IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juni 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006, Az. 312 O 12/06
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Paketdienstes mit einem Plakat, welches in Form einer Tabelle die Paketklassen S, M und L gegenüberstellt, und dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Grund ist, dass der angesprochene Verkehr der Tabelle entnehme, dass die Paketdienstleistungen der Beklagten günstiger seien als die der im Vergleich dargestellten Klägerin. Durch die Tabelle werde suggeriert, dass die geforderten Entgelte nach einem mindestens ähnlichen System berechnet werden und die Preise der Klägerin im Vergleich höher sind. Eine Tabelle vermittle den Eindruck besonderer Objektivität der Werbeaussage. Dies treffe jedoch nicht zu, da das Entgelt sich bei der Beklagten nach den Maßen des Pakets, bei der Klägerin nach dem Gewicht richte. Welche Versandform günstiger sei, müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die von der Beklagten gewählte Form der Preisgegenüberstellung zeichne ein verzerrtes Bild der Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote und sei aus diesem Grund zu unterlassen.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2010, Az. 4 U 200/09
    § 4 Nr. 1, Nr. 10; 5; 6 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass in der Äußerung „Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren“ ein unsachlicher Warenartenvergleich liegt. Denn damit suggeriere die Beklagte, dass durch das sogenannte Raffinieren, welches bei handelsüblichem Kochsalz stattfinde, wertvolle Stoffe verloren gingen, weshalb das Salz der Beklagten gesünder sei. Tatsächlich enthalte das Salz der Beklagten aber keine Stoffe, die es gesünder machten. Somit sei die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1, Nr. 10 und § 5 UWG. In diesem Zusammenhang führte der Senat aus, dass keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG vorliege. Denn es würden ganz allgemein die herkömmlichen Kochsalze dem Salz der Beklagten gegenübergestellt, insbesondere wenn es unter „Informationen zum Thema:“ heiße „Salz ist nicht gleich Salz.“ Es liege vielmehr der Fall eines bloßen Warenartenvergleiches vor.

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Vergleich vom 16.12.2009, Az. 12 O 131/09
    § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat im Rahmen eines protokollierten Vergleichs darauf hingewiesen, dass in der urheberrechtswidrigen Spiegelung von Inhalten auf zwei unterschiedlichen (deutschen) Domains zwei individuelle Rechtsverstöße zu sehen sind. Bei der Spiegelung wird der Inhalt, welcher unter einer Domain vorgehalten wird, in identischer Form unter mindestens einer weiteren Domain vorgehalten. Nicht thematisiert wurde das sog. Re-Routing, bei dem der Nutzer, bei Aufruf einer bestimmten Domain, automatisch auf eine andere Domain umgelenkt wird.

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Banadoo Shopping-Portal, über das wir u.a. wegen aus unserer Sicht unzureichend transparenter Geschäftspraktiken bereits berichteten (Link: banadoo), bleibt bei seinen Kostenforderungen hartnäckig. Nachdem das beauftragte Inkasso-Büro in einigen Fällen auf Grund von Beschwerden den Forderungseinzug einstellte, verzichtete Banadoo nicht etwa auf seine Forderungen gegenüber den überraschten Kunden, sondern schaltete nunmehr einen Rechtsanwalt, seines Zeichens Fachanwalt für Versicherungsrecht (!) ein, der sich für die Einhaltung der banadoo-AGB stark macht und eine willkürliche Änderung durch seine Mandantin wenig überraschend bestreitet. Interessant ist das vom Kollegen unterbreitete Vergleichsangebot: Für nur 40,00 EUR akzeptiert Banadoo eine Rücknahme der Kündigung und würde die Geschäftsbeziehung mit den sich geprellt fühlenden Kunden gerne wieder aufnehmen. Ob dieses „Angebot“ viele Anhänger finden wird, wagen wir allerdings zu bezweifeln.

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Nach einem Bericht von focus.de haben die Sozialen Netzwerke Facebook und StudiVZ in ihrem Rechtsstreit um Plagiatsvorwürfe eine Einigung gefunden. Demnach haben beide Netzwerke ihre Forderungen zurückgezogen, wobei StudiVZ mit einer Zahlung an Facebook einverstanden gewesen sei. Facebook zählt in Deutschland 6,3 Mio. Nutzer, StudiVZ 8,5 Mio. Nutzer (JavaScript-Link: Focus).

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan „…schnell, schneller, am schnellsten…“ wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie „gut“ oder „das Beste“ wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als „schnell“ nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als „am schnellsten“ davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 154/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines „Gutscheins“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem Grundpreis der Preisnachlass gewährt wird. Im konkreten Fall warb ein Vertreiber von Treppenliftsystemen mit einem „Gutschein“ in Höhe von 900,00 EUR. Der Sache nach handelte es sich um einen Preisnachlass bzw. ein Sonderangebot. Die Bezeichnung als „Gutschein“ war nach Auffassung der Richter insoweit legitim, als aus diesem Gutschein deutlich genug hervorging, dass es sich der Sache nach um einen Preisnachlass handelte. Den Verstoß sah das Gericht darin, dass innerhalb des Angebots Bezug genommen wurde auf einen „B-Listenpreis“, der die Grundlage des Preisnachlasses bilden sollte. Wie hoch dieser Listenpreis sein sollte, ging aus dem Angebot nicht hervor und wäre nur mit eigenen Anstrengungen des Verbrauchers herauszufinden gewesen. Das Gericht stufte die Gutschein-Werbung als unlauter ein, da dem Verbraucher keine Grundlage vermittelt würde, wie hoch die Ersparnis in Relation zum Gesamtpreis wäre. Jedenfalls eine Größenordnung müsse dem Verbraucher, z.B. in Form von „Ersparnis in %“, vermittelt werden.

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