IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG; § 91 Abs.1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse der „Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist“ dienen und somit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Richtet sich das Auskunftsverfahren auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen, können die Kosten des Verfahrens nur anteilig (nach Anzahl der betroffenen Personen) erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 8 W 270/10
    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dieser Rechtsanwalt üblicherweise von der die Erstattung verlangenden Partei mit der außergerichtlichen Bearbeitung unterschiedlichster Mandate im ganzen Bundesgebiet beauftragt wird und dann auch ggf. entstehende Gerichtsprozesse begleitet. Dass ein am Ort ansässiger, gleich qualifizierter Rechtsanwalt die Angelegenheit kostengünstiger hätte betreiben können, ist in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 14 W 757/10
    §§ 280; 662; 670 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für einen Privatdetektiv, welche zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes (hier: Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) aufgewandt sind, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Allerdings, so der Senat, muss sich der Auftrag an die Detektei auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden. Die Klägerin hatte statt der vom Senat für erforderlich gehaltenen zwei Detektive gleich 5-6 Detektive überwachen lassen. Dementsprechend wurden die zu erstattenden Detektivkosten gekürzt. Weiterhin wurden die übrigen einzelnen Positionen der zu erstattenden Detektivkosten geprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
    § 71 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG nur in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies könne selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vorrangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolge (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., §71 Rdnr. 16). Dafür waren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
    §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    KG Berlin, Urteil vom 11.03.1983, Az. 5 U 537/82
    §§ 683, 823 ff. BGB, § § 13 Abs. 3 UWG

    Eine bemerkenswerte, wenn auch betagte Entscheidung des KG Berlin kommt zu dem Schluss, dass der zu Unrecht Abgemahnte, der zunächst den falschen Eindruck erweckt, er sei für den abgemahnten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, und damit ein Gerichtsverfahren provoziert, mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche Abmahnung rechtsanwaltlich geantwortet, eine Unterlassungserklärung verweigert und den Eindruck erweckt, sie sei für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich gewesen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gab die Verfügungsbeklagte an, nicht sie, sondern ihre Vertriebsgesellschaft sei die tatsächlich Verantwortliche. Daraufhin zog der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde mit den Kosten belastet. Was der Kläger dabei übersah: Hätte er die Klage nicht zurückgenommen und die Anpassung des Antrags verlangt, wären ihm die Kosten nicht auferlegt worden. Das Kammergericht war der Ansicht, dass auch derjenige Verletzer bzw. Störer sein kann, der Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Handlung ist. Nach Änderung bzw. Anpassung des Antrags hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt. Nach Rücknahme der Klage jedoch sah das Gericht keine Möglichkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus dem Gesetz nicht herleiten ließ. Nach den Ausführungen des Gerichts „ist … in einer unvollständigen oder mißverständlichen Antwort auf eine Abmahnung keine schuldhafte und zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertragsähnlicher Beziehungen zu erblicken.“

  • veröffentlicht am 29. September 2008

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008, Az. 1 W 99/08 – 19
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch dann von dem Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser vorher nicht abgemahnt wurde, weil dies aus Dringlichkeitsgründen unzumutbar war. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit könne etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war. Hier richtete sich die einstweilige Verfügung gegen eine am 31.11. veröffentlichte Werbung zur Geschäftseröffnung am Folgetag, einem Feiertag. Das Oberlandesgericht sah unter diesem Umständen ein sofortiges Einschreiten per einstweiliger Verfügung für erforderlich an. (mehr …)

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