IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 261/07, 04.06.2009
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Abs. 4 GlüStV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Verbot öffentlicher Glücksspiele in § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht zu vereinbaren ist. Die Beklagte zu 1) unterhielt einen Internetauftritt unter „www…de“, über den Sportwetten zu festen Gewinnquoten angeboten wurden. Die Beklagte zu 1) vermittelte den Abschluss von Sportwetten an die in Gibraltar ansässige Beklagte zu 2), die zugleich Inhaberin der von der Beklagten zu 1) genutzten Domain „www… de“ war. Die Klägerin nahm die Beklagten zu 1) und 2) sowie den Geschäftsführer der letzteren, den Beklagten zu 3), wegen des Anbietens und Bewerbens von Sportwetten im Bundesland Hessen wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. Kart W 11/09
    § 307 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß darstellt, welcher eBay berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen und die sofortige Sperrung aller Konten durchzuführen. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern vielmehr einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 13 U 42/09 (Kart)
    §§
    4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der nach EU-Recht gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV darstellen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Rs.C-243/01 -Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 – Rs.C-338/04 – Placanica, NJW 2007, 1515, 1517). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats schränke aber § 4 Abs. 4 GlüStV die Dienstleistungsfreiheit in europarechtlich zulässiger Weise ein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    BGH, Urteil vom 25.01.2007, Az. I ZR 133/04
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Aufnahme von Fotos innerhalb der Geschäftsräume eines Wettbewerbers zum Beweis eines Wettbewerbsverstoßes nicht unlauter ist, wenn das Interesse der Klägerin, mit Hilfe der Fotoaufnahmen den Wettbewerbsverstoß der Beklagten darzulegen und zu beweisen das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Betriebsstörung überwiegt, was insbesonder der Fall ist, wenn die Aufnahmemöglichkeiten im Wege des technischen Fortschritts eine weitgehend unbemerkte Fotoaufnahme erlauben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat darauf hingewiesen, dass Veranstalter unerlaubter Glücksspiele auch von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und dies nicht etwa allein einem verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahrens des für die Konzession eines Glücksspiel zuständigen Bundeslandes vorbehalten sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele sei nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit habe, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer sei hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin sei eine private Gesellschaft und nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen oblägen dem Land Hessen. Andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtige, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 29.05.2009, Az. 14 U 76/09
    § 519 ZPO

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsschrift, die ein falsches Aktenzeichen ausweist, so dass nicht ermittelt werden kann, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet, unzulässig ist. Da sich in dem Verfahren weder aus den von der Berufungsklägerin angegebenen Gerichten noch aus dem Aktenzeichen oder einer beigefügten Urteilsausfertigung ergeben habe, welches Urteil angefochten werden sollte, hätten bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung unbehebbare Identitätszweifel in Bezug auf das Urteil bestanden, gegen das sich die Berufung habe richten sollen (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rdnr. 33 m.w.N.). Das gelte umso mehr, als auch die übrigen Angaben in dem Fax vom 15.04.2009 Fehler enthielten (Datum, Adresse der Partei, Parteibezeichnung des Klägers). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    LG München I , Urteil vom 28.04.2009 , Az. 3 O 3253/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG München I ist der Rechtsansicht, dass dem Einzelnen bei der Verbreitung von Gerüchten „ein geschützter Freiraum“ zusteht (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 106). Mit einer Email hatte sich der Antragsgegner an die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde gewendet und von ihm zugetragenen Gerüchten berichtet, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut habe. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email hatte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich versandt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09
    §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG,
    Art. 2 lit c UGP

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, die sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht, wettbewerbswidrig ist. Vergleichende Werbung solle es dem Verbraucher und Gewerbetreibenden ermöglichen, aus dem vielfältigen Angebot des Binnenmarkts den größtmöglichen Vorteil ziehen zu können (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2006/114/EG). Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn es dem interessierten Verbraucher nicht ermöglicht werde, die in der vergleichenden Werbung getroffenen Aussagen zu überprüfen. Dem entspreche es, dass der EuGH zu Art. 3a Abs. 1 lit c der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung (im Folgenden: Vorgängerrichtlinie), der gleichlautend mit den vorgenannten Vorschriften ist, ausgeführt hat, „dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen“ (GRUR 2007, 69 Tz. 74 – Lidl Belgium/Colruyt). (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 C 1308/08
    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das AG Nordhorn hat darauf hingewiesen, dass die negative Bewertung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ nicht gelöscht werden muss. Ein Anspruch hierauf ergebe sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 ff. StGB. Vielmehr müsse die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden. Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch könne in dem Satz „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz sei nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass in der Bewertung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sei, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden könne, noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt habe, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußere, gehe auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtet hatte, nachvollziehbar dargelegt habe , warum die Unmutsäußerung erfolgte.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)

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