Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Erstattung von Testkaufkosten nur gegen Rückgabe des Gerätesveröffentlicht am 27. April 2009
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 10 W 64/08
§ 12 UWGDas OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Gerät lediglich Zug um Zug gegen Rückübertragung von Eigentum und Besitz am Gerät zu erstatten sind, wenn der Anspruch des ursprünglichen Verkäufers des Gerätes ohne weiteres konkretisierbar ist. Bereits das OLG München (Beschluss vom 16.03.2004, Az. 29 W 867/04) hatte in diesem Sinne entschieden. Unter anderem Andreas Giersch (Link: iPhone), Inhaber der deutschen Marke „Gmail“ hatte in der Vergangenheit (erfolglos) für die Kosten des Testkaufs Erstattung verlangt, ohne aber im Gegenzug das betreffende Gerät zurückgeben zu wollen.
- AMAZON: Amazee oder Amazon?veröffentlicht am 25. April 2009
Das in Zürich beheimatete Start-Up-Unternehmen Amazee, eine Social-Net-Plattform, sieht sich laut einem aktuellen News-Bericht von onlinemarktplatz.de einem Kampf mit dem Internet-Giganten Amazon gegenüber. Obwohl die beiden eigentlich thematisch nicht zu verwechseln seien, habe Amazon juristische Schritte eingeleitet, um die Registrierung des Markennamens Amazee in Amerika zu abzuwehren. Die Idee, die hinter der neugegründeten Plattform stehe, sei jedoch eine ganz andere als bei Amazon, dem Internet-Händler. So betreibe Amazee seine Online-Plattform, um Menschen oder Organisationen die Möglichkeit zu geben, Mitkämpfer für die verschiedensten Projekte, wie beispielsweise den Aufbau eines Internet-Ausbildungszentrums in Sri Lanka oder die Planung von Unternehmertreffen im Internet finden zu können. Über die Internetadresse www.amazee.com sollen also keine Waren offeriert, sondern ein einfaches Angebot zum Mitmachen für Projekte rund um die Welt angeboten werden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de).
- BRAO: Zukünftig kann jeder Rechtsanwalt / jede Rechtsanwältin drei Fachanwaltsbezeichnungen führenveröffentlicht am 25. April 2009
Nach Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins hat der Bundestag eine weitere Reform der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) beschlossen, wonach es einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin zukünftig erlaubt ist, insgesamt drei statt wie bisher nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Das Gesetz wird zum 01.09.2009 in Kraft treten.
- Abmahngefahr: Rücksendekosten in Widerrufsbelehrung ohne Vereinbarungveröffentlicht am 25. April 2009
Eine neue Abmahnwelle bahnt sich an. Es geht um die in der Widerrufsbelehrung zu findende Formulierung „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei“. Diese Klausel wird von einem großen Teil der eBay- und weiteren Onlinehändler verwendet, da sie auch in dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung aufgeführt ist. Häufig wird übersehen, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Belehrung nur möglich ist, wenn entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere muss die Übernahme der Versandkosten vereinbart sein. Sollten Sie sich als Onlinehändler vor dieses Problem gestellt sehen, beraten wir Sie gerne zu einer für Sie passenden rechtlichen und technischen Lösung.
- BPatG: Markeninhaber hat selbst für Markenverlängerung zu sorgen / Keine Wiedereinsetzung, weil Patentanwalt die Zulassung entzogen wurdeveröffentlicht am 24. April 2009
BPatG, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 30 W (pat) 172/06
§§ 47, 64a, 91 Abs. 1 S. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Ablauf der Schutzdauer der Marke selbst dafür verantwortlich ist, den Schutz zu verlängern, sofern ihm der Ablauf vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitgeteilt wird. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsgebühr für eine Marke nicht rechtzeitig entrichtet worden. Deshalb hatte das DPMA den Markeninhaber angeschrieben und ihm 2 Monate Zeit gegeben, die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag zu entrichten, sonst werde die Marke gelöscht. Der Markeninhaber zahlte jedoch erst 2 Wochen nach Ablauf der Frist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass der ihn betreuende Patentanwalt ohne sein Wissen bereits Jahre zuvor die Zulassung verloren hatte; er sich jedoch noch auf eine Betreuung durch diesen verlassen hatte. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Markeninhaber schuldhaft die Gebühreneinzahlung versäumt hatte. Die Schuldhaftigkeit ergibt sich daraus, dass der Markeninhaber selbst durch das DPMA angeschrieben wurde und in diesem Schreiben unmissverständlich über die Frist der Zahlung der Verlängerungsgebühr und die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde.
- AG Schleiden: Wann ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtswidrig?veröffentlicht am 24. April 2009
AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08
§§ 826 BGB, 8 Abs. 4 UWGAuch das AG Schleiden hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als missbräuchlich und damit rechtswidrig zu beurteilen ist. Dies sah das Gericht als gegeben an, wenn die Abmahnung erkennbar darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Als Indiz für eine solche Absicht sah das Gericht folgende Punkte an: Der Abmahner erzielt selbst nur geringe Umsätze; das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig; die Abmahnung betrifft nur ungenaue/unvollständige AGB-Klauseln von geringer Bedeutung; es wird nach einem überhöhten Gebührenstreitwert abgerechnet; zahlreiche weitere Mitbewerber mit ebenfalls marginalem Wettbewerbsverhältnis werden auf gleiche Weise abgemahnt. Auch das Prozessverhalten des Abmahners wurde vom AG in die Beurteilung miteinbezogen. Die große Vergleichsbereitschaft oder auch Klagerücknahmen, die in ähnlichen Fällen praktiziert wurden, würden darauf hindeuten, dass die Abmahnerin beim geringsten Zeichen von Widerstand von der Geltendmachung ihrer Ansprüche absähe. Dies vertrage sich jedoch nicht mit dem auf die Fahne geschriebenen Ziel des Schutzes des ordnungsgemäßen Wettbewerbes und ist ebenfalls als Zeichen der Rechtswidrigkeit zu bewerten. Auf das Urteil des Gerichts mussten dem Abgemahnten die zunächst gezahlten Kosten erstattet werden. Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Bielefeld, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.
- EuGH: Dior nicht bei Aldi / Hersteller von Prestigewaren dürfen den Vertrieb über Discounter verbietenveröffentlicht am 24. April 2009
EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-59/08
Marken-Richtlinie 89/104/EWG
Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke aus seinen Markenrechten gegen einen Lizenznehmer vorgehen könne, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoße, die besagt, dass der Vertrieb der Waren dieser Marke an Discounter untersagt sei. Dies gelte allerdings nur, wenn dadurch der Prestigecharakter der Marke geschädigt würde. Im entschiedenen Fall ging es um Waren der Marke „Dior“, die von einem Lizenznehmer der Markeninhaberin an einen Discounter verkauft wurden. Der EuGH stellte fest, dass zwar der Vertrieb durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen sei. Wenn allerdings der Verstoß gegen den Lizenzvertrag gleichzeitig einen Verstoß gegen die Markenrichtlinie darstelle, könne keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegen. Die Richter des EuGH sahen eine Rufschädigung einer Marke als berechtigten Grund für den Markeninhaber an, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen. Einen Verkauf über Discounter sah das Gericht als Schädigung des Prestigecharakters an, der diesen Waren gerade die luxuriöse Ausstrahlung verleihe (JavaScript-Link: Pressemitteilung EuGH). - OLG Koblenz: „Tatort“-Fadenkreuz ungeschützt?veröffentlicht am 24. April 2009
OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
§§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG, 4 Nr. 9b UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass das Fadenkreuz allein noch nicht den Tatort ausmacht, d.h. dass durch die Nutzung des Fadenkreuzes in der Wort-/Bildmarke „Tatort“ der beliebten Fernsehserie noch kein verkehrsrechtlicher Markenschutz für das Fadenkreuz in Alleinstellung entstanden ist. Dieser Auffassung war jedoch eine der Sendeanstalten der ARD und wollte den Verlegern eine Krimi-Hörbuchreihe die Nutzung eines Fadenkreuzes auf den Hörbuch-Covern untersagen lassen. Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die hohe Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „Tatort“ mit Fadenkreuz auch das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftsnachweis für den „Tatort“ gelten würde. Dies sah das OLG anders. Zwar bestätigte es der Klägerin einen überragenden Bekanntheitsgrad der „Tatort“-Krimis und damit auch der hervorgehobenen Verwendung eines Fadenkreuzes, auch in Alleinstellung, im Vorspann. Eine daraus abgeleitete etwaige Kennzeichnungskraft könne aber bei Hörbüchern nur in deutlich abgeschwächter Form bestehen, zumal das Fadenkreuz im Bereich kriminalistischer Unterhaltung, sowohl bei Hörspielen als auch bei Büchern, ein beliebtes Gestaltungsinstrument sei. Dadurch werde die Eignung als Herkunftshinweis erheblich abgeschwächt. Zudem sei die grafische Gestaltung des beanstandeten Fadenkreuzes der Beklagten soweit abweichend gegenüber dem „Tatort“-Fadenkreuz (farbig und schräg gestellt gegenüber schwarz-weiß und lotrecht), dass eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei.
- OLG Frankfurt a.M.: Sternchenhinweis – aber richtigveröffentlicht am 23. April 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2009, Az. 11 U 2/09 (Kart)
§§ 3, 4, 5, 8 UWG; 42 EnWG
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an einen Hinweistext geäußert, der durch einen so genannten Sternchenhinweis mit der werbenden Aussage verbunden ist, wie dies im Bereich der Telekommunikations- oder Stromversorgungswerbung zur Erläuterung von Tarifen häufig vorkommt. Dieser Hinweis muss klar und unmissverständlich formuliert und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Erfolgt der Hinweis unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbeaussage in der Form, dass er nur eine sehr geringe Schriftgröße aufweist und auf Grund schwacher Konturen (z.B. weiße Schrift auf orangenem Grund) kaum lesbar ist, reicht dies für eine Aufklärung des Verbrauchers nicht aus und die Werbung ist als irreführend zu erachten. - OLG Karlsruhe: Duschen kostet extra! / Zur Werbung mit Pauschaltarifenveröffentlicht am 23. April 2009
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08
§§ 12, 4, 5, 8 UWGDas OLG Karlsruhe erklärte in diesem Urteil die Werbung eines Fitnessstudios für wettbewerbswidrig. In dieser Werbung hatte das Studio mit Tafeln im Schaufenster mit der Aufschrift „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ geworben. In diesem Preis war allerding die Benutzung der Duschen des Fitnessstudios nicht enthalten. Für jeden Duschvorgang sollte der Nutzer 0,50 EUR gesondert bezahlen. Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auf diesen Umstand in der Werbung hätte hingewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen schloss sich das Gericht an und beurteilte die streitgegenständliche Werbung als irreführend. Die Tafeln würden bei einem relevanten Teil der angesprochenen Adressaten den Eindruck erwecken, dass in den angegebenen Preis auch die Nutzung der Duschen inbegriffen sei. Die Zusatzentgelte für die Duschnutzung seien auch nicht unerheblich, da schon bei einwöchentlicher Nutzung der Monatsbeitrag bereits um mehr als 10 % ansteigen würde.