Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ein Produkt, dessen Gestaltung sich an eine im Verkehr durchgesetzte 3D Marke anlehnt, wird gleichermaßen als herkunftsweisend verstanden / Bountyveröffentlicht am 6. Januar 2016
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 23/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass immer dann, wenn zwischen einer im Verkehr durchgesetzten 3D-Marke (hier: Bounty-Riegel) und einer Ware hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25.01.2007, Az. I ZR 22/04 – Pralinenform I; BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 17/05 – Pralinenform II). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum regional begrenzten Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 26. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 148/14
Art. 9 I c GMVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für eine Gemeinschaftsmarke ein Bekanntheitsschutz auch dann besteht, wenn der dafür erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Schutz sei dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt. Für die Bewertung des Ausmaßes der Bekanntheit seien alle relevanten Umstände des Falles, z.B. der Marktanteil der Marke, die Intensität und geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie die getätigten Investitionen zu berücksichtigen. Vorliegend bestehe für den Slogan „Have A Break“ ein Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt Kit Kat in der Gesamtbevölkerung von 61%, was für die Bekanntheit ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Farbmarke „Rot“ der Sparkasse soll gelöscht werdenveröffentlicht am 30. Juli 2015
BPatG, Beschluss vom 03.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14 – nicht rechtskräftig
§ 8 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die eingetragene konturlose Farbmarke „Rot“ (HKS 13) der Sparkasse zu löschen ist. Es bestehe keine originäre Unterscheidungskraft und eine Verkehrsdurchsetzung habe nicht nachgewiesen werden können. Zur Pressemitteilung:
(mehr …) - BGH: Farbmarke „Nivea-Blau“ muss möglicherweise gelöscht werdenveröffentlicht am 10. Juli 2015
BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die konturlose Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ für Nivea-Produkte möglicherweise zu löschen ist. Grundsätzlich sei die eingetragene Marke nicht schutzfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitze. Allerdings könne eine Durchsetzung der Marke im Verkehr vorliegen, welche eine Löschung verhindere. Diese Frage sei mit dem bislang vorliegenden Gutachten jedoch noch nicht abschließend geklärt, weshalb der BGH die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hat. Zur Pressemitteilung Nr. 112/15:
- BGH: Die Marke „TNT Post Deutschland“ kann von der Deutschen Post nicht untersagt werdenveröffentlicht am 20. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Zum Schutzbereich der abstrakten Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücherveröffentlicht am 21. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 09.11.2012, Az. 6 U 38/12
§ 148 ZPO, § 14 MarkenG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die eingetragene abstrakte Farbmarke „Gelb“ (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher in Printform auch Abwehransprüche gegenüber dem Vertreiber einer Sprachlernsoftware in einer gelben Kartonverpackung gibt. Wörterbücher und anderweitige zweisprachige Sprachlehrmittel würden vom Verkehr nicht als verschiedene Marktsegmente betrachtet, so dass die Farbmarke nicht auf Printprodukte begrenzt ist. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Die Marke „test“ ist für Testermagazine von rein beschreibender Natur und damit zu löschen / Fehlende Verkehrsdurchsetzungveröffentlicht am 21. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 65/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 50 Abs. 2, Abs. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wort-Bild-Marke „test“ der Stiftung Warentest für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht zu erkennen. Nach dem vorgelegten Gutachten hätten lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreiche. Zur Pressemitteilung Nr. 175/2013 vom 18.10.2013: (mehr …)
- BPatG: Die Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke für einen ausgedehnten Produktbereich muss bei einem Zuordnungsgrad von 75% liegenveröffentlicht am 16. September 2013
BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die für den Hersteller von Haut- und Körperpflegeprodukten eingetragene Einfarbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ zu löschen ist. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft. Für diese wäre erforderlich, dass der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei, in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich sei und der Verkehr langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei. Diese Kriterien seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine Verkehrdurchsetzung durch Benutzung sei ebenfalls nicht gegeben, da der nach Auffassung des Senats dafür erforderliche Zuordnungsgrad von ca. 75% nicht erreicht werde. Eine Umfrage habe lediglich einen Zuordnungsgrad von 55% festgestellt. Zitat:
- BPatG: Marke „S-Bahn“ nicht für Beförderungsmittel eintragungsfähig – Zur mangelnden Verkehrsdurchsetzungveröffentlicht am 15. Mai 2012
BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 21/11
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke S-Bahn für Beförderungsmittel und Transportdienstleistungen zu löschen ist. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff bzw. eine Gattungsbezeichnung, welche auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung Schutzfähigkeit erlangt habe. Die vorgelegten Gutachten stützten die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht, weil laut Infas-Umfrage im ersten Quartal des Jahres 2001 nur 43 % der Befragten davon ausgegangen seien, dass es sich bei „S-Bahn“ um eine unternehmensgebundene Bezeichnung handele. Auch ein weiteres Gutachten habe die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht gestützt. Somit bestehe keine Unterscheidungskraft für den größten Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Lediglich für einige Waren der Klassen 16 (Papier u.a.) und 28 (Sportgeräte u.a.) könne die Eintragung bestehen bleiben. Aus den Gründen:
- OLG Köln: Aus der Marke „Toto“ besteht kein Unterlassungsanspruch gegen „Supertoto“veröffentlicht am 8. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 10/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass aus der Wortmarke „Toto“ kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „Supertoto“ für Fußballwetten besteht. Zwar sei hier von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, allerdings sei bei Marken, die auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden (hier: „Toto“), nur die Verwendung einer identischen Bezeichnung sittenwidrig. Eine lediglich verwechselbare beschreibende Bezeichnung könne nicht untersagt werden. Die Klägerin müsse trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung die Einschränkungen des Schutzbereichs hinnehmen, die aus dem Umstand herrühren, dass ihre Marke von Hause aus einen beschreibenden Inhalt habe. Zum Volltext der Entscheidung: