Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Wettbewerbswidrigkeit herabsetzender – auch wahrheitsgemäßer – Äußerungenveröffentlicht am 12. Januar 2016
OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15
§ 123 BGB, § 242 BGB; § 4 Nr. 7 UWG a.F.Das OLG Köln hat entschieden, dass herabwürdigende Äußerungen über den Betreiber eines Internet-Fernsehangebots wie „da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“ oder „Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“ u.a. – wenn auch teilweise zutreffend – wettbewerbswidrig sind. Zwar sei das Geschäftsmodell des Betreibers tatsächlich rechtlich zweifelhaft, dies berechtige einen Wettbewerber jedoch nicht, geschäftsschädigende Äußerungen oder Werturteile zu verbreiten und dadurch den Mitbewerber herabzusetzen und sein Geschäft zu schädigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass die scharf zugespitzten Formulierungen der Beklagten vorrangig dazu dienen sollten, die Klägerin als fragwürdig oder unseriös darzustellen. Es stehe nicht die Information über die rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien im Vordergrund, sondern die Beklagte wolle vor allem das eigene Geschäftsmodell fördern, so dass von einer Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier.
- OLG Düsseldorf: Die Bezeichnung des Konkurrenzprodukts als „Sondermüll“ ist ein unzulässiger Werbevergleichveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Informationsschreiben eines Unternehmens an Fachkreise für Wärmedämmverbundsysteme, welches ein Produkt eines Mitbewerbers als „Dämmfalle“ und „Sondermüll“ bezeichnet, einen unzulässigen Werbevergleich enthält. Der Mitbewerber, der durch die konkrete Nennung seines Produkts identifizierbar sei, werde dadurch in unlauterer Weise herabgewürdigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Bei der Bewerbung von Fahrzeugen mittels Videoclips müssen die Vorschriften der Pkw-EnVKV eingehalten werdenveröffentlicht am 23. Januar 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 31.10.2014, Az. 12 O 25/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKVDas LG Wuppertal hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Fahrzeugen im Internet mittels Videoclips die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Pkw-EnVKV getätigt werden müssen. Dies gelte auch, wenn die Fahrzeuge bei YouTube mittels eines Videos „vorgestellt“ werden. Bei dieser Art der Werbung handele es sich zwar noch nicht um ein konkretes Angebot, jedoch um ein Ausstellen des Fahrzeugs, bei welchem die Pflichtangaben ebenfalls darzustellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung einer Ware bestehen, müssen ohne vergleichende Betrachtung unterscheidbar seinveröffentlicht am 24. November 2014
EuG, Urteil vom 25.09.2014, Az. T-474/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Verpackungsform einer Ware besteht, nur dann ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, wenn der Verbraucher in der Lage ist, diese Ware auch ohne vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Unterscheidungskraft könne auch durch Benutzung erworben werden, auch wenn die 3D-Marke mit einer Wort- oder Bildmarke verknüpft werde. Trotzdem müsse auch immer eine Benutzung der Form selbst als Marke nachgewiesen werden. Vorliegend konnte der Kläger eine Unterscheidungskraft durch Benutzung für eine Eiscremeverpackung nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Bremen: Ein Vergleichsvorschlag, bei dem beide Parteien auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten, spricht nicht für Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 25. Juli 2013
OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 U 44/13
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass der Vorschlag eines Vergleichs zwischen zwei Parteien, die sich wechselseitig wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt haben, welcher den Verzicht auf Unterlassungsansprüche beinhaltet, nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Werde der Vorschlag davon motiviert, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, Wettbewerbsverstöße in Zukunft zu verhindern und weitere kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden, sei nicht von einem Handeln aus sachfremden Motiven auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Ein gerichtlicher Vergleich zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werdenveröffentlicht am 24. Juni 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 7 W 49/13
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 890 Abs. 1 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Prozessvergleich der Parteien auch mit einem Ordnungsgeld statt einer Vertragsstrafe bewehrt werden kann, wenn der Vergleich zusätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen wird. Ob dies aber im konkreten Fall von beiden Parteien gewünscht sei, sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, was im vorliegenden Fall vom Senat verneint wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Prozessvergleich mit Ordnungsgeld als Sanktion für Zuwiderhandlung statt Vertragsstrafe ist unzulässigveröffentlicht am 24. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 02.02.2012, Az. I ZB 95/10
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die für die Verhängung eines Ordnungsgeldes notwendige Androhung desselben nicht wirksam in einem Prozessvergleich zwischen den Parteien erfolgen kann. Vielmehr müsse das Gericht das Ordnungsmittel (in einem gesonderten Beschluss) androhen. Die Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes statt einer Vertragsstrafe vorsah. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Weiße Ware muss mit der genauen Typenbezeichnung beworben werdenveröffentlicht am 14. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten („weiße Ware“) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen. - OLG Düsseldorf: CO2-Effizienzklasse muss auch beim Verkauf von Fahrzeugen im Internet angegeben werdenveröffentlicht am 28. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 PkwEnVKV, § 5 Abs. 1, Abs. 2 PkwEnVKV
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass gewerbliche Kraftfahrzeug-Händler beim Verkauf im Internet auch die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells angeben müssen. Dabei sei sicherzustellen, dass der Benutzer die Angaben spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen habe. Das Internet stelle insoweit einen „virtuellen Verkaufsraum“ dar, in welchem der Nutzer – ebenso wie auf einem realen Verkaufsgelände – herumgehen und Fahrzeuge in allen relevanten Daten miteinander vergleichen können müsse. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Frankfurt a.M.: Zur Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung, wenn ein Produkt als Kopie eines anderen dargestellt wirdveröffentlicht am 15. Januar 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2012, Az. 2-03 O 84/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, welche den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei eine Imitation eines etablierten Produkts, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Werbeaussagen wie „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ oder „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ seien irreführend und zu unterlassen. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts könne der angesprochene Verkehr nur das (vorliegend falsche) Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen worden sei. Auch die beworbene Kompatibilität, dass Teile des Systems A mit Teilen des Systems X kombiniert werden könnten, sei tatsächlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: