IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
    § 8 UWG

    Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 145/08
    § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit (Rechtsmissbräuchlichkeit) eines Antrags auf einstweilige Verfügung befasst, und zwar unter den Gesichtspunkten, dass 1) die Anwälte die Rechtsverstöße angeblich selbst ermittelten, 2) die Abmahnung lediglich darauf aus sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, 3) es sich um eine sog. Mehrfachinanspruchnahme handele und 4) die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handele (sog. Unclean-Hands-Einwand). Im Weiteren führte das Kammergericht ausführlich zu der Zulässigkeit von Werbung für Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
    § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08
    §§ 826 BGB, 8 Abs. 4 UWG

    Auch das AG Schleiden hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als missbräuchlich und damit rechtswidrig zu beurteilen ist. Dies sah das Gericht als gegeben an, wenn die Abmahnung erkennbar darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Als Indiz für eine solche Absicht sah das Gericht folgende Punkte an: Der Abmahner erzielt selbst nur geringe Umsätze; das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig; die Abmahnung betrifft nur ungenaue/unvollständige AGB-Klauseln von geringer Bedeutung; es wird nach einem überhöhten Gebührenstreitwert abgerechnet; zahlreiche weitere Mitbewerber mit ebenfalls marginalem Wettbewerbsverhältnis werden auf gleiche Weise abgemahnt. Auch das Prozessverhalten des Abmahners wurde vom AG in die Beurteilung miteinbezogen. Die große Vergleichsbereitschaft oder auch Klagerücknahmen, die in ähnlichen Fällen praktiziert wurden, würden darauf hindeuten, dass die Abmahnerin beim geringsten Zeichen von Widerstand von der Geltendmachung ihrer Ansprüche absähe. Dies vertrage sich jedoch nicht mit dem auf die Fahne geschriebenen Ziel des Schutzes des ordnungsgemäßen Wettbewerbes und ist ebenfalls als Zeichen der Rechtswidrigkeit zu bewerten. Auf das Urteil des Gerichts mussten dem Abgemahnten die zunächst gezahlten Kosten erstattet werden. Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Bielefeld, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 13 U 205/08
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Celle hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen die Dringlichkeit, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, nachträglich entfallen kann. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, ließ aber bei der sich anschließenden Widerspruchsverhandlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Antragstellerin Zeit benötigte, um die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Einwände zu entkräften. Eine angebliche Krankheit konnte nicht belegt werden, um Vorverlegung des Termins über die Einspruchsverhandlung wurde sich nicht bemüht. Durch diese Verzögerung des Prozesses erachtete das Oberlandesgericht den Verfügungsgrund als entfallen.

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  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Coburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen nur neue Computer verkauft und das andere Unternehmen nur gebrauchte Computer bzw. nur Ware zweiter und dritter Wahl für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich ist. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kämen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Ein rechtskonformes Impressum läge jedenfalls dann nicht vor, wenn weder eine  eMail-Adresse noch eine Telefonnummer angegeben wäre. Schließlich erklärte das Coburger Gericht, dass der Vortrag, der Verfügungskläger handele – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig (sog. Einwand der „unclean hands“), im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen sei.
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