Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Branchenverband der Grossisten verfügt rechtmäßig über zentrales Verhandlungsmandat für Grosse-Kondition von Printerzeugnissenveröffentlicht am 25. Januar 2016
BGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 17/14
§ 30 Abs. 2a GWB, Art. 106 Abs. 2 AEUVDer BGH hat entschieden, dass seitens einzelner Verlagsvertriebsgesellschaften kein Anrecht besteht, die Vertragskonditionen für den Vertrieb bestimmter Printpublikationen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln. Deren Branchenverband habe vielmehr ein rechtlich nicht angreifbares zentrales Verhandlungsmandat und dürfe demgemäß einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben verhandeln sowie Pressegrossisten auffordern, individuelle Verhandlungen über Grosso-Konditionen zu verweigern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- LG Flensburg: Verkauf von ökologischen Lebensmitteln durch Onlinehändler ist ohne Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. Januar 2016
LG Flensburg, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 O 12/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 27 EU-VO Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 (EG-Öko-Verordnung), § 3 Abs. 2 ÖLGDas LG Flensburg hat entschieden, dass Lebensmittel aus ökologischer/biologischer Produktion im Internet nicht angeboten oder als solche beworben werden dürfen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 fallen, soweit der betreffende Händler nicht über die Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle verfügt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Markenhersteller darf Händlern den Verkauf seiner Produkte über Amazon untersagenveröffentlicht am 29. Dezember 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
§ 33 GWB, § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 1 GWB; Art. 101 AEUVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hersteller von Markenrucksäcken Händlern per Vertriebsvertrag untersagen darf, diese Produkte z.B. über die Internetplattform Amazon zu verkaufen. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden, um sein Interesse an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke durchzusetzen. Nicht zulässig sei jedoch das Verbot, Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Zur vollständigen Pressemitteilung hier.
- LG Hamburg: Software darf ohne Originalverpackung weitervertrieben werdenveröffentlicht am 11. August 2015
LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2015, Az. 408 HK O 41/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass Software, hinsichtlich derer Erschöpfung eingetreten ist, auch ohne Originalverpackung weitervertrieben werden darf. Die Entfernung bzw. Ersetzung der ursprünglichen Verpackung stelle keinen Markenrechtsverstoß dar, denn es trete keine Verschlechterung des Produkts in einer Weise ein, die dem Markeninhaber ein berechtigtes Interesse an der Unterbindung dieser Form des Weiterverkaufs gebe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zum Schadensersatz nach einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 27. Januar 2015
BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZR 249/12
§ 287 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO, § 945 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz, der nach Erlass einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner zu leisten ist, lediglich für Schäden ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der einstweiligen Verfügung zu berechnen ist. Eine vorherige formlose Übermittlung an den Antragsgegner führe noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzverpflichtung auslöse. Erst wenn der Antragsgegner damit rechnen müsse, dass der Gläubiger jederzeit die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen könne, seien seine Handlungen als nicht mehr freiwillig zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Ein Markenhersteller darf Händlern nicht mit Belieferungsstopp drohen, wenn dieser die Waren über das Internet verkauftveröffentlicht am 12. Januar 2015
KG Berlin, Urteil vom 02.02.2012, Az. 2 U 2/06 Kart
§ 21 Abs. 2, 1 GWB, § 33 Abs. 1 GWBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Markenhersteller einem Händler nicht mit Belieferungsstopp drohen darf, wenn dieser die Waren (weiter) über das Internet verkauft. Die Entscheidung umfasst das gesamte Argumentations-Repertoire von Markenherstellern, den Vertrieb ihrer Ware zu ungewünscht günstigen Konditionen über das Internet zu verhindern ohne sich rechtlich angreifbar machen zu wollen. Im vorliegenden Fall hatte der Kartellsenat „den Braten allerdings gerochen“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf von (gebrauchter) Software ohne Zustimmung unzulässig ist, ist unwirksamveröffentlicht am 20. November 2013
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12 – nicht rechtskräftig
§ 69c Abs. 1 Nr. 3 UrhG, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Zustimmungsvorbehalt seitens des Herstellers SAP AG zum Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen in AGB unwirksam ist. Das Landgericht bezog sich auf die UsedSoft-Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012, Az. C-128/11 (hier). Die SAP AG hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt (Az. 3 U 188/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kiel: Ein Verkaufsverbot für Amazon und eBay ist kartellrechtswidrigveröffentlicht am 19. November 2013
LG Kiel, Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13.Kart
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2, 1 GWB, Art. 101 AEUVDas LG Kiel hat entschieden, dass es kartellrechtswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr in Händlerverträgen mit Einzelhändlern für das Sortiment an bestimmten Produkten (hier: Digitalkameras) zu bestimmen, dass deren Verkauf über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen nicht gestattet ist, insbesondere durch eine Vertragsbestimmung mit dem Wortlaut:„Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)