IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. August 2011

    EuG, Urteil vom 06.07.2011, Az. T-318/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
    Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Begriff „TDI“ nicht als Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) eintragungsfähig ist. Der Begriff sei in der Union als Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ bekannt und besitze keine Unterscheidungskraft, könne also nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Eine Unterscheidungskraft durch Benutzung, also eine Verkehrsdurchsetzung des Begriffs als Herkunftshinweis, hätte von der Anmelderin für jeden Mitgliedsstaat der Union nachgewiesen werden müssen, was ihr nicht gelungen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 28 W (pat) 65/10
    §§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke eines bestimmten Grüntons nicht für Kunststoffrohre zur Trinkwasserversorgung eintragungsfähig ist bzw. gelöscht werden muss. Grundsätzlich sei bei bloßen Farbmarken von einer fehlenden Unterscheidungskraft, also der fehlenden Eignung, als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu dienen, auszugehen. Es könne jedoch ausnahmsweise das Schutzhindernis nicht gegeben sein, wenn besondere Umstände vorlägen. Solche Umstände konnte das Gericht im Fall der Farbe Grün für Kunststoffrohre jedoch nicht feststellen. Im Wesentlichen hätte für eine abweichende Bewertung z.B. bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Warengebiet ein Abweichen vom üblichen Verbraucherverhalten vorliegen müssen oder es sei die Eintragung nur für eine geringe Zahl von Waren erfolgt und betreffe einen sehr spezifischen Markt. Bei den beteiligten Verkehrskreise sei allerdings keine Gewöhnung an die Kennzeichnungsfunktion konturloser Farben bei den beanspruchten Trinkwasserrohren zu erkennen; eine Verkehrsdurchsetzung habe auch gutachterlich nicht belegt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 26 W (pat) 27/06
    §§ 3, 8, 50 Abs. 1, 54 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „POST“ nicht zu löschen ist, obwohl sie lediglich eine für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt. Jedoch habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt, dies zeige sich u.a. durch das NFO Infratest-Gutachten für November/Dezember 2002, welches für die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten, angebe. Weitere Gesichtspunkte zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung seien z.B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen. Vorliegend lasse die Gesamtschau aller Umstände den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt habe. Eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weil auch bereits andere Unternehmen den Begriff „Post“ für Dienstleistungen der Brief- und Paketzustellung verwendeten, nahm das Gericht nicht an. Ein hoher Bekanntheitsgrad eines Zeichens – und erst recht ein hoher Grad der Zuordnung zum Unternehmen des Anmelders – zum Zeitpunkt seiner Anmeldung könne bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt werden und das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen. Ähnlich entschied das BPatG im Übrigen für die Marke „DIE POST“ (Beschluss vom 28.10.2010, Az. 26 W (pat) 115/06).

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZB 37/07
    §§ 8, 14 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „POST“ zwar einen beschreibenden Inhalt hat, der grundsätzlich eine Eintragung als Marke ausschließt, der Begriff jedoch von einem so großen Teil der Bevölkerung als Benennung eines Unternehmens aufgefasst wird, dass eine Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Das Bundespatentgericht hatte zunächst dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der Marke stattgegeben. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bejaht worden, weil das Wort „POST“ gleichzeitig eine Angabe sei, die zur Bezeichnung der Art von Dienstleistungen (Beförderung, Zustellung von Briefen u.a.) verwendet wird, für die die Marke eingetragen sei, und ebenfalls als Oberbegriff für die versandten Güter gebräuchlich ist.

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  • veröffentlicht am 22. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 29 W (pat) 64/06
    §§
    8 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG stellt in diesem Beschluss die Voraussetzungen für die Eintragung einer abstrakten Farbmarke dar. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der „abstrakten Farbmarke, bestehend aus konturlosem Grün (HKS 66)“ für Dienstleistungen aus dem Bereich Internet und Telekommunikation zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin verwies das BPatG die Angelegenheit an das DPMA zurück, nachdem die Antragstellerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingegrenzt hatte. Eine originäre Schutzfähigkeit wurde allerdings auch von den Richtern des BPatG verneint, weil eine Farbe allein grundsätzlich im allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftsnachweis verstanden werde. Allerdings müsse der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, eine so genannte Verkehrsdurchsetzung der Marke, die durch die Benutzung des Zeichens erfolgt sein könne, nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass das Zeichen, in diesem Fall die Farbe Grün, infolge seiner Verwendung als Kennzeichen für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Dies kann man nach der europäischen Rechtsprechung an den folgenden Kriterien erkennen: der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Im entschiedenen Fall war das Gericht der Auffassung, dass der Nachweis nur durch eine Verkehrsbefragung zu erbringen sei; geschehe dies, könne eine Eintragung der Marke erfolgen.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
    §§ 4 Nr. 10, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, Az.: 5 U 163/07
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 b, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWord-Werbung keinen Markenrechtsverstoß darstellt. Dies sei nicht der Fall, weil die Suchmaschine die Werbeanzeige, welche die fragliche Marke enthalte, als Anzeige bezeichnet und räumlich getrennt von den Suchergebnissen dargestellt habe, so dass die Gefahr einer Verwechselung nicht bestehe. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Kammergerichts auch zu dem Nachweis der Verkehrsgeltung/Verkehrsdurchsetzung eines Unternehmenszeichens durch Benutzung. An einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung fehle es, weil die Antragsgegnerin einen (etwaigen) guten Ruf der Antragstellerin nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutze. Die Anzeige der Antragsgegnerin stelle sich in offener Konkurrenz zur Antragstellerin, grenze sich also gerade von dieser ab. Ein unlauteres Abfangen von Kunden komme vorliegend ebensowenig nicht in Betracht. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich erlaubt. Es bestehe kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Kundenausspannende Werbemaßnahmen seien erst wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich mit ihrer Hilfe zwischen den – noch nicht konkret zum Kauf entschlossenen – Interessenten und das in seinem Blickfeld liegende Geschäftslokal der Konkurrenz schieben wolle, um diesen zu hindern, das Geschäftslokal der Konkurrenz wahrzunehmen und es bei einem ruhigen Überblick in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Internetnutzer werde ohnehin, an die Werbereinblendungen gewöhnt, in erster Linie der Trefferliste Aufmerksamkeit schenken.

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