Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
    § 101 UrhG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
    §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Täter haftet, wenn Fotos ohne Prüfung einer Einwilligung des Verletzten an ein Magazin zur Veröffentlichung weitergegeben wurden. Im verhandelten Fall ging es um Bildnisse eines inhaftierten Straftäters, die letztmalig vor mehr als 25 Jahren veröffentlicht wurden und nunmehr im Rahmen eines Magazinartikels verwendet werden sollten. Auch wenn die Bildagentur die Bilder nur weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht hat, liegt darin nach Auffassung des Frankfurter OLG bereits eine Verbreitung der Bilder, die gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ohne Einwilligung untersagt ist. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor und es war auch keine Ausnahme nach § 23 KUG gegeben: Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und/oder veröffentlicht werden, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die dargestellten Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Ausnahmetatbestand nicht vorlag, insbesondere handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da hierfür ein aktueller Bezug erforderlich gewesen wäre. Der Prüfungsaufwand hinsichtlich einer gültigen Einwilligung des Abgebildeten wurde vom Gericht als für die Bildagentur zumutbar eingeschätzt.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Die von der Internethandelsplattform Tradoria veröffentlichten Zahlen belegen, dass schon im zweiten Jahr nach Gründung ein bemerkenswertes Wachstum zu vermelden ist. Dabei dreht sich alles um die 1-Millionen-Marke: Es wurde zwischenzeitlich das 1millionste Produkt online gestellt, der Monatsumsatz erreichte 1 Million EUR und es werden monatlich über 1 Million Besucher verzeichnet. Für diese Entwicklung wollen sich die Tradoria-Händler bei Ihren Kunden mit Gutscheinen bedanken. Es bleibt abzuwarten, ob im Interesse der dort tätigen Händler als auch der davon profitierenden Kunden dieser Aufwärtstrend weitergeführt werden kann.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 29 W (pat) 64/06
    §§
    8 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG stellt in diesem Beschluss die Voraussetzungen für die Eintragung einer abstrakten Farbmarke dar. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der „abstrakten Farbmarke, bestehend aus konturlosem Grün (HKS 66)“ für Dienstleistungen aus dem Bereich Internet und Telekommunikation zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin verwies das BPatG die Angelegenheit an das DPMA zurück, nachdem die Antragstellerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingegrenzt hatte. Eine originäre Schutzfähigkeit wurde allerdings auch von den Richtern des BPatG verneint, weil eine Farbe allein grundsätzlich im allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftsnachweis verstanden werde. Allerdings müsse der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, eine so genannte Verkehrsdurchsetzung der Marke, die durch die Benutzung des Zeichens erfolgt sein könne, nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass das Zeichen, in diesem Fall die Farbe Grün, infolge seiner Verwendung als Kennzeichen für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Dies kann man nach der europäischen Rechtsprechung an den folgenden Kriterien erkennen: der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Im entschiedenen Fall war das Gericht der Auffassung, dass der Nachweis nur durch eine Verkehrsbefragung zu erbringen sei; geschehe dies, könne eine Eintragung der Marke erfolgen.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/05
    § 312 b BGB

    Das AG München hat entschieden, dass Verbraucher bei Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über das Internet kein Widerrufsrecht besitzen. Der Erwerb von solchen Tickets fällt nicht unter die Fernabsatzregelungen, die für den Erwerb der meisten Waren über das Internet oder Telefon gelten. Diese Ausnahme ist auch gesetzlich verankert in § 312 b Abs. 3 BGB: „
    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Unter diese Klausel fallen nach Auffassung des Gerichts alle Arten von Eintrittskarten für Sport- oder künstlerische Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden. Auch wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht selbst erbringe, sondern nur die Tickets vermittle, sei diese Ausnahme anwendbar. Grund sei die unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers, wenn ein Widerruf im Zweifel noch kurz vor Stattfinden der Veranstaltung zugelassen würde. Die gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 9 U 131/06
    §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB, Art. 2 Absatz 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass es nicht zulässig und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage selbsterstrittene Urteile veröffentlicht und dabei die Namen der gegnerischen Parteien nicht unkenntlich macht oder anonymisiert. Die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen die Rechte der genannten Partei, die in einem Gerichtsverfahren dem Mandanten des veröffentlichenden Rechtsanwalts unterlegen war. Die Öffentlichkeit der Sitzung und der Urteilsverkündung stehe dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, denn diese diene lediglich in einem Rechtsstaat zum Ausschluss von Geheimverfahren, nicht jedoch zur Rechtfertigung von namentlichen Berichterstattungen. Darüber hinaus verfolge der Rechtsanwalt mit der Darstellung der von ihm erstrittenen Urteile auf seiner Homepage ein eher untergeordnetes Informationsinteresse, vielmehr diene die Veröffentlichung auch werblichen Zwecken. In der Gegenüberstellung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Partei und deren Interesse an Anonymität. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Parteinamen hat das OLG Hamm in Hinblick auf die Veröffentlichung von Rechtsanwaltsnamen deren Zulässigkeit in einem späteren Urteil bejaht (Link: OLG Hamm).

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06
    §§
    7 Abs. 2 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Werbung per Fax ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, weil sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Da ein Faxgerät zur selben Zeit immer nur ein Schreiben versenden oder empfangen kann, erkannte das Gericht das begründete Interesse, das Faxgerät für die Übermittlung wichtiger Botschaften im Geschäftsverkehr möglichst frei zu halten. Die von der Beklagten vorgetragene angebliche Einwilligung vermochte das Gericht hingegen nicht zu erkennen. Weder sei die Herausgabe der Telefaxnummer auf telefonische Nachfrage bei der Telefonzentrale  einer Firma als Einwilligung zu werten noch signalisiere die Veröffentlichung der Kontaktdaten im Internet in einem für Fachkreise zugänglichen Bereich das Einverständnis, von bis dato unbekannten Firmen Werbesendungen per Fax erhalten zu wollen. Demnach hatte der Faxempfänger die werbende Firme zu Recht abgemahnt und bekam vom LG Berlin den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zugesprochen.

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  • veröffentlicht am 21. April 2009

    LG Berlin, Urteil vom 05.06.2008, Az. 27 O 232/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f.
    KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung zwar grundsätzlich durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden kann, jedoch nur in Bezug auf konkrete Aufnahmen in einem bestimmten Kontext und nicht erweitert auf ähnliche Abbildungen oder kerngleiche Verletzungen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Aufnahmen eines Rechtsanwalts auf dem Weg zum Gerichtssaal im Rahmen der Berichterstattung um einen Mordprozess. Auf Wunsch des abgebildeten Anwalts wurden diese Aufnahmen nicht ausgestrahlt. Dies genügte dem Gefilmten jedoch nicht und er setzte sich zum Ziel, auch alle zukünftigen Aufnahmen von ihm gerichtlich verbieten zu lassen. Die Richter des LG Berlin lehnten seinen Unterlassungsantrag jedoch ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre des Abgebildeten erfordere. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht für Bilder erfolgen, die noch gar nicht bekannt seien und deren Kontext sich noch nicht ersehen lasse. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, auch ähnliche oder „kerngleiche“ Bilder wie in der Vergangenheit zu erstellen, ließen sich nicht alle Varianten von einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfassen.

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07
    §§ 5 UWG, 1 PAngV

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive der Mehrwertsteuer enthalten muss, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richtet. Richtet sich ein Angebot nicht an Verbraucher, so muss dies vom Verkäufer deutlich dargestellt werden. Vorliegend bot ein Händler Automobile auf einer Internethandelsplattform für Kfz an. Dies geschah in der Form, dass auf seine Angebote alle Besucher der Internetseite, sowohl Verbraucher als auch Händler, Zugriff hatten. Die in den Angeboten genannten, hervorgehobenen Preise waren jedoch Nettopreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthielten. Eine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich eines Verkaufs nur an Händler bestand nicht. Die unauffällig platzierten Angaben „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-Export-FCA„, die nach Auffassung des Händlers hinreichend deutlich machten, dass seine Angebote sich an gewerbliche Kunden richteten, reichten dem Gericht nicht aus. Da Verbraucher in der Regel die Bedeutung dieser Klauseln nicht kennen würden, könnten sie sich trotzdem von dem Angebot angesprochen fühlen. Auf die Absicht des Händlers komme es hierbei nicht an. Wenn die Angebote des Händlers aus Verbrauchersicht auch an diese gerichtet seien, läge bei Nichtangabe der Mehrwertsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. In diesem Verstoß läge gleichzeitig eine Irreführung und ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber Konkurrenten.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.

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