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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 06.02.2013, Az. 6 U 127/12
    § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass herabsetzende Äußerungen über einen ehemaligen Mitarbeiter (hier: Handelsvertreter eines Schuhvertriebs) wettbewerbswidrig sein können. Vorliegend hatte das Unternehmen in einer E-Mail an Angestellte und andere Handelsvertreter u.a. ausgeführt „Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen“ oder Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird“. Zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig seien. Da die Behauptung der sofortigen Kündigung unwahr sei und zudem versucht werde, auf das Verhalten der Adressaten Einfluss zu nehmen, seien die Grenzen einer sachlich gebotenen Information überschritten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 43/12
    § 824 BGB; § 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenbüro kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine unzutreffende Behauptung der Versicherung (ein Sachverständiger vereinbare ein „Überprüfungsverbot“ seiner Gutachten) begründe daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch, wenn die Versicherung eigene Hausgutachter beschäftige. Die Behauptung könne jedoch als kreditschädigende Äußerung unzulässig sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013, Az. 4 U 147/12
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB; § 5 Nr. 1 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von 250 Akkus über eine Internet-Handelsplattform ein gewerbliches Handeln indiziert, so dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung und weitere Verbraucherpflichtinformationen vorhalten muss. Dies gelte auch, wenn der Verkäufer zuvor nur sporadisch einzelne Artikel aus Privatgebrauch verkauft habe und es sich bei dem Posten Akkus um einen Fehlkauf des Arbeitgebers des Verkäufers handele, die ihm – ursprünglich für den privaten Gebrauch – überlassen worden waren. Einen Streitwert von 20.000,00 EUR erachtete das Gericht für angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2009, Az. 4 W 88/09
    § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber erforderliche Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben ist, wenn der Internetauftritt des Abmahners immer wieder und auch zum Zeitpunkt der Abmahnung offline ist und Bestellungen nicht aufgegeben werden können. Selbst erhaltene Abmahnungen seien kein Indiz für ein tatsächliches Handel treiben. Umsätze seien nicht vorgetragen worden, so dass eine Glaubhaftmachung des Konkurrenzverhältnisses nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 02.08.2012, Az. 13 U 4/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass allein die Internetwerbung, Altgold auch auf dem Postwege anzukaufen, nicht ausreicht, um ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Altgold ankaufenden Unternehmen in Baden-Württemberg und Niedersachsen zu begründen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2008, Az. 14c O 223/08
    § 20 Abs. 4 GWB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines stationären „Espresso-Shops“, der neben Espresso-Maschinen und Accessoires auch Konditoreiprodukte und Kaffeeprodukte anbietet, keinen kartellrechtlichen Anspruch gegen einen Lebensmitteldiscounter auf den Verkauf bestimmter Kaffeprodukte zu einem bestimmten Bruttopreis hat. Die beiden Parteien seien nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig und somit keine Wettbewerber. Die Verfügungsbeklagten böten als Lebensmitteldiscounter auf den Anbietermärkten das Lebensmittelvollsortiment inkl. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel an; die Verfügungsklägerin sei demgegenüber nicht auf demselben Anbietermarkt tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass der am Kauf von Espresso-Kaffee interessierte Verbraucher auf dem räumlich auf Düsseldorf abzugrenzenden Markt gerade auch dieses Angebotssegment der Verfügungsklägerin in hinreichender Weise wahrnehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. März 2012

    OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 U 174/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Goldankäufer, der ausschließlich über das Internet tätig ist, mit einem Goldankäufer, der ausschließlich über ein Ladengeschäft (in W. / Niedersachsen) tätig ist, kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es sei nicht dargelegt und praxisfremd, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigten, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam würden und sich dann auch tatsächlich dazu entschlössen, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Es sei schon nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangten. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Internetauftritt der Klägerin bei einer Sucheingabe bei der Suchmaschine „g.“ jedenfalls nicht auf den ersten drei Trefferseiten erscheine. Dann aber sei schon nicht ersichtlich, wie potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin stoßen sollten. Selbst wenn Derartiges aber geschehen würde, würden die wenigsten potentiellen Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin zu versenden. Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt sei, gebe es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2012

    OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 U 173/10
    § 5 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen eurodata und europdata besteht, auch wenn die nutzenden Unternehmen in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Bei einer originär kennzeichnungsschwachen Bezeichnung wie der vorliegenden reiche es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits aus, wenn eine mittlere Branchenähnlichkeit bestehe, wofür Berührungspunkte der streitenden Parteien genügten. Vorliegend bot die Klägerin branchenspezifische IT-Lösungen an, vor allem elektronische Buchungs- und Zahlungssysteme für z.B. Tankstellen. Die Beklagte bot diverse Beratungs- und Servicedienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie, wie im Urteilstenor ersichtlich, an. Der Beklagten wurde als deutlich jüngerem Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung „europdata“ untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
    §§
    2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung einer Anwaltskanzlei per Video z.B. auf YouTube rechtmäßig ist, in der eine abmahnende Kanzlei im Filesharing-Bereich namentlich genannt wird und von “Problematik” und “Prinzip der häppchenweisen Abmahnung” die Rede ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Titel und im Video insgesamt viermal die Kanzlei des Antragstellers mit vollem Namen erwähnt werde, zumal der Antragsgegner nachweislich mehr als 90 Mandate gegen die Kanzlei geführt habe. Ein Informationsinteresse breiter Kreise bestehe somit. Oben genannter Inhalt und die Wortwahl sei weder vom Ausdruck noch vom (richtigen) Inhalt her als Schmähkritik aufzufassen. Solch eine Werbung sei nicht herabwürdigend oder irreführend. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Braunschweig, Urteil vom 27.1.2010, Az. 2 U 225/09
    §§ 3, 12 UWG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen einem Anbieter von Herrenwäsche (Unterwäsche und Bademoden) und einem Verkäufer von (gebrauchter) Damen- und Kinderwäsche kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Landgericht hatte dies noch anders bewertet und auf den Vertrieb von „modischer Bekleidung“ abgestellt. Das OLG forderte demgegenüber eine stärkere Differenzierung: Es komme darauf an, ob die angebotenen Waren austauschbar seien, so dass dem angesprochenen Kunden oder Werbeadressaten Kaufalternativen aufgezeigt würden. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei erforderlich, dass der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen könne. Dies sei in der streitigen Konstellation nicht der Fall gewesen. Ein Verbraucher, der eine Herrenbadehose suche, würde sich nicht alternativ der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung zuwenden. Eine gegenseitige Absatzbehinderung oder -störung der Parteien könne nicht angenommen werden.

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