Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtSeit dem 11.04.2009 müssen Verbraucher beim alltäglichen Einkauf noch genauer hinschauen: Die neue Fertigverpackungsverordnung ist in Kraft getreten. Notwendig war die Änderung der Verordnung auf Grund einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Packungsgrößen. Nach der neuen Verordnung gelten nun keine festen Packungsgrößen für Schokolade und eine Vielzahl von Getränken mehr, an die sich der Verbraucher über lange Jahre gewöhnt hat. Jeder Hersteller kann sich die Packungsgröße und Füllmenge selbst aussuchen (außer bei Sekt, Wein, Spirituosen). Die Verbraucherschützer fürchten nun, dass durch die Möglichkeit, „krumme“ Verpackungsgrößen oder Füllmengen zu nutzen, die Hersteller versuchen könnten, versteckte Preiserhöhungen durchzusetzen. Ob die Preisangabenverordnung, die bei Fertigpackungen vorschreibt, jeweils den Preis pro Kilogramm oder Liter anzugeben, dies verhindert, bleibt abzuwarten. In der Regel jedoch möchte der Durchschnittsverbraucher den Einkauf im Supermarkt in einer kurzen Zeitspanne absolvieren und nicht bei jedem Produkt Berechnungen zum Preisvergleich anstellen. Staatssekretär Peter Hinze vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weist zudem auf die neue Gestaltungsfreiheit der Hersteller hin, die auf Verbraucherwünsche schneller reagieren und z.B. kleinere Verpackungen für Single-Haushalte entwerfen können (JavaScript-Link: BMWi). Wir meinen dazu: Die betroffenen Produkte (insbesondere Säfte und Schokolade) waren auch in den bisherigen Packungsgrößen gut von Alleinstehenden während der Haltbarkeit zu vertilgen. Ein echter Bedarf für neue Packungsgrößen ist daher zweifelhaft. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Hersteller ihre neugewonnene Freiheit nutzen werden.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2 C 14/08
    §
    312 d, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Das AG Schopfheim hat darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, bei Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts tatsächlich das Wort „Widerruf“ in der getätigten Erklärung zu verwenden. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Begehren des Verbrauchers, nämlich den Kaufvertrag rückgängig zu machen, versteht. In o.g. Urteil sprachen die Amtsrichter der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises ab, weil sie ihren Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt habe. Die innerhalb der Widerrufsfrist versandte E-Mail der Klägerin enthielt lediglich den Wortlaut, sie „habe eine Rücksendung“. Dies war in den Augen des Gerichts nicht deutlich genug, da für den Verkäufer nicht erkennbar war, ob es sich um einen Widerruf oder einen Gewährleistungsfall handele. Demgegenüber statuierte das AG Schopfheim, dass ein Widerruf wiederum durch eine bloße „vollständige Rücksendung der Ware ohne […] eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnliches“ ausgeübt werde könne. Die Erkennbarkeit eines Widerrufs hängt somit immer von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08
    § 101 UrhG

    Das LG Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, werde zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Die decke sich mit der Entwurfsbegründunbg, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen müsse, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49). Allerdings würden die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (Weiden, GRUR 2008, S. 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (Braun, jurisPR-ITR, 17/2008 Anm. 4, unter D.) schwanken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
    § 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem  Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Der Versuch, die Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ für einen Berliner Gastronomiebetrieb zu nutzen, ist gescheitert. Die im Februar 2009 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen unter der Registernummer 302008009841.4 angemeldete Marke wurde am 22.09.2009 gelöscht wie das Markenmagazin des Kollegen Breuer berichtet (JavaScript-Link: Markenmagazin). Der Löschung vorausgegangen sei eine Abmahnung der Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC mit der Begründung, der Begriff „Champagner“ (vin de Champagne) sei als geographische Herkunftsangabe für einen Schaumwein reserviert, der in der Weinbauregion Champagne in Frankreich nach streng festgelegten Regeln angebaut und gekeltert werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne; BGH, Urteil vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99 – „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“). Der Schutz ergibt sich aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960. Demnach haben  Schaumweine anderer Provinienz andere Bezeichnungen zu führen, deutscher Schaumwein etwa die Bezeichnung „Sekt“ und bestimmter spanischer Schaumwein aus Katalonien die Bezeichnung „Cava“.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer Mitteilung von heise online werden Kunden des Webhosters Strato, welche die von Strato zur Verfügung gestellten Website-Templates aus dem Homepage-Baukasten LivePages verwenden, von der Bildagentur Getty Images abgemahnt. Hintergrund des Geschehens ist, dass die Templates dem Vernehmen nach Fotos verwenden sollen, für welche keine Bildnutzungsrechte vorliegen. Heise verwies auf Forderungen für die Nachlizenzierung der Bilder in Höhe von 1.500,00 EUR. Strato habe auf Nachfrage eine zweistellige Anzahl von Kunden berichtet, die eine derartige Abmahnung erhalten hätten, wobei Getty Images gegen die Strato-Kunden, nicht aber Strato selbst vorgegangen sei. Strato will in der Zwischenzeit reagiert haben und auch bemüht sein, ein Gesamtlösung mit Getty Images für die unberechtigte Bildnutzung zu finden (JavaScript-Link: heise).

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
    § 273 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meiningen, Urteil vom 19.12.2008, Az. 21 C 565/07
    §§ 812, 819 BGB

    Das AG Meiningen hat entschieden, dass bei einem Identitätsdiebstahl (wenn eine andere Person als der angemeldete Accountinhaber das eBay-Konto benutzt, um darüber Geschäfte zu tätigen) unter Umständen der eingetragene Accountinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil weisen die Kollegen von SEWOMA hin (JavaScript-Link). Der Beklagte war Inhaber eines eBay-Accounts. Dieser wurde jedoch von seinem Neffen unter seinem Namen eröffnet. Der Neffe verkaufte sodann Software über diesen Account gegen Vorkasse, ohne die Ware sodann an die Käufer zu verschicken. Der Kläger, der ebenfalls Opfer dieses Betrugs geworden war, verlangte den Kaufpreis vom Beklagten als Accountinhaber zurück. Das Gericht gab dieser Klage statt. Grund für das zusprechende Urteil war die familiäre Verbindung zwischen Accountinhaber und „Identitätsdieb“. Der Neffe des Beklagten hatte sogar die Kontodaten seines Onkels angegeben und sich von diesem den vom Kläger überwiesenen Kaufpreis auszahlen lassen. Aufgrund der Angaben des Beklagten und diverser Zeugen ging das Gericht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten aus und verneinte eine Entreicherung durch Herausgabe des Kaufpreises an seinen Neffen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht des Gericht übrigens in keiner Konstellation zu Stande gekommen: Mit dem Beklagten nicht, weil dieser das Angebot des Käufers nicht angenommen und auch das Geschäft seines Neffen nicht nachträglich genehmigt hatte; mit dem Neffen nicht, weil der Käufer diesem kein Angebot machen wollte und er auch nicht berechtigt war, seinen Onkel zu vertreten.
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  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Nachdem die Handelsplattform eBay in der Vergangenheit bereits Versandkostenlimits in bestimmten Kategorien eingeführt hatte (wir berichteten hier), sind nunmehr die Versandkosten in vielen Bereichen komplett abgeschafft worden, worauf Axel Gronen hinweist (Gronen). Ab dem 15.06.2009 müssen sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer in verschiedenen Unterkategorien der Bereiche Kleidung & Accessoires, Audio & Hi-Fi, Foto and Camcorder, Computer, TV, Video & Elektronik, Handy & Organizer sowie PC- & Videospiele auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Damit sollen mehr Käufer auf den Internetmarktplatz gelockt werden. Auch wenn dies funktionieren sollte, bleibt die Frage, ob das Angebot bei eBay weiterhin so vielfältig bleibt. Mit der neuen restriktiven Regelung könnte eine Abwanderung vieler (gewerblicher) Händler einhergehen.

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