Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08
    § 101 UrhG

    Das LG Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, werde zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Die decke sich mit der Entwurfsbegründunbg, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen müsse, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49). Allerdings würden die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (Weiden, GRUR 2008, S. 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (Braun, jurisPR-ITR, 17/2008 Anm. 4, unter D.) schwanken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
    § 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem  Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Der Versuch, die Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ für einen Berliner Gastronomiebetrieb zu nutzen, ist gescheitert. Die im Februar 2009 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen unter der Registernummer 302008009841.4 angemeldete Marke wurde am 22.09.2009 gelöscht wie das Markenmagazin des Kollegen Breuer berichtet (JavaScript-Link: Markenmagazin). Der Löschung vorausgegangen sei eine Abmahnung der Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC mit der Begründung, der Begriff „Champagner“ (vin de Champagne) sei als geographische Herkunftsangabe für einen Schaumwein reserviert, der in der Weinbauregion Champagne in Frankreich nach streng festgelegten Regeln angebaut und gekeltert werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne; BGH, Urteil vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99 – „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“). Der Schutz ergibt sich aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960. Demnach haben  Schaumweine anderer Provinienz andere Bezeichnungen zu führen, deutscher Schaumwein etwa die Bezeichnung „Sekt“ und bestimmter spanischer Schaumwein aus Katalonien die Bezeichnung „Cava“.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer Mitteilung von heise online werden Kunden des Webhosters Strato, welche die von Strato zur Verfügung gestellten Website-Templates aus dem Homepage-Baukasten LivePages verwenden, von der Bildagentur Getty Images abgemahnt. Hintergrund des Geschehens ist, dass die Templates dem Vernehmen nach Fotos verwenden sollen, für welche keine Bildnutzungsrechte vorliegen. Heise verwies auf Forderungen für die Nachlizenzierung der Bilder in Höhe von 1.500,00 EUR. Strato habe auf Nachfrage eine zweistellige Anzahl von Kunden berichtet, die eine derartige Abmahnung erhalten hätten, wobei Getty Images gegen die Strato-Kunden, nicht aber Strato selbst vorgegangen sei. Strato will in der Zwischenzeit reagiert haben und auch bemüht sein, ein Gesamtlösung mit Getty Images für die unberechtigte Bildnutzung zu finden (JavaScript-Link: heise).

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
    § 273 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meiningen, Urteil vom 19.12.2008, Az. 21 C 565/07
    §§ 812, 819 BGB

    Das AG Meiningen hat entschieden, dass bei einem Identitätsdiebstahl (wenn eine andere Person als der angemeldete Accountinhaber das eBay-Konto benutzt, um darüber Geschäfte zu tätigen) unter Umständen der eingetragene Accountinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil weisen die Kollegen von SEWOMA hin (JavaScript-Link). Der Beklagte war Inhaber eines eBay-Accounts. Dieser wurde jedoch von seinem Neffen unter seinem Namen eröffnet. Der Neffe verkaufte sodann Software über diesen Account gegen Vorkasse, ohne die Ware sodann an die Käufer zu verschicken. Der Kläger, der ebenfalls Opfer dieses Betrugs geworden war, verlangte den Kaufpreis vom Beklagten als Accountinhaber zurück. Das Gericht gab dieser Klage statt. Grund für das zusprechende Urteil war die familiäre Verbindung zwischen Accountinhaber und „Identitätsdieb“. Der Neffe des Beklagten hatte sogar die Kontodaten seines Onkels angegeben und sich von diesem den vom Kläger überwiesenen Kaufpreis auszahlen lassen. Aufgrund der Angaben des Beklagten und diverser Zeugen ging das Gericht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten aus und verneinte eine Entreicherung durch Herausgabe des Kaufpreises an seinen Neffen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht des Gericht übrigens in keiner Konstellation zu Stande gekommen: Mit dem Beklagten nicht, weil dieser das Angebot des Käufers nicht angenommen und auch das Geschäft seines Neffen nicht nachträglich genehmigt hatte; mit dem Neffen nicht, weil der Käufer diesem kein Angebot machen wollte und er auch nicht berechtigt war, seinen Onkel zu vertreten.
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  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Nachdem die Handelsplattform eBay in der Vergangenheit bereits Versandkostenlimits in bestimmten Kategorien eingeführt hatte (wir berichteten hier), sind nunmehr die Versandkosten in vielen Bereichen komplett abgeschafft worden, worauf Axel Gronen hinweist (Gronen). Ab dem 15.06.2009 müssen sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer in verschiedenen Unterkategorien der Bereiche Kleidung & Accessoires, Audio & Hi-Fi, Foto and Camcorder, Computer, TV, Video & Elektronik, Handy & Organizer sowie PC- & Videospiele auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Damit sollen mehr Käufer auf den Internetmarktplatz gelockt werden. Auch wenn dies funktionieren sollte, bleibt die Frage, ob das Angebot bei eBay weiterhin so vielfältig bleibt. Mit der neuen restriktiven Regelung könnte eine Abwanderung vieler (gewerblicher) Händler einhergehen.

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. VII ZB 76/07
    §§ 278, 520 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die zunehmend populärer werdende Gerichtsmediation die Frist zur Berufungsbegründung nicht hemmt. In einem „Informationsblatt zur Mediation“ des OLG Dresden hieß es u.a.: „Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht Dresden als Teil des gerichtlichen Verfahrens, und zwar als besondere Ausgestaltung der in § 278 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Güteverhandlung betrieben. … Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.“ Der bedauernswerte Kollege hatte die Güteverhandlung des gerichtlichen Mediationsverfahrens vor dem 15. Zivilsenat des OLG Dresden abgewartet und erst in dieser den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, was ihm mit Einverständnis der anderen Partei vom Mediationsrichter gewährt wurde. Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach Scheitern der Mediation abgegeben wurde, verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29.05.2007 abgelaufen gewesen und die Frist daher versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Laut einer Pressemitteilung von Microsoft hat das AG Nürnberg zwei Softwarehändler aus Nürnberg und München wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu Haftstrafen von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung sowie zur Zahlung einer Geldstrafe von je 3.000,00 EUR verurteilt. Der Nürnberg Händler hatte in Russland über 8.500 gefälschte CD-ROMs mit dem Betriebssystem „Microsoft Windows XP Professional“ sowie die dazugehörigen Handbücher pressen lassen und an seinen Münchner Kollegen verkauft. Letzterer versah die Fälschungen mit gebrauchten Microsoft Echtheitszertifikaten und bot sie am Markt zum Fünffachen des Einkaufspreises an. Die Produkte wurden mehrfach weiterverkauft, bis ein Händler die Fälschungen als solche erkannte. Der Münchner Händler war wegen dieser Verkäufe vom LG München I (Az.: 21 O 11265/07) zur Zahlung von über 750.000,00 Euro Schadenersatz verurteilt worden. Auch der Nürnberger Händler hat Schadenersatzzahlungen im sechsstelligen Bereich zu leisten. Weitere Verurteilungen anderer Beteiligter würden, so Microsoft, erwartet. Microsoft wies darauf hin, dass nicht nur das Unternehmen zivilrechtlich haftbar sei, sondern auch der jeweilige Geschäftsführer persönlich (LG Düsseldorf Az. 12 O 15/05, OLG Karlsruhe, Az. 6 U 180/06, OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 164/06) (JavaScript-Link: Microsoft).

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
    §§ 12, 823, 1004 BGB,
    §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil „eBay“ geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay“, „anwaltebay“, „rechtsberatung-ebay“, „ebay-recht“ und „ebayrecht“ registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. (mehr …)

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