IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08
    §§ 312c, 355, 126b BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil, welches noch zur alten Rechtslage der Widerrufsbelehrung vor dem 11.06.2010 erging, entschieden, dass die Angabe einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite – auch wenn der Nutzer sie speichern und ausdrucken kann – den Anforderungen des Gesetzes bezüglich der „zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise“ nicht genügt. Auch der bei eBay nach Vertragsschluss mögliche Abruf dieser Informationen sei nicht ausreichend. Diese Frage war für die Länge der Widerrufsfrist von Bedeutung. Wurde die Widerrufsbelehrung nämlich erst nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. Fax, E-Mail) übersandt – wie dies bei eBay regelmäßig der Fall war – betrug die Widerrufsfrist einen Monat. Diese Rechtslage wurde durch die Gesetzesänderung vom 11.06.2010 zwar insoweit entschärft, als dass eine Übersendung auch unverzüglich nach Vertragsschluss zur Anwendung der 2-Wochen-Frist durch den Händler ausreicht. Jedoch kann sich nunmehr möglicherweise eine Problematik zur Interpretation von „unverzüglich“ entwickeln. Urteile zu dieser Frage liegen uns bislang jedoch nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, Az. I-4 U 60/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten enthält, dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn diese Erklärung zu weit gefasst ist. Die Klägerin hatte konkrete Verstöße des Widerrufsrechts abgemahnt, in der vorgefertigten Unterlassungserklärung jedoch allgemein gefordert, es zu unterlassen, „bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern nicht gesetzeskonform über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Widerrufsfolgen zu belehren“. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände nahm das Gericht einen Rechtsmissbrauch an, da diese dafür sprächen, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Die Abmahnung enthalte in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen werde. Diese Vertragsstrafe sei angesichts der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es komme hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein solle. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gelnhausen, Urteil vom 01.02.2010, Az. 52 C 898/09
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.

    Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem telefonisch geschlossenen Telekommunikationsvertrag auch entfallen kann, wenn gar keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Beklagte nahm über den Zeitraum von mehreren Monaten die Dienste des Unternehmens in Anspruch, verweigerte dann aber die Zahlung der Entgelte unter Berufung auf die weder bei Vertragsschluss noch später erteilte Widerrufsbelehrung. Das Gericht gab dem Unternehmen bezüglich des Zahlungsanspruches Recht. Die Beklagte habe die Leistungen in Anspruch genommen und damit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst. Dadurch sei das Widerrufsrecht, auch wenn darüber nicht belehrt wurde, zwischenzeitlich erloschen. Zu beachten ist, dass sich zwischenzeitlich jedoch die Gesetzeslage geändert hat und bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Vollständige Erfüllung bedeutet, dass der Unternehmer die Leistung erbracht und der Verbraucher diese auch vollständig bezahlt hat. Fraglich ist, ob dann das Widerrufsrecht bei Verträgen, die für einen langen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, bei Zahlungsverweigerung des Verbrauchers und fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung quasi unbegrenzt bestehen bleibt.

  • veröffentlicht am 25. September 2010

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10
    §§
    32 Abs. 2 RVG; 68 Abs. 1 S. 1 GKG; 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben 3.000,00 EUR beträgt. Diesen Streitwert hatte das Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung festgelegt. Die Klägervertreter legten gegen diese Festsetzung Beschwerde ein und behaupteten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers rechtfertige einen Streitwert von mindestens 12.500,00 EUR. Beide Parteien würden einen Jahresumsatz von ca. 1 Million Euro erzielen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Die geltend gemachten Ansprüche dienten dem Schutz von Verbraucherinteressen, so dass für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten gewesen sei. Dabei sei eine Bewertung von 3.000,00 EUR pro Verstoß durchaus angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung hätten; es gehe nicht um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Nach § 12 Abs. 4 UWG sei der Streitwert dann auf Grund der Einfachheit der Angelegenheit weiter zu reduzieren auf 3.000,00 EUR für beide Anträge. Eine höhere Festsetzung des Streitwerts sei auch nicht durch wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt.

  • veröffentlicht am 11. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardteBay weist Onlinehändler in einer Mitteilung vom 07.09.2010 darauf hin, dass es entgegen einer früheren Ankündigung aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Widerrufs-und Rückgabebelehrung in die sog. EoA-E-Mail zum Angebotsende zu integrieren. eBay arbeitet nach eigenen Angaben derzeit daran, „bis voraussichtlich Mitte Oktober eine neue E-Mail für die Zusendung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung eines Verkäufers zu erstellen, die automatisch nach Transaktionsende dem Käufer zugesendet werden wird.“ Onlinehändler sollten dies berücksichtigen, soweit sie eine 14-tägige Widerrufsfrist in Anspruch nehmen, da der Kunde unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform eine Widerrufsbelehrung mitgeteilt bekommen muss, anderenfalls die Frist einen Monat beträgt.

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  • veröffentlicht am 20. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
    §§
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG

    Das OLG Hamm hat, mit dem LG Köln, erneut entschieden,  dass bei fehlenden Informationspflichten des Onlinehändlers im eBay-WAP-Portal ein wettbewerbs- widriges Verhalten vorliegt und dass es dabei auf ein Verschulden des Händlers nicht ankommt. Zum Urteil im Volltext:

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  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 12.08.2008, Az. 5 U 144/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat per Anerkenntnisurteil entschieden, dass in der Wiedergabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrugn ein Wettbewerbsverstoß (wegen Irreführung) zu sehen ist, welcher abgemahnt werden kann. Das KG Berlin schließt sich damit dem OLG Hamm und dem OLG Frankfurt a.M. an, welche bereits in gleicher Weise entschieden hatten.

  • veröffentlicht am 10. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    § 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat darauf hingewiesen, dass eine von dem Händler in dem Pflichtfeld einer Internethandelsplattform hinterlegte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ein in der Artikelbeschreibung zusätzlich vorhandener Link zur Widerrufsbelehrung nicht funktioniert oder auf eine falsche Webseite führt. Eine Irreführung könne darin nicht gesehen werden. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    §§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Hagener Rechtsanwalt sowie ein Notar hatten die fruchtbare Einkommensquelle des Abmahnens von eBay-Händlern für sich entdeckt. Wie die Online-Ausgabe der Zeitung „Der Westen“ berichtet, wurden beide nun zu Geldstrafen und/oder zu Gefängnisstrafen auf Bewährung verurteilt. Grund für diesen Ausgang war, dass das Motiv für die große Anzahl von Abmahnungen (ca. 280 in drei Monaten) nicht das Interesse an der Verbesserung von Wettbewerbsbedingungen war, sondern das Erzielen von Abmahngebühren. Mehr als 35.000 EUR an Abmahnkosten wurden eingenommen. Die angeblich durch die abgemahnten Wettbewerbsverstöße Geschädigten, die als Mandanten des Rechtsanwalts auftraten, wurden an den erzielten Gebühren in rechtswidriger Weise hälftig beteiligt. Ein geschickter Staatsanwalt machte dem ein Ende. Der betroffene Rechtsanwalt schied, wie üblich in derartigen Fällen, aus der Großkanzlei, deren Mitglied er war, aus, der Notar dürfte auf Grund der Vorstrafe sein Notariat verloren haben. Für viele eBay-Händler dürfte dies zumindest ein wenig Gerechtigkeit bedeuten.

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