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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
    §§ 1004, 823 BGB

    Das AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der  Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.
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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
    §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
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  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
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  • veröffentlicht am 5. August 2008

    AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
    §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az. 8 Cs 84 Js 5040/07 – aufgehoben
    §
    259 Abs. 1 StGB

    Das AG Pforzheim hat den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht war davon überzeugt, dass „der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm“. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel gekostet hätte. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis sei geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch läge das Mindestgebot bei 1 Euro. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät“ zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Außerdem sei für den Angeklagten ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu“ verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hatte der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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