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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 325 O 442/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Autor „in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er … Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Äußerung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, da sie auf die Herabsetzung einer Persönlichkeit abziele und die Auseinandersetzung in der Sache nicht fördere. Im Einzelfall habe eine Abwägung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
    § 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012, Az. 11 O 2/12
    § 3 UWG, § 5a UWG

    Das LG Stuttgart hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Bewerbung von Elektrogeräten die Angabe der genauen Typenbezeichnung erfordert. Neben Preis und den notwendigen Angaben zur Energie-Effizienz müsse dem Verbraucher auch der genaue Typ mitgeteilt werden, damit diesem der Vergleich mit anderen Produkten möglich sei. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Warenmerkmal, welches unerlässlich sei, damit der Verbraucher die wesentlichen technischen Daten u.a. recherchieren könne, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 HK O 168/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet hier über einen vor dem LG Frankenthal geschlossenen Vergleich bezüglich eines von einem Kreditvermittler im Internet verwendeten Testsiegels. Dieses Siegel besagte „Geprüfter Service“ und „Service-Note: ‚Sehr gut'“. Angaben, wer eine solche Untersuchung durchgeführt habe und wo diese Ergebnisse veröffentlicht seien, fehlten jedoch. Nach Ausführung des Kreditvermittlers habe sich aus der Werbung ergeben sollen, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung gehandelt habe. Da eine streitige Entscheidung des Angelegenheit durch den Kreditvermittler nicht gewünscht wurde, verpflichtete er sich im Wege des Vergleichs zur Unterlassung der Werbung mit dem Testsiegel, ohne auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Ebenfalls übernahm der Kreditvermittler die Verfahrenskosten.

  • veröffentlicht am 24. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003, Az. 5 U 227/01
    § 1 UWG, § 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für einen Schokoladen-Getreideriegel nicht gegenüber dem (angeblich marktführenden) Müsliriegel herabsetzend ist, wenn allgemein alle Müsliriegel als „staubtrocken“ oder „zäh“ dargestellt werden. Das Gericht konstatierte, dass es so viele verschiedene Sorten von Müsliriegeln gebe, dass der Betrachter der Werbung nicht automatisch an den eines bestimmten Herstellers denke. Somit liege gar kein Werbevergleich vor. Eine unangemessen abwertende Äußerung erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“ unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung „XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…“ wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    Das US-amerikanische Recht gibt es offensichtlich her: Der Softwarehersteller Limewire, insbesondere bekannt als Entwickler des Filesharing-Clients Limewire, hat sich in Ansehung einer Schadensersatzklage der Musikindustrie über 1,5 Mrd. (!) US-Dollar dazu befleißigt gefühlt, zwei Vergleiche abzuschließen über insgesamt 105 Mio. US-Dollar Schadensersatz (Arista Records LLC et al. v. Lime Wire LLC et al., File-No. 1-06-cv-05936, U.S. District Court for the Southern District of New York). Die Kläger hatten für insgesamt 10.000 über das Limewire-Netzwerk ausgetauschte Musikdateien ursprünglich eine Summe im Billiarden-Bereich gefordert, was das Gericht dann aber doch für „absurd“ hielt. Stattdessen wurde der Betrag auf 1,5 Mrd. US-Dollar „gedeckelt“. Vgl. hierzu Heise. Was wir davon halten? 1,5 Mrd. US-Dollar ist natürlich nicht mehr absurd. Ob die Richterin wußte, wieviel Nullen der von ihr vorgeschlagene Betrag hatte?

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, 6 U 194/09
    §§ 5 Abs. 1 u. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag mit der Formulierung „Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern“ wettbewerbswidrig ist, wenn zwar die Mindestvertragslaufzeit der Antragsgegnerin genannt wird, jedoch nicht die der Mitbewerber, mit deren Preisen verglichen wird. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da der Werbende angeben müsse, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhalte. Dabei habe der Werbende zur Vermeidung der Irreführungsgefahr die Angaben so vollständig zu machen, dass alle diejenigen Eigenschaften, zu denen der Verbraucher Angaben erwartet, auch vollständig gemacht werden. Die Angabe einer Mindestvertragslaufzeit stellt für den Verbraucher in der Regel eine wichtige Angabe dar, welche die Entscheidung zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrages erheblich beeinflusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.05.2010, Az. 6 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Fleckenentferners im Wege der „vorher/ nachher“-Abbildung eines Wäschestücks der Verbraucher nicht automatisch alle Unterschiede in der Darstellung dem beworbenen Produkt zuschreibt. Im streitigen Fall war in der „nachher“-Darstellung des vormals beschmutzten Wäschestücks nicht nur eine Fleckenfreiheit zu erkennen, sondern das Kleidungsstück erschien gegenüber der „vorher“-Aufnahme auch deutlich aufgehellt. Der zuvor vorhandene intensive Grauschleier war verschwunden. Trotzdem nahm das Gericht keine Irreführung des Verbrauchers dahingehend an, dass der beworbene Fleckenentferner auch die Wäsche weißer mache. Auf eine solche Wirkung wäre in dem streitigen Werbeprospekt nicht hingewiesen worden. Auf Grund dessen werde der Verbraucher die Aufhellung nach der Wäsche dem verwendeten Waschmittel zuschreiben, da die Werbung darauf hinweise, dass der Fleckenentferner zusätzlich zum gewöhnlich verwendeten Waschmittel eingesetzt werde. Die Aufhellung des Kleidungsstücks sei ein Ergebnis, dass der Verbraucher ohnehin von einer Wäsche erwarte, auch ohne Zusatz eines Fleckenentferners. Das OLG Köln zeigt in diesem Urteil, dass es dem gewöhnlichen Verbraucher ein selbständigeres Denken zutraut, als dies in vielen anderen Entscheidung im Bereich der irreführenden Werbung – so z.B. in der Vorentscheidung des LG Köln – der Fall ist.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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