Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Wenn der frech-dreiste eBay-Käufer vom Verkäufer negativ bewertet wirdveröffentlicht am 24. Juni 2009
LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09
§§ 241 Abs. 2, 280, 823 Abs. 1, 1004 BGBDas LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme. (mehr …)
- LG Düsseldorf: 10.000,00 EUR Streitwert für die (abgelehnte) Entfernung einer negativen eBay-Bewertung / Zum Unterschied „Tatsachenbehauptung“ und „Schmähkritik“veröffentlicht am 2. Juni 2009
LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
§§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ (mehr …)
- OLG Hamburg: „Simply the Best“ doch nicht so gut / Unlautere Werbeslogansveröffentlicht am 6. April 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.
- AG Brühl: Nicht jede unzutreffende negative Bewertung bei eBay ist zu löschenveröffentlicht am 4. November 2008
AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
§§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGBDas AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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