IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14
    § 8 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der auf den nicht deutlich erkennbar rechtsverletzenden Inhalt einer fremden Internetseite verlinkt, erst dann grundsätzlich für die verlinkten Inhalte haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erhalten hat, sofern er sich den Inhalt zuvor nicht zu eigen gemacht hat. Dies ist nicht der Fall, wenn allgemein auf eine Website verwiesen wird und der Nutzer sich qua eigener Entscheidung zu den betreffenden rechtswidrigen Inhalten „durchklicken“ muss. Wird der Unternehmer auf die Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite hingewiesen, hat er dies zu prüfen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dort um eine klare Rechtsverletzung handelt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 49/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nicht jedes Zueigenmachen einer fremden Webseite automatisch zu einer Haftung auf Grund des Zueigenmachens des fremden Webseiten-Inhalts führt. Maßgeblich für die Frage, welche Inhalte sich der Anbieter zu eigen mache, sei vielmehr die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2013

    BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
    § 15 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 87b UrhG, § 1 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat in dieser älteren (mittlerweile Klassiker-) Entscheidung entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen wird. Der Link selbst stelle noch keine Vervielfältigungshandlung dar. Im Übrigen ermögliche ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithalte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2013

    AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nutzungsrecht an einem Foto nicht überschritten wird, wenn der Webauftritt, für den das Foto bestimmt ist, von einer zweiten Domain adressiert wird. Dies stelle keine erweiterte Nutzung dar, für die der Urheber Schadensersatz geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

     

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.06.2013, Az. 28 O 80/12
    Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO; Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.; § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine oder vergleichbarer Internetportale nicht als Täter oder Störer für die Veröffentlichung rechtsverletzender Bilder hafte, wenn die gezeigten Bilder erkennbar nicht vom Betreiber, sondern von fremden Webseiten stammen. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen mache. Durch die Kennzeichnung der dargestellten Inhalte als fremd werde dem Nutzer der Website hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Bild nicht um eine eigene Veröffentlichung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handele. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
    § 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2012

    Ein Berufungsgericht im 7. US-Bezirk hat laut einem Bericht von Heise (hier) entschieden, dass die Betreiber der Video-Website myVidster nicht wegen Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, weil sie Streams von fremden Servern abspielen, die von myVidster-Nutzern per Link angezeigt werden. Auch das Betrachten sei straflos möglich, soweit der Stream nicht im Rahmen einer permanenten elektronischen Kopie aufgezeichnet werde. Geklagt hatte ein Porno-Produzent mit Rückenwind der  Motion Picture Association of America (MPAA); myVidster hatte daraufhin Unterstützung von Google und Facebook erhalten. Einen ähnlichen Fall, allerdings in Bezug auf die Verlinkung von Fremdinhalten im Rahmen der Textberichterstattung, hatte der BGH beim sog. Heise-Urteil zu entscheiden (BGH, 14.10.2010, Az. I ZR 191/08; hier). Zu dieser Thematik dürfen wir auch auf die BGH-Entscheidung zur Wiedergabe fremder RSS-Feeds verweisen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, hier) Etwas anders gelagert ist dagegen wohl der Rechtsstreit des Kollegen Kompa, welcher ein YouTube-Video über den Arzt Dr. Klehr verlinkte (hier). Dort geht es um das angebliche Zueigenmachen einer fremden Meinung in dem Video, welche das LG Hamburg in der ihm eigenen eher meinungs- und äußerungsfeindlichen Rechtsprechung bejaht hat.

  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012, Az. 324 O 596/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung eines YouTube-Videos in einem kritischen Blog-Bericht über einen Arzt dessen Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn in dem YouTube-Video falsche Tatsachenbehauptungen über den Arzt enthalten sind. In dem WiSo-Bericht „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“ wurde u.a. behauptet, dass es kein Gutachten der Charite zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. Klehr gebe. Diese Behauptung erwies sich als unwahr. Interessant ist die dogmatische Herleitung der Störerhaftung des Landgerichts Hamburg, welche wir im nachfolgenden Volltext farblich hervorgehoben haben. Wir gehen davon aus, dass der BGH diese und auch die zukünftige, voraussichtlich bestätigende Entscheidung des OLG Hamburg aufheben wird, spätestens aber das BVerfG. Über das Verfahren berichtet der als Beklagter des Verfahrens selbst betroffene Kollege Markus Kompa (hier) und auch Herr Rolf Schälike (hier), der in der mündlichen Verhandlung anwesend war (s. dort „Notizen der Pseudoöffentlichkeit“). Dem Kollegen Kompa kann (und sollte aus unserer Sicht) geholfen werden und zwar hier (Hilfsfond). Mit dem Urteil rechtlich näher befasst haben sich insbesondere die Kollegen Thomas Stadler (hier, Prozessbevollmächtigter des Kollegen Kompa) sowie der Kollege Dr. Ralf Petring (hier). Hamburger Distanzscheibe: Die Verlinkung auf die Berichte der Herren Kompa, Schälike, Stadler und Dr. Petring dient lediglich der Konkretisierung des Prozessverlaufs und der Darlegung alternativer Rechtsansichten zu denen des Klägers. Jegliche Tatsachenbehauptungen oder überhaupt Wertungen in Bezug auf den Kläger Dr. Klehr oder das Landgericht Hamburg machen wir uns nicht zu eigen und distanzieren uns von diesen.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts  nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)
    § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Nach der viel beachteten „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (hier), die der Heise-Verlag in einem Marathon von Verfahren erstritt (welcher wohl keine gerichtliche Instanz in Deutschland ausließ), hat sich nunmehr das LG Braunschweig der Frage angenommen, ob das Setzen eines oder mehrerer Links auf Quellen, in denen sich rechtswidrig gewonnenes Informationsmaterial befindet, rechtens ist. Dies wurde im Ergebnis bejaht. Geklagt hatte das Mitglied einer Burschenschaft gegen ein Onlinemagazin, welches E-Mails eines Burschenschaftlers auf einem linksgerichteten Informationsportal zitiert und verlinkt hatte. Nachdem mehrere Zeitungen, wie beispielsweise die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche oder der Spiegel über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschenschaftstag berichtet hatten, ging die Kammer von einem „gesteigerten Medieninteresse“ zu der seitens einiger Burschenschaftler gestellten Forderung aus, den Zugang zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft zu verschärfen, insbesondere von der Abstammung abhängig zu machen. Auch der Inhalt der verlinkten E-Mails habe insoweit der „Stimmungsmache“ innerhalb des Verbandes gedient, die sich irgendwann auch öffentlich auswirken habe sollen. Auch bestehe ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade an den wörtlichen Zitaten des Klägers, aus denen sich Einblicke in die interne Struktur der Burschenschaft und den Umgang mit den gegenwärtigen Ereignissen ergäben. Insoweit bestehe auch für die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Hyperlink zu setzen, der auf weiterführende Informationen verweise. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I