IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2011, Az. 325 O 196/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs.1 S.2 BGB analog

    Das LG Hamburg hat bestätigt, dass nicht jede öffentliche Berichterstattung über eine Person einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bilde ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht. Es vermittle seinem Inhaber gerade nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich dargestellt sehen wolle (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08, NJW 2010 1587; Beschluss vom 08.06.2010, Az. 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47). Vielmehr sei eine öffentliche Berichterstattung zulässig, sofern das Schutzinteresse der Person, über die berichtet werde, das Interesse des Berichtenden an der Veröffentlichung nicht überwiege. Die Rechtsprechung habe dabei Fallgruppen ausgearbeitet, in denen von einem Überwiegen des Schutzinteresses auszugehen sei. Die Berichterstattung des Beklagten falle jedoch nicht unter eine der Fallgruppen, da sie wahrheitsgemäß sei (a), keine Schmähkritik darstelle (b), nicht die Privatsphäre des Klägers betreffe (c) und keine Prangerwirkung entfalte (d). Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite geschrieben: „Sechzehnfache (bzw. Siebzehnfache) erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der B…-Site„. Einer der angegebenen zitierten Medienanwälte hatte dies als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Diese Meinung teilte die Hamburger Kammer nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
    § 100 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10
    § 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung „weitere Schritte, auch juristische“ ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die „weiteren Schritte“ beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als „Rechnung“ überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az. 4 S 26/10
    §§ 307,
    309 Nr. 9a, 310 BGB

    Das LG Dresden hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, mit der in einem sog. Internet-System-Vertrag eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart wird, mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09
    § 357 BGB a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher bei einem Internetkauf die erworbene Ware zu Prüfzwecken in Gebrauch nehmen darf, und zwar selbst dann, wenn dies zu einer Wertminderung der Ware führt. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Wasserbett über das Internet gekauft, aufgebaut und die Matratze mit Wasser befüllt. Anschließend hatte er sein Widerrufsrecht ausgeübt. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258,00 EUR und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung des Bettes mit einem Wert von 258,00 EUR sei wieder verwertbar. Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt. Was wir davon halten?
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09
    §
    91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eingelegte Berufung auch dann fristgerecht eingeht, wenn das Fax zwar nicht auf dem Zentralfax des Oberlandesgerichts, so doch aber irgendeinem Fax (hier: des Pressesprechers), welches vom Oberlandesgericht unterhalten wird, eingeht. Es wäre nicht sachgerecht, so der Senat, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 HK O 62/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Gera hat in dieser Entscheidung aufgezeigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch aus mehreren, für sich gesehen zulässigen Maßnahmen bestehen kann. Eine Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb immer erforderlich. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht folgende Rechnung auf: Die Anzahl der gefertigen Abmahnungen + die Art des Geschäfts des Abmahnenden + eine komplex gestaltete Gebührenvereinbarung zwischen dem Abmahnenden und seinem Rechtsanwalt + die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstandes + die Bilanzen des Abmahnenden + die Vernachlässigung des Ladengeschäfts des Abmahnenden + das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung einzelner Mitbewerber = Rechtsmissbrauch. Die Gesamtschau ergebe, dass es der Verfügungsklägerin nicht in erster Linie darauf ankomme, die Wettbewerbsverletzung ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbes zu unterbinden. Das Gericht beruft sich dabei auch auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Landesgerichts vom 22.09.2010 (Az. 6 B 93/09). Danach sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auszugehen, wenn eine Vielabmahnerin mit einem Umsatz von 2 Millionen die Hälfte von 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei im Bereich des Lauterkeitsrechtes führe. Das OLG Jena hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und nochmals Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeführt.

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2010, Az. 10 U 61/09
    §§ 263, 264, 533 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand einer Klage in Wettbewerbssachen sowohl nach dem Klageantrag als auch dem der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Klage in der Vorinstanz „im Übrigen abgewiesen“ worden, was beim Kläger den Eindruck erweckte, dass seinem Begehren nicht vollständig entsprochen worden war. Aus diesem Grund sei die Berufung zulässig gewesen. Im Ergebnis sei sie jedoch unbegründet, da das Landgericht dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen, dies jedoch in der Urteilsbegründung verkannt habe. Maßgeblich sei die Beurteilung des Streitgegenstandes. Bei Wettbewerbsverstößen setze sich nach ständiger Rechtsprechung der Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und den die Unlauterkeit begründenden Umständen zusammen. Kämen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen in Betracht, so komme es darauf an, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt habe oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen habe, der geeignet sei, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen. Der erstinstanzliche Klageantrag ebenso wie dessen Begründung habe sich allein auf den Internetauftritt der Beklagten beschränkt; dieser sei vom Landgericht untersagt worden, so dass dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden sei.

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09
    § 138 BGB; § 3 a Abs. 2 RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (hier: Strafverteidiger) gegenüber Mandanten problemlos einen Stundensatz von 250,00 EUR aufrufen darf. Dem Mandanten komme auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010, Az. I -24 U 183/05 zu Gute. Gegenstand jener Entscheidung sei unter anderem die Frage gewesen, ob eine 15 – Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam sei. Eine derartige Klausel enthalte die getroffene Honorarvereinbarung indes nicht. Im Übrigen habe die von den Düsseldorfer Richtern konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens 250,00 EUR üblich sei. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liege, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG in NJW-RR 2010, 259 – 263). Ungünstig: Die Kanzlei hatte wohl erst einmal über 30.000 EUR an Honorar auflaufen lassen, bevor Sie gegenüber der Mandantin abrechnete. Das lesenswerte Urteil findet sich bei RA Detlef Burhoff im Volltext.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

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