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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juli 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14
    § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, Nr. 2300 RVG-VV

    Der BGH hat entschieden, dass von dem Abmahnenden ein Abschlussschreiben zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung übersandt werden kann und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entsteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, Nr. 2300 RVG-VV, Nr. 2302 RVG-VV, § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben im Sinne von § 670 BGB erforderlich und eine entsprechende Kostenerstattung berechtigt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger mindestens 2 Wochen zuwartet und dem Unterlassungsschuldner Gelegenheit gibt, aus eigener Initiative eine Abschlusserklärung abzugeben. Im Unterschied zum KG Berlin und dem OLG Hamm hielt der Senat (insbesondere im Hinblick auf die besonderen Begebenheiten des Falls) eine „regelmäßige“ Geschäftsgebühr von 0,8 für ausreichend. Das OLG Hamburg hat in dieser Angelegenheit jedoch die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2014

    LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14
    § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kosten eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erstattungsfähig sind, wenn der Verfügungsbeklagte nicht rechtzeitig eine hinreichende Abschlusserklärung abgibt. Sie seien in voller Höhe einer Geschäftsgebühr erstattungsfähig, soweit nicht nur äußerst geringe Anforderungen an den verfassenden Rechtsanwalt gestellt werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Verfügungsbeklagte nicht die vorgefertigte Erklärung, sondern eine eigene abgibt, die sodann auf die Erfüllung der Anforderungen überprüft werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Februar 2014

    BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10
    § 24a BGB, Vorb. 3 Abs. 4 S.1 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass für ein anwaltliches Abschlussschreiben, in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung unterinstanzlicher Gerichte, eine mittlere 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert werden kann. Ein Abschlussschreiben erschöpfe sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolge insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens sei daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfielen. Zudem bedürfe es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2013

    LG Potsdam, Urteil, Az. 12 S 7/11
    § 249 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Rechtsanwaltsgebühren für ein zweites, „nachfassendes“ Abschlussschreiben auf eine einstweilige Verfügung vom Abgemahnten zu übernehmen sind, wenn der Abgemahnte auf das erstes Abschlussschreiben überhaupt nicht reagiert, auf das zweite Abschlussschreiben zwei Jahre später dann aber die geforderte Abschlusserklärung abgibt. Die Kosten des Abschlussschreibens seien entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 249 BGB) oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB, § 683 S.1, § 670 BGB) erstattungsfähig.

  • veröffentlicht am 29. November 2012

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2a O 38/12
    § 93 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die Kostenverteilung eines markenrechtlichen Rechtsstreits zu urteilen, bei dem der Advokat des Beklagten keinen Winkel ausließ, um die Kostenlast mit Hilfe einer Beanstandung von ausschließlich (angeblich) formalen Mängeln auf den Kläger zu verlagern. Dem schob das LG Düsseldorf einen Riegel vor. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sei wirksam erfolgt; im Übrigen sei das Abschlusschreiben vorliegend aber auch entbehrlich gewesen. Letzteres sei immer dann der Fall, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen. Vorliegend hat der Beklagte erklären lassen „gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. November 2012

    KG Berlin, Urteil vom 03.08.2012, Az. 5 U 169/11
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens nur dann als „erforderliche Aufwendung“ nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sind, wenn dessen Versendung eine angemessene Wartezeit vorausgegangen ist. Die Entscheidung gibt einen ÜBerblick über die in der Rechtsprechung angenommene Wartezeit, die regelmäßig zwischen 2 – 4 Wochen liegen soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2011

    OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 173/06
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt, vom Gegner nach einer bestimmten Zeit eine Erklärung abverlangen kann, ob über die einstweilige Verfügung hinaus ein Hauptsacheverfahren zur Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung angestrengt werden soll. Die rechtsanwaltlichen Kosten für ein solches Aufforderungsschreiben (Abschlusserklärung) sind vom Gegner zu erstatten, soweit keine Ausnahmen vorliegen, nach denen ein Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
    Nr. 2300 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 822/09
    § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Kosten für ein Schreiben, das zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, nicht geltend gemacht werden können, wenn es dem Anspruchssteller nicht gelingt, nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelt. Es könne „anhand der konkreten Umstände“ nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtige bzw. beabsichtigt habe, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten gewesen sei. Welche Umstände die Annahme nahe legten, dass die Erhebung der Hauptsacheklage nicht beabsichtigt gewesen sei, blieb offen.

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