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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.11.2014, Az. 6 U 54/14
    § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auch ein schwach kennzeichnungskräftiger und rein beschreibender Titel eines Computerspiels (hier: „Farming Simulator 2013“) dem Werktitelschutz unterliegt. Die Klägerin konnte daher der Beklagten den Vertrieb eines Spiels unter dem Titel „Farm Simulator 2013“ untersagen. Es komme nicht darauf an, dass der Titel wegen mangelnder Unterscheidungskraft als Wortmarke wohl nicht schutzfähig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 6 U 3249/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, § 9 MarkenG, § 14 MarkenG, § 41 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass T-Shirts, die ein Adler-Symbol und den Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ tragen, die Markenrechte des DFB verletzen. Werde jedoch nur das Adler-Symbol, welches auch Bestandteil der DFB-Marke ist, verwendet (z.B. auf Autofußmatten), sei von einer Verwechslungsgefahr nicht auszugehen. Die Marke des DFB werde durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ in erheblicher Weise geprägt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als sog. Keyword in einer Google AdWords-Anzeige unzulässig ist, wenn ein deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt. In diesem Fall werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Rechte des Inhabers verletzt. Vorliegend ging es um die Verwendung der Marke „Parship“ durch einen Konkurrenten der bekannten Partnerschaftsvermittlung. Die Verteidigung der Beklagten, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche Keywords bei Google gebucht worden seien, wies das Gericht als prozessual unzulässig zurück, da es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten gehe, welche die Klägerin nicht kennen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
    § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Parodie einer bekannten Marke unzulässig sein kann. Vorliegend war die Marke des Sportartikelherstellers Puma (Schriftzug „PUMA“ mit Umriss einer springenden Raubkatze) durch die Marke Pudel (Schriftzug „PUDEL“ und Umriss eines springenden Pudels) parodiert worden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe, allerdings durch die Parodie die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt werde. Daher sei die o.g. Marke „Pudel“ zu löschen. Zur Pressemitteilung Nr. 50/2015:

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  • veröffentlicht am 1. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
    Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ für alkoholische Getränke nicht verwechslungsgefährdet sind. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei auch der Wortbestandteil „Kleiner“ der Marke „Kleiner Feigling“ zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Unterschied der Marken groß genug sei, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem würden die Zeichen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
    § 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2015

    BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die zusammengesetzten Wortmarken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ nicht verwechslungsgefährdet sind. Der beiden gemeinsame Wortteil „Coyote“ sei nicht prägend für die jeweilige Gesamtmarke, so dass durch die weiteren Wortbestandteile genug Abstand zwischen den Kennzeichen bestehe. Dass der Markeninhaber der Marke „Coyote Ugly“ noch weitere zweigliedrige Marken mit dem Bestandteil „Coyote“ zu Beginn angemeldet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass eine Marke einer Markenserie zugeordnet werde, sei nicht nur die Eintragung, sondern auch die Nutzung mehrerer Marken einer Serie notwendig. Anderenfalls sei dem Verkehr die Existenz einer Serie nicht bewusst, so dass auch keine Fehlzuordnung der Marke „Coyote Dancers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, Az. 6 U 9/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb einer Schokolade in rechteckigen 100g-Packungen mit insgesamt 18 Einzelstücken in der Anordnung 3 x 6 durch den Inhaber einer entsprechenden 3D-Marke („Schogetten“) untersagt werden kann. Der Beklagte habe eine zum Verwechseln ähnliche Anordnung der Einzelstücke gewählt und auch die Einzelstücke seien ähnlich. Da die Vertriebsform für die Schokolade bislang einzigartig gewesen sei, diene sie als Herkunftshinweis, so dass der Beklagte den Vertrieb der ähnlichen Form zu unterlassen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2014

    BGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwei Marken, auch wenn sie gleichlautende Wortbestandteile (hier: „ZOOM“) haben, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn sie für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Vorliegend seien die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zum Volltext der Entscheidung:

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