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Artikel-Schlagworte: „Betrug“

BGH: Wer einem anderen für den Betrieb eines Fake-Onlineshops sein Girokonto “vermietet”, haftet Kunden des Shops auf Schadensersatz / Beihilfe zur Geldwäsche

Freitag, 21. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11
§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 823 BGB

Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Pressemitteilung Nr. 215/2012 des Bundesgerichtshofs: (more…)

AG Kempten: Ein Call-by-call-”Tarif”, bei dem sich die Abrechnungsmodalitäten stündlich/täglich ändern, ist als Betrug einzustufen

Donnerstag, 7. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
§ 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB
, § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGB

Das AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines “Tarifs”, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten “Tarif” und “Einrichten” versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Hamburg: Haftstrafen für Abofallen-Betrüger

Donnerstag, 22. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Wie heise online berichtet, wurden vor dem Landgericht Hamburg die Betreiber von so genannten Abo-Fallen im Internet zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte erhielt eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Durch den Trick, vermeintlich kostenlose Downloads durch versteckte Kostenhinweise in 12-24monatige Abonnements umzuwandeln, konnten die Angeklagten ca. 5 Mio. Euro ergattern. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts gewerbsmäßiger Betrug (s. auch OLG Frankfurt a.M., hier), auch wenn die Richterin den unachtsamen Nutzern eine gewisse Mitschuld zusprach. Der Hauptangeklagte selbst hatte in einem Internet-Chat sein Konzept schonungsloser ausgedrückt, indem er verdeutlichte, dass sie das vereinnahmte Geld den “Dummen und Angstzahlern” aus der Tasche ziehen würden.

OLG München: Unternehmenskritik in Metatags (”Betrug”, “Schwindel”) zulässig

Freitag, 16. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11
§ 12 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 5 Abs. 2 MarkenG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass Kritik an einem Unternehmen auf der Homepage eines Journalisten keine Schadensersatzansprüche auslöst, auch nicht, wenn der Name der kritisierten Firma und des Geschäftsführers sowie die Begriffe “Schwindel” oder “Betrug” im Metatag der Homepage verwendet werden. Der Beklagte hatte vorliegend über einen so genannten Adressbuchbetrug berichtet, der darin bestand, dass die Klägerin irreführend aufgemachte Werbeschreiben an Gewerbetreibende versandte, um diese zu kostenpflichtigen Einträge in Internet-Branchenbüchern zu verpflichten. Ein solches Vorgehen sei der öffentlichen Kritik ausgesetzt und die oben genannten Begriffe seien daher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor, da die genannten Namen nicht unbefugt gebraucht wurden. Die Interessen des Beklagten am Schutz der Meinungsfreiheit gingen auch bezüglich der Namensnennung vor. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Zitat des Gerichts zur Meinungsäußerung:

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LG Osnabrück: Michael Burat und Rechtsanwalt Bernhard S. aus München wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt / Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Freitag, 17. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Urteil vom 17.02.2012, Az. 15 KLs 35/09 - nicht rechtskräftig
§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Nach übereinstimmenden Presseberichten hat das LG Osnabrück am heutigen Tage u.a. Herrn Michael Burat und seinen Rechtsanwalt Bernhard S. aus München wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Bewährungsstrafen verurteilt. Zur Sachstandszusammenfassung verweisen wir auf den Heise-Bericht (hier), den Juris-Bericht (hier) und zitieren aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 16.02.2012: (more…)

BGH: Die Verwendung eines Formulars, das einen Vertragsabschluss verschleiert, ist wettbewerbswidrig / Machtwort zum Branchenbuch-Betrug

Dienstag, 3. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein schriftliches Angebot für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim durchschnittlichen Betrachter den Eindruck erweckt, er erhalte lediglich einen Korrekturabzug für einen bereits getätigten Branchenbucheintrag (”Zwischenüberschrift “Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen”) irreführend und auch als unlautere Verschleierung wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Übernahme der Abmahnkosten verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
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Gefahr des Glücksspiels - Poker-Betrug in den USA

Sonntag, 2. Oktober 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtWie das Nachrichtenmagazin heise online berichtet, sollen die Betreiber einer von den USA aus geführten Poker-Webseite die Spieler um ca. 440 Millionen Dollar betrogen haben. Der Vorstand des Unternehmens “Full Tilt Poker” hatte versichert, dass alle Einlagen der Nutzer sicher und jederzeit verfügbar seien, tatsächlich hat die US-Staatsanwaltschaft jedoch herausgefunden, dass nicht alle Nutzer gleichzeitig hätten ausbezahlt werden können und der Vorstand sich an den Einlagen bedient hatte. Der BGH hatte erst kürzlich entschieden, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, wirksam ist, weil dies der Suchtbekämpfung, dem Jugendschutz und der Betrugsvorbeugung diene.

eBay: Betrüger muss für mehrere Jahre ins Gefängnis

Freitag, 23. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Nach einer Meldung von heise hat das Landgericht Heidelberg einen bei eBay agierenden Betrüger zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt für ca. 320 Betrugsfälle. Der Mann hatte über eBay zahlreiche Waren gegen Vorkasse angeboten - aber nie ausgeliefert. Mehr als 130.000 EUR soll er dabei erbeutet haben. Dabei war der Arm der deutschen Justiz ausnahmsweise einmal lang: Der bereits vorbestrafte Betrüger lebte und agierte in Thailand und wurde auf einem dortigen Flughafen festgenommen.

AG Köln: Keine Täuschung über Abschluss eines “Branchenbuch-Vertrags”, wenn dieser als Korrekturbogen aufgemacht ist

Mittwoch, 31. August 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11
§§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGB

Das AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal (”Branchenbuch-Vertrag”) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt (Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.”), jedoch sei durch die Formulierung “bei Annahme” klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe. Auch die Kosten von 39,85 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer im Monat seien verständlich angegeben und nicht als überraschende Klausel zu werten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder eine Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung komme nicht in Betracht. Dieser Entscheidung des AG Köln stehen zahlreiche Entscheidungen gegenüber, die durchaus betrügerische Absichten hinter solchen Formularen erkennen und eine Anfechtung zulassen (vgl. u.a. LG Flensburg, LG Düsseldorf, LG Hamburg, ). Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Düsseldorf: Ansetzung eines zu geringen Streitwerts im Gerichtsverfahren kann als versuchter Betrug gewertet werden / 30 Mio. EUR Streitwert

Montag, 15. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011, Az. I-2 W 15/11
§§ 51 Abs. 1; 68 Abs. 1 GKG

Das OLG Düsseldorf hat in einem in der Begründung beispiellosen Beschluss Anwaltsschelte betrieben und die angeblich vorsätzliche untersetzte Angabe von Verfahrensstreitwerten bei gleichzeitiger (gerichtsseitig angenommener) Abrechnung nach Stundenhonorar grundsätzlich als versuchten Betrug zu Lasten der Landeskasse gewertet. Im vorliegenden Fall wurde in einem Patentstreitverfahren - Düsseldorf ist einer der klassischen Gerichtsstände für derartige Klageverfahren - der Streitwert von 5 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR heraufgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes sei das Gericht an eine Wertangabe der Parteien, möge sie ggf. auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein, nicht gebunden. Die Heraufsetzung erfolgte u.a. mit folgender Begründung: “Den maßgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten in der Zeit von 2006 bis zum voraussichtlichen Ablauf des Klagepatents am 30.06.2012 gibt die Klägerin nach Auswertung verschiedener von ihr herangezogener Quellen selbst mit 2.028.000.000,00 EUR an, wobei auf die Jahre 2006 bis 2010 ein Umsatz von 1.162.000.000,00 EUR und auf die Zeit von 2011 bis zum Ablauf des Klagepatents ein prognostizierter Umsatz von 866.000.000,00 EUR entfällt.” Außerdem sei ein Lizenzssatz von 1,5 % - und nicht - wie klägerseitig angegeben - 0,5 % anzunehmen. Der Deutsche Anwaltsverein hat die Entscheidung in einer Pressemitteilung mittlerweile als “Generalverdacht” verurteilt und die an die Anwaltschaft gerichteten Vorwürfe “skurril” genannt (hier). Zum Volltext des Beschlusses: (more…)

LG Köln: Verbraucherschutzseite darf auch schon einmal kräftigere Worte benutzen / Von “Adressbuchbetrügern” und “Adressgräbern”

Sonntag, 1. Mai 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 02.02.2011, Az. 28 O 703/07
§§ 823, 1004 BGB analog

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherschutzscheite schon einmal kräftigere Worte benutzen darf. Die Parteien stritten um die Erwähnung der Kläger als “Adressbuchbetrüger”, als “Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks”, “Adressengräber” und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollten auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein sollte. Im vorliegenden Fall lehnte die Kammer eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung ab. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Hausverlosung im Internet ist als Betrug strafbar

Mittwoch, 27. April 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 1 StR 529/10
§§ 263; 287 StGB

Der BGH hat die Verurteilung eines Veranstalters einer Hausverlosung wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestätigt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zur Pressemitteilung des BGH im Volltext: (more…)

AG Mainz: Wie Sie von dem Betreiber einer Abofalle Ihre Anwaltskosten zurückbekommen

Mittwoch, 23. März 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
§§
823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB

Das AG Mainz hat entschieden, dass dem Opfer einer so genannten Abo-Falle (angeblicher Abschluss eines Abo-Vertrages beim Download von z.B. kostenloser Software) die zur Abwehr der Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Abo-Fallen-Betreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung außergerichtlich verzichtet, nachdem der Geneppte einen Rechtsanwalt einschaltete. Er weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und ging gerichtlich vor. Zwar entstanden bei dem geringen Streitwert “nur” Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR; diese musste der Abo-Fallen-Betreiber jedoch erstatten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Hamburg: Die Verwendung irreführender Formulare für Branchenbuch-Einträge ist Betrug

Freitag, 4. März 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10
§§
823 Abs. 2 BGB; 263 StGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Gewerberegister (Branchenbuch) einen Betrug darstellt, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht stellt im Übrigen der Umstand dar, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hatte. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Heise-Verlag vs. RA Peter Nümann / Zu etwaigen Grenzen der Filesharing-Berichterstattung

Mittwoch, 26. Januar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Die “Abmahnanwälte” im Filesharing-Geschäft sind vielerorten verschrieen. Die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang gehört aus unserer Sicht sicherlich zu den Protagonisten, die mit Filesharing-Abmahnungen Spitzenplätze belegen und nicht unbedingt Sympathieträger der Nation sind, aber sie erreicht mit ihrem Wirken unseres Erachtens noch keine strafrechtliche Dimension. Brechen wir damit eine Lanze für diejenigen, die “jedermann” abmahnen, nur weil er/sie ein Musikstück aus dem Internet geladen hat? Einerseits hat das Ausmaß der Abmahnungen “industrielle” Dimensionen erreicht, das ist sicherlich zu beanstanden, auch die mitunter geforderten Schadensersatzsummen. Andererseits ist der kostenlose Up- und Download von Musikstücken, Viedodateien oder Kinofilmen nun einmal Volkssport geworden und dementsprechend hoch fallen die Abmahnungszahlen aus. Da jeder Rechtsanwalt zugleich als Organ der Rechtspflege dem Rechtsstaat verpflichtet ist, sollte mit den Begriffen “Betrug” und “Straftat” überaus vorsichtig hantiert werden. Dies hatte der Heise-Verlag nach Auffassung des Kollegen Nümann allerdings nicht in ausreichender Art und Weise getan, was wiederum das OLG Köln nicht nachvollziehen konnte: (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Abo-Falle begeht “gewerbsmäßigen Betrug” im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 1 StGB / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Donnerstag, 13. Januar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
§ 263 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betrieb einer sog. Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Es ist unserer Erkenntnis nach das erste Mal, dass diese klare Erkenntnis auch gerichtlich bestätigt wurde. Die Vorinstanzen zeichneten sich durch überraschend zögerliches und damit wohlwollendes Verhalten gegenüber dem plagehaften Verhalten der Abo-Fallen aus. So hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im vorligenden Fall gegen zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens indes ab. Die Kunden seien von den Abo-Fallen-Betreibern nicht getäuscht worden, weil die relevanten Internetseiten zumindest an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Das Urteil dürfte erheblich nachhaltigere Wirkung zeigen als die unzulängliche und mit schweren Nebenwirkungen für den Onlinehandel versehenen “Button”-Lösung des Bundesministeriums für Justiz (zum Gesetzesentwurf).

AG Osnabrück: Abo-Falle - Verbraucher steht bei Abwehr unberechtigter Forderung ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu / Haftung des Abo-Fallen-Anwalts im Betrugsfall

Freitag, 26. November 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
§ 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGB

Das AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat - in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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