Hannover, es gab bereits erlassene und wieder aufgehobene Teilurteile, Gutachten und ergänzende Gutachten. Nur eines gab es nicht: ein Ende. Die Klägerin dieses Verfahrens erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, weil für sie der Ausgang der Verfahrens große, auch finanzielle, Bedeutung hätte und die immer wieder eintretenden Verzögerungen sie beschweren würden. Das BVerfG gab dieser Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz fest, obwohl die lange Verfahrensdauer nicht allein dem LG Hannover anzulasten sei. Verzögerungen seien u.a. durch die Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft und die Einholung der Gutachten entstanden. Gerade auf Grund dieser widrigen Umstände sei das LG nach Auffassung des BVerfG jedoch dazu verpflichtet gewesen, das Verfahren nicht wie jedes andere zu behandeln, sondern es hätte nach einigen Jahren bereits alle Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Je länger ein Verfahren dauere, desto größer müssten die Bemühungen zur Beschleunigung ausfallen.
- OLG Düsseldorf: Zu der Frage, wann zwei europäische Gerichtsverfahren „denselben Anspruch“ betreffen / Der italienische Torpedoveröffentlicht am 16. September 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az. I-2 W 35/09
Art. 27 Abs. 1; Art. 34 Nr. 3 EuGVVO, § 256 ZPODas OLG Düsseldorf hatte in dieser Entscheidung über eine beantragte Verfahrensaussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO („Italienischer Torpedo“ oder „Belgischer Torpedo“) zu entscheiden. Zum rechtlichen Hintergrund: Besteht ein bestimmtes Recht, z.B. ein Markenrecht, sowohl in Deutschland als auch in Italien oder Belgien, kann im Falle einer (hier: markenrechtlichen) Abmahnung auf deutschem Boden eine negative Feststellungsklage gegen die deutsche Abmahnung in Italien oder Belgien erhoben werden. Während nach deutschem Recht (§ 256 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage entfällt und die negative Feststellungsklage für erledigt zu erklären ist, geht die Leistungsklage der Feststellungsklage nicht vor. Es besteht somit eine „doppelte Rechtshängigkeit“, die dahingehend aufzulösen ist, dass die zuerst erhobene Klage zu entscheiden und die im Folgenden erhobene Klage auszusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). In Italien und Belgien waren bei Klagen – zumindest in der Vergangenheit – lange Verfahrensdauern zu beklagen, so dass das an sich eilbedürftige Unterlassungsbegehren faktisch ins Leere lief. (mehr …)
- BPatG: Nach Markeneintragung für eine ausländische Firma kann sich Rechtsanwalt aus dem Vertreterverzeichnis löschen lassenveröffentlicht am 9. September 2009
BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
§ 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.
- LG Hamburg: Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!veröffentlicht am 11. Mai 2009
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
§§ 91, 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)
- OLG Zweibrücken: Erstattung von Patentanwaltskosten auch in dem Beschwerdeverfahren über die Kostenlast?veröffentlicht am 25. Februar 2009
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2008, Az. 4 W 89/08
§ 140 Abs. 5 MarkenGDas OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass in Kennzeichnungsstreitigkeiten die Kosten eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 5 MarkG unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten sind. Hierbei verwies es auf BGH GRUR 2003, 639; Fetzer, Markenrecht 3. Aufl., § 140 Rdnr. 16 m.w.N.; Ingerl/Ronke, Markenrecht, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 56 m.w.N. Keine Erstattung werde jedoch für die Beteiligung eines Patentanwalts im Beschwerdeverfahren über die nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts geschuldet. Nach allgemeiner Meinung komme es darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört, wobei die Richter auf die Entscheidungen OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.1999, Az. 2 W 9/98 und Fundstellen Fetzer, aaO., Rdnr. 14 sowie Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 („Patentanwaltkosten“) verwiesen. Bei der Frage, ob die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts zutreffend war, ginge es nicht um Fragen im vorgenannten Sinne.
- BMJ 2009: Von Privatkopien und gebrauchter Software bis zu neuem Patentrechtveröffentlicht am 12. Januar 2009
Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem Motto „Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation“ seine Pläne für das Jahr 2009 konkretisiert (BMJ 2009). Unter anderem ist für den 07./08.05.2009 vom Bundesministerium der Justiz eine internationale Urheberrechtskonferenz in Berlin vorgesehen. Dort sollen wichtige Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts (national, europäisch, international) diskutiert werden, ua. der Handel mit gebrauchter Software. Auch der Dialog zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Internet soll fortgeführt werden. Die Rechtslage bezüglich der Privatkopie soll mit europäischen rechtlichen Standards harmonisiert werden. In patentrechtlicher Hinsicht soll das Patentrechtsmodernisierungsgesetz das Gerichtsverfahren beschleunigen und die Anmeldung von Patenten vereinfachen (PatentRMoG). Gefochten werden soll auch für das Gemeinschaftspatent (eine Anmeldung, europaweite Geltung) und ein europäisches Patentgericht.