IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
    §§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).
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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az.: 1 BvR 1625/06
    Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die (tabellarischen) Gegnerlisten auf anwaltlichen Homepages aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden können, da ein solches Verbot das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG verletzt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Werbemaßnahmen von Anwälten auch im Internet generell den Schutz der freien Berufsausübung genießen.


    Die Gegnerliste der Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
    §§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA,
    §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

    Das BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.

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